Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Strafzumessung bei erfolgloser Anstiftung zum Meineid

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 116/61
Datum
02.06.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte die auf das Strafmaß beschränkte Revision gegen ein Urteil wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid eingelegt. Das Revisionsgericht verwirft die Revision als unbegründet. Eine Verfahrensrüge war formbedingt unzulässig, und die Gründe zeigen kein pflichtwidriges Ermessen des Tatrichters bei der Strafzumessung. Auch die Berücksichtigung früherer Strafen ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist nur in gesetzlicher Form zulässig; fehlt die Angabe der Beweismittel, die das Tatgericht hätte heranziehen sollen, ist die Rüge unzulässig.

2

Bei auf das Strafmaß beschränkter Revision prüft das Revisionsgericht, ob das Strafgericht sein pflichtgemäßes Ermessen ausgeübt hat; sind keine rechtlichen Fehler erkennbar, bleibt die Revision unbegründet.

3

Die Anwendung des gemilderten Strafrahmens nach § 44 StGB liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters und ist von der Revisionsinstanz nur auf Rechtsfehler überprüfbar.

4

Vorstrafen können bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, auch wenn frühere Strafen geringfügig waren, sofern sie auf ein geringes Verantwortungsbewußtsein schließen lassen.

Vorinstanzen

Landgericht Itzehoe, 7. November 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Zimmermeister Karl SCH. —CSOCS— aus ███████████ ████, geboren am ██████ 1904 in ███, wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juni 1961, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 7. November 1960 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

— Von Rechts wegen —

Gründe

Die auf das Strafmaß beschränkte Revision ist nicht begründet.

1. Die Verfahrensrüge (unzureichende Aufklärung der Eheverhältnisse des Angeklagten) ist nicht in der gesetzlichen Form erhoben; es fehlt an der Angabe der Beweismittel, deren sich die Strafkammer hätte bedienen sollen.

2. Die Sachrüge ist unbegründet.

Wie die Revision selbst zugibt, läßt das Urteil erkennen, daß sich die Strafkammer der rechtlichen Möglichkeit bewußt war, den gemilderten Strafrahmen des § 44 StGB anzuwenden. Ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machte, lag in ihrem pflichtmäßigen Ermessen. Die Gründe lassen nicht erkennen, daß sie dieses Ermessen rechtlich fehlerhaft ausgeübt hätte. Sie geben auch keinen Anhalt dafür, daß die Strafkammer wesentliche Umstände, die zugunsten des Angeklagten sprechen konnten, übergangen hätte. Die Berücksichtigung der Vorstrafen des Angeklagten läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Trotz der verhältnismäßig geringfügigen Strafen konnte die Strafkammer aus der Art der Delikte auf ein geringes Verantwortungsbewußtsein schließen, auf das nach der Überzeugung der Strafkammer auch die jetzt abzuurteilende Straftat zurückzuführen ist. Sie konnten deshalb auch die Größe der Schuld im vorliegenden Fall beeinflussen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des

Generalbundesanwalts.SchmidtBorker
KoffkaSarstedtMayr