Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Nichtvereidigung eines Zeugen und Protokollpflicht (§274 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 11/63
Datum
05.02.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügten in der Revision Verfahrensfehler gegen Verurteilung wegen Unterschlagung, insbesondere die Nichtvereidigung eines Zeugen ohne Begründung im Protokoll. Der BGH verwirft die Revisionen als offensichtlich unbegründet. Zwar ist die Bekanntgabe der Gründe für die Nichtvereidigung protokollpflichtig (§ 274 StPO), das Fehlen der Angabe ist jedoch unschädlich, da für die Verteidigung erkennbar war, dass der Zeuge gemäß § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden durfte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bekanntgabe der Gründe, aus denen ein Zeuge nicht vereidigt wird, ist gemäß § 274 StPO durch das Sitzungsprotokoll zu beweisen; fehlen diese Angaben im Protokoll, steht fest, dass keine Gründe angegeben worden sind.

2

Ein Verfahrensverstoß durch Unterlassen einer protokollierten Mitteilung begründet nur dann einen entscheidungserheblichen Fehler, wenn nicht feststeht, dass die Verteidigung hierdurch in ihrer Verteidigungsführung beeinträchtigt wurde.

3

Wenn aus den Umständen ohne ausdrückliche Mitteilung für die Verteidigung erkennbar ist, dass ein Zeuge wegen Teilnahmeverdachts nicht zu vereidigen war (vgl. § 60 Nr. 3 StPO), macht das Fehlen einer Protokollangabe keinen durchgreifenden Verfahrensmangel.

4

Eine Revision ist als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn die gerügten Mängel keine Substanz haben und nicht darlegen, dass das angefochtene Urteil dadurch beeinflusst worden sein könnte.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 12. Juli 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Fleischwarenfabrikanten Heinz ██████, geboren am ██████ 1913 in █████████████████████, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,

2. den Fleischermeister Heinrich ████ aus ███, geboren ██████████ 1931 in ████████ ██,

wegen Unterschlagung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten Heinz ██████ und Heinrich ████ gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Juli 1962 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Beide Revisionen sind offensichtlich unbegründet.

Ausdrücklicher Hervorhebung bedarf nur, dass die Rüge des Angeklagten Heinz ██████, die sich auf die Nichtvereidigung des Zeugen █████████████, nicht etwa deshalb ergebnislos bleibt, weil der Senat den hierzu abgegebenen dienstlichen Äußerungen (die weder der Senat noch die Bundesanwaltschaft verlangt hatte) irgendwelche Bedeutung beilegte. Die Bekanntgabe der Gründe, aus denen ein Zeuge unvereidigt bleibt, gehört zu jenen Förmlichkeiten des Verfahrens, die gemäß § 274 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden können. Das Protokoll schweigt darüber; deshalb steht für den Senat fest, dass Gründe für die Nichtvereidigung nicht angegeben worden sind. Das war ein Verfahrensverstoß. Darauf kann jedoch das Urteil nicht beruhen. Dass █████████████ als Meister der Ausschneidekolonne teilnahmeverdächtig war und deshalb gemäß § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden durfte, kann für die Verteidigung auch ohne ausdrückliche Mitteilung nicht zweifelhaft gewesen sein.

SchmidtSarstedtBorker
SiemerKersting