Revision wegen unklarer Feststellungen aufgehoben und Sache an Landgericht zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 116/72
- Datum
- 25.04.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil ist aufzuheben, wenn unklare oder unvollständige Feststellungen eine überprüfbare Untersuchung des Schuldspruchs nicht ermöglichen.
Eine Zahlungseinstellung liegt erst vor, wenn der Schuldner nach Verkehrsauffassung einen für das Rechtsverhältnis wesentlichen Teil seiner fälligen Schulden nicht bezahlt, obwohl diese vom Gläubiger ernsthaft eingefordert worden sind.
Die Sperrung weiterer Kredite oder die Forderung nach Rückzahlungen für Teilbeträge begründet nicht automatisch die Fälligkeit der gesamten Gesamtforderung; Vereinbarungen über Teilrückzahlungen betreffen nur die vereinbarten Beträge.
Bei der Beurteilung einer Benachteiligungsabsicht ist zu berücksichtigen, ob dinglich gesicherte Gläubiger durch vorhandene Sicherheiten tatsächlich gefährdet sind; fehlt es an entsprechenden Feststellungen, ist eine Verurteilung wegen Benachteiligungsabsicht nicht tragfähig.
Kommt ein Konkursverbrechen nicht in Betracht, sind mögliche alternative Straftatbestände (z. B. Betrug) zu prüfen; etwaige spätere Verurteilungen dürfen die zuvor verhängte Strafe nach den prozessrechtlichen Beschränkungen nicht überschreiten.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 28. September 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ██ geboren am █████ in ██████ wegen betrügerischen Bankrotts
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 28. September 1971 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache an das Landgericht in Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die unklaren und unvollständigen Feststellungen des Urteils lassen keine Untersuchung des Schuldspruchs zu. Er war deshalb aufzuheben.
Auf folgende Mängel der angefochtenen Entscheidung ist insbesondere hinzuweisen:
1. Sie enthält keinen Urteilsspruch über die wirtschaftliche Lage des Angeklagten im Oktober 1968, also zu der Zeit, zu der der Beschwerdeführer nach Annahme der Strafkammer seine Zahlungen eingestellt hat. Zwar wird der Umgang seiner Verpflichtungen gegenüber der Firma ████ mitgeteilt, jedoch ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, wie hoch die Beträge waren, die der Angeklagte noch im Oktober/November 1968 an andere Gläubiger gezahlt hat. Dass solche Zahlungen erfolgt sind, das vier Gläubiger zu diesem Zeitpunkt voll befriedigt worden sind, ergibt sich aus dem Urteil auf Seite 14 UA. ohne nähere Angaben dazu. Auch steht in unlesbarem Widerspruch hierzu auf Seite 15 UA nur von einer teilweisen Begleichung der anderen Rechnungen.
2. Hinzu kommt, dass die Firma ███ ihre Forderung (bis auf einen Vorkaufswert des Hofes mit ca. 180.000 DM) ohne den und tortatellige [REDACTED] durch ein [REDACTED] Wort des Bes [REDACTED] Hypothek zumindestens in Höhe von 945.000 DM als gesichert angesehen und also dem Angeklagten deshalb Stundung gewährt hatte, solange dieser seine letzte Zuflucht nicht ██████████ █████ allmonatlichen Milchgeldeinnahmen an die Firma ███ weiterzuleiten hatte. Während des Sommers 1968 ████████████. Unter diesen Umständen genügt es nicht, die Fälligkeit der Gesamtforderung damit zu begründen, dass ████ für die Sommermonate 1968 Rückzahlungen verlangt und dem ███████████ jeden weiteren Kredit gesperrt hätte (UA S. 15). Die Sperrung weiteren Kredits hat mit der Fälligkeit der bisherigen Forderung nichts zu tun. Die Abmachung über die Rückzahlung bezog sich nur auf den Erlös des Milchverkaufs ab Juni 1968, also auf einen relativ geringen Teil der Gesamtforderung.
Zahlungseinstellung liegt indes erst dann vor, wenn der Schuldner einen nach der Verkehrsauffassung wesentlichen Teil seiner fälligen Schulden nicht bezahlt hat, obwohl sie vom Gläubiger ernsthaft eingefordert worden sind (BGH LM Nr. 6 zu § 30 KO).
3. Dahinstehen mag, ob das Landgericht mit Recht annimmt, der Beschwerdeführer habe im Sinne des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO objektiv 30.000 DM dadurch beiseite geschafft, dass er sie an die Renta und nicht, wie vereinbart, an die Firma ███ abführte (UA S. 15).
Jedenfalls aber versteht sich nicht von selbst, dass der Angeklagte eine etwaige Rechtsunwirksamkeit der Verträge mit der Renta erkannt hatte. Die Darlegungen hierzu auf Seite UA sind unbestimmt. Bei der rechtlichen Würdigung aber übergeht das Landgericht diesen Gesichtspunkt völlig und stellt nur auf andere Umstände ab. Feststellungen zum Vorsatz der Nr. 4 des § 239 Abs. 1 KO fehlen also, soweit dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, den Versteigerungserlös beiseite geschafft zu haben.
4. Ebenfalls haltlos ist die Begründung des Landgerichts für seine Annahme, der Angeklagte habe in der Absicht gehandelt, seine Gläubiger zu benachteiligen.
Die ████████████ erwähnt in diesem Zusammenhang neben dem „Hauptgläubiger █████“ auch die „übrigen Gläubiger“ und meint, der Beschwerdeführer habe nach Versteigerung des „gesamten wertvollen Beschlags“ nicht mehr damit rechnen können, dass die „dinglich gesicherten Gläubiger“ befriedigt werden könnten (UA S. 16). Das verträgt sich nicht mit den Feststellungen auf Seite 2/3 UA. Danach kamen als dinglich gesicherte Gläubiger außer der Firma ███ nur zwei Banken in Betracht. Ihre Hypotheken von 75.000 und 14.000 DM waren im Grundbuch an erster und zweiter Stelle eingetragen. Bei einem Verkaufswert des Hofes mit ca. 180.000 DM (ohne Beschlag) waren diese Gläubiger also gesichert. Von einer Schädigungsabsicht des Angeklagten ihnen gegenüber kann demnach bei den bisherigen Feststellungen keine Rede sein.
5. Sollte der Tatrichter in der neuen Hauptverhandlung nicht zu einer Verurteilung wegen Konkursverbrechens gelangen, so wird er jedenfalls prüfen müssen, ob der Angeklagte des Betruges schuldig ist; eine solche Untersuchung wäre auch dann unentbehrlich, wenn das Landgericht erneut nicht davon überzeugt sein sollte, dass die Verträge zwischen dem Angeklagten und ████████ nur zum Schein abgeschlossen worden sind. Dabei wird es auch die §§ 412, 1121, 97, 98 BGB zu beachten haben.
Bei einer etwaigen Verurteilung nach § 263 StGB wäre der Tatrichter übrigens aus Rechtsgründen nicht gehindert, dieselbe Strafe wie im angefochtenen Urteil zu verhängen. § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO verbietet nur, die bisherige Strafe zu überschreiten.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmitt | Schuster | |||
| Schmidt | Herrmann |