Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Unterbringung in Heil- oder Pflegeanstalt nach §§ 42b, 51 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 116/60
Datum
10.05.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte wendet sich mit Revision gegen die Anordnung seiner Unterbringung nach §§ 42b, 51, 175a Nr. 3 StGB. Der BGH verwirft die Revision und ändert die Urteilsformel zur Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Die tatrichterlichen Feststellungen zur Verführung eines 18-Jährigen, zur psychischen Erkrankung und zur Gefährlichkeitsprognose sind verbindlich und rechtfertigen die Maßnahme.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verwirklichung des § 175a Nr. 3 StGB genügt, dass der ältere Täter durch Einflussnahme den Minderjährigen zur Unzucht veranlasst; das Gesetz verlangt nicht den Einsatz besonderer Mittel zur Verführung.

2

Ist aufgrund einer psychischen Krankheit die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB ausgeschlossen, kann nach § 42b StGB die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet werden, wenn aufgrund der Vorgeschichte mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind.

3

Zur Tragfähigkeit einer Unterbringungsanordnung ist eine auf der Sachverhaltsfeststellung beruhende Gefährlichkeitsprognose erforderlich; wiederholte krankheitsbedingte Sexualdelikte und störungsbedingtes Nachstellen begründen eine solche Prognose.

4

Das Revisionsgericht ist an die überzeugend getroffenen tatrichterlichen Feststellungen gebunden und darf diese nicht durch andere Würdigung ersetzen, sondern nur auf Rechtsfehler überprüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 8. Januar 1960

Rubrum

im Namen des Volkes

Urteil

In dem Sicherungsverfahren gegen den Abtreiber Ernst ████ aus HO, dort geboren am █████ 1928, zur Zeit in Unterbringungshaft, wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Mai 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 8. Januar 1960 wird verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert, dass die Unterbringung in einer „Heil- oder Pflegeanstalt“ angeordnet wird.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einer „Heil- oder Pflegeanstalt“ angeordnet.

Die Revision des Beschuldigten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie ist ohne Erfolg.

Die Anwendung der §§ 42b, 51, 175a Nr. 3 StGB auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum.

Dies gilt entgegen der Meinung der Revision auch von der Auffassung der Strafkammer, dass der Beschuldigte, der bei Beginn der – fortgesetzten – gleichgeschlechtlichen Unzuchtshandlungen (Anfang 1958) 29 Jahre alt war, den damals 18 Jahre alten Heiner ██████ im Sinne des § 175a Nr. 3 StGB zur Unzucht „verführt“ hat. Das Urteil stellt ausdrücklich fest, es sei „auf Veranlassung“ des Beschuldigten zwischen ihm und ██████ zu unsittlichen Beziehungen gekommen, der Beschuldigte habe „mit diesen Sachen angefangen“, er habe als „der Ältere und erfahrenere“ ██████ „zu dem Verkehr geneigt gemacht“, es sei „nichts dafür in Erscheinung getreten, dass“ ██████ „solche oder ähnliche homosexuelle Handlungen schon früher vorgenommen habe oder bei sich habe vornehmen lassen“. Dies ergibt als Überzeugung der Strafkammer, dass ██████ nicht schon von sich aus zur Unzucht mit dem Beschuldigten geneigt war, sich vielmehr hierzu erst bereit fand, nachdem der Beschuldigte in dieser Richtung auf seinen Willen eingewirkt hatte. An diese Feststellung des Tatrichters ist das Revisionsgericht gebunden. Dass der Täter des § 175a Nr. 3 StGB bei der Einwirkung auf den Willen des Minderjährigen „besondere Mittel“ anwendet, verlangt das Gesetz nicht.

Ohne Rechtsirrtum ist auch die Anwendung des § 42b StGB. Der Beschuldigte war nach den Feststellungen des Urteils seit 1953 mit mehr oder weniger kurzen Unterbrechungen in Anstaltsbehandlung. Es zeigten sich immer wieder „schizophrene Züge“. Seit Januar 1958 leidet er unter schweren Schüben dieser Geisteskrankheit, die im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB seine Einsichtsfähigkeit und sein Hemmungsvermögen zur Tatzeit ausschlossen. Das Urteil stellt weiterhin fest, dass der Beschuldigte schon im Jahre 1955 in der Nervenklinik Wunstorf anderen Kranken nachstellte und homosexuelle Beziehungen zu ihnen unterhielt. All dies rechtfertigt die Auffassung der Strafkammer, es sei mit größter Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der redegewandte Beschuldigte, wenn er in Freiheit lebe, sich neue Opfer seiner homosexuellen Neigung suchen und solche insbesondere unter Jugendlichen – auch finden werde. Dass eine Beaufsichtigung des Beschuldigten durch seine Eltern kein geeignetes Mittel ist, dieser Gefahr wirksam zu begegnen, liegt auf der Hand.

Auch sonst lässt das Urteil keinen sachlich-rechtlichen Mangel erkennen, der den Beschuldigten beschwert.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerBorker
KoffkaSchmitt