Revision verworfen: Verurteilung wegen Notzucht bestätigt, 'Zuchthaus' zu 'Freiheitsstrafe' geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 116/70
- Datum
- 02.12.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die gerügten Verfahrens- oder Sachrechtsfehler offensichtlich unbegründet sind.
Formulierungen in einem Urteil sind redaktionell zu berichtigen, wenn sie die verhängte Freiheitsmaßnahme unzutreffend bezeichnen (z.B. ‚Zuchthaus‘ statt ‚Freiheitsstrafe‘).
Eine Gesetzesänderung, die die Möglichkeit der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung erweitert, begründet nicht ohne weitere Anhaltspunkte eine Rückverweisung an die Vorinstanz zur Neubewertung.
Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung setzt das Vorliegen besonderer Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten voraus; bloße Möglichkeit nach neuer Rechtslage ist hierfür nicht ausreichend.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 2. Dezember 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Werkzeugmacher Gerhard B. aus ██, Kreis ████, geboren am ███████ 1943 in ███████, wegen Notzucht u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. März 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter: Schmidt, Schmitt, Dr. Borker, Fleischmann als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim █████████████████ ████ als Vertreterin der ███████████████████, ██████████████████ ███ als ██████████████ ████ Geschworener,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 2. Dezember 1969 wird verworfen. Jedoch werden die Worte „zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus“ durch die Worte „Zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt zwei Jahren“ ersetzt.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht in drei Fällen und wegen versuchter Nötigung in einem Falle zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, ist offensichtlich unbegründet. Jedoch werden die Worte „zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus“ durch die Worte „zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt zwei Jahren“ ersetzt. Zur Begründung hierfür wird auf den Antrag des Generalbundesanwalts vom 13. März 1970 verwiesen.
Der Senat gibt jedoch diesem Antrag nicht statt, soweit mit ihm begehrt wird, die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.
§ 23 Abs. 2 StGB in seiner seit dem 1. April 1970 geltenden Fassung bestimmt zwar, dass nunmehr auch die Vollstreckung von Freiheitsstrafen, die wie hier zwei Jahre nicht übersteigen, zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wenn besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen. Hierfür besteht aber im vorliegenden Falle kein Anhalt. Dagegen spricht vielmehr, was das Urteil auf S. 15 unter 16 oben und S. 29 Mitte über die Einstellung des Angeklagten zu seinen Taten sagt.
Sarstedt Schmidt Schmitt Borker Fleischmann