Treffer
BGH Urteil

Begriff des Beischlafs bei § 182 StGB: geringes Eindringen genügt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 116/62
Datum
08.05.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Verführung eines 14‑jährigen Mädchens nach § 182 StGB verurteilt; seine Revision rügt Rechtsirrtum. Der BGH verwirft die Revision und konkretisiert den Beischlafbegriff: Jede Vereinigung der Geschlechtsteile genügt zur Vollendung, unabhängig vom Ausmaß des Eindringens. Fehlender Samenerguss oder verhütende Umstände stehen der Vollendung nicht entgegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Vollendung eines auf Beischlaf gegründeten Sexualdelikts genügt jede Vereinigung der Geschlechtsteile; das Ausmaß des Eindringens ist rechtlich unerheblich.

2

Ein auch nur geringfügiges Eindringen des männlichen Glieds in den äußeren Bereich des weiblichen Geschlechtsorgans erfüllt das Merkmal des Beischlafs.

3

Fehlender Samenerguss oder das Vorliegen verhütender/sterilisierender Umstände schließt die Vollendung des Tatbestands nicht aus, sofern eine ihrer Art nach zur Zeugung geeignete Handlung vorgenommen wurde.

4

Reine Schmierinfektion oder bloße Berührung ohne Vereinigung der Geschlechtsteile erfüllt den Beischlafbegriff nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 21. Dezember 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrzeug-Handwerker, jetzigen Unteroffizier ███ aus ████ (Kreis Y) geboren am ██████ 1937 in █████████ wegen Verführung eines vierzehnjährigen Mädchens nach § 182 StGB hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 21. Dezember 1961 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verführung eines noch nicht 16 Jahre alten Mädchens nach § 182 StGB verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Der Angeklagte hat die zur Tatzeit 14 Jahre alte, unbescholtene Hildegard ██████████████ auf einer in einem Wald stehenden Bank zweimal geschlechtlich mit ihm verkehren lassen. Beim ersten Geschlechtsverkehr drang er mit seinem Glied in den äußeren Geschlechtsteil des Mädchens ein. Auch beim zweiten Geschlechtsverkehr gelang es ihm nur, mit seinem Glied ein wenig in die Scheide des Mädchens einzudringen.

Der Angeklagte hat durch beide Handlungen im Sinne des § 182 StGB den Beischlaf mit Hildegard ██████████████ vollzogen. Was die Revision hiergegen vorträgt, ist unbegründet.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil NJW 1961, 2067 zu § 173 StGB, der ebenso wie § 182 StGB einen Beischlaf voraussetzt, entschieden, dass zur Vollendung der Straftat jede Vereinigung der Geschlechtsteile genügt, gleichviel, in welchem Umfang das männliche Glied in das weibliche Geschlechtsorgan eindringt. Dies gilt auch für § 182 StGB. Es ist daher nicht erforderlich, dass der Täter mit seinem Glied in die eigentliche Scheide, d. h. in den Raum hinter der den Scheideneingang abschließenden Jungfernhaut eindringt. Es genügt vielmehr, dass ein, wenn auch nur unvollständiges, Eindringen des männlichen Glieds in das weibliche Geschlechtsorgan seinen Anfang nimmt.

Zu Unrecht bekämpft die Revision diese Rechtsansicht mit dem Einwand, sie lege das Merkmal des Beischlafs zu weit aus. Es trifft zwar zu, dass sie in dem genannten Urteil u. a. mit der Erwägung begründet wird, aus dem Zusammenhang zwischen Beischlaf und Zeugung könne nur entnommen werden, dass Beischlaf im strafrechtlichen Sinne eine ihrer Art nach zur Zeugung geeignete Handlung sei.

Es ist weiterhin auch richtig, dass eine Empfängnis durch eine sogenannte Schmierinfektion möglich ist, wenn es zu einer Berührung des männlichen Gliedes mit dem weiblichen Geschlechtsorgan überhaupt nicht kommt. Hieraus folgt jedoch im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht, dass nach der Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs auch in diesen Fällen das Merkmal des Beischlafs erfüllt wäre. Voraussetzung hierfür ist vielmehr stets, dass eine Vereinigung der Geschlechtsteile im oben dargelegten Sinne stattfindet.

Zu Unrecht meint die Revision ferner, dass auch dann, wenn man jener Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs folgt, das Merkmal des Beischlafs im vorliegenden Fall nicht verwirklicht worden sei, weil nach den Feststellungen des Urteils kein Samenerguss erfolgt ist. Ein Eindringen des Täters mit seinem Glied in das weibliche Geschlechtsorgan, wie es die Strafkammer hier festgestellt hat, ist eine ihrer Art nach zur Zeugung geeignete Handlung. Dass im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die – hier das Fehlen des Samenergusses – eine Empfängnis ausschließen, hindert daran nichts. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem erwähnten Urteil bereits zum Ausdruck gebracht. Es heißt in ihm wörtlich: „Liegt eine solche (nämlich eine ihrer Art nach zur Zeugung geeignete Handlung) vor, so ist der Begriff (des Beischlafs) erfüllt, ohne dass es noch darauf ankommen kann, ob im Einzelfalle die Gefahr der Empfängnis mehr oder weniger groß oder ob sie aus irgendwelchen Gründen gar ausgeschlossen ist.“

Die gegenteilige Auffassung der Revision bedeutet, dass das Merkmal des Beischlafs auch dann nicht erfüllt wäre, wenn der Täter zwar mit seinem Glied in die eigentliche Scheide eindringt und es dort auch zum Samenerguss kommt, eine Empfängnis aber ausgeschlossen ist, weil der Täter ein wirksames, empfängnisverhütendes Mittel gebraucht, oder weil das Opfer unfruchtbar ist. Sie würde weiterhin dazu führen, dass eine vollendete Straftat nach den §§ 173 (Blutschande), 176 Abs. 1 Nr. 2 (Beischlaf mit einer willenlosen, bewusstlosen oder geisteskranken Frau), 177 (Notzucht) oder 182 StGB von einem unfruchtbaren Täter sowie an oder mit einer unfruchtbaren weiblichen Person überhaupt nicht verübt werden könnte. Dass dies nicht Rechtens sein kann, liegt auf der Hand.

Auch sonst lässt das Urteil keinen sachlich-rechtlichen Fehler erkennen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmittMayr
SchmidtBorker