Treffer
BGH Urteil

Berichtigung des Schuldspruchs bei Spezialität und Tateinheit in Sexualdelikten

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 11/61
Datum
28.02.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schwerer Unzucht verurteilt; die Revision beanstandete die Mehrfachverurteilung. Der BGH stellte fest, dass bei zusammentreffenden Tatbestandsmerkmalen nur eine Tat i.S.v. §73 StGB vorliegt und dass gegenüber dem allgemeineren §176 das speziellere §177 den Vorrang hat, auch wenn dieses nur versucht wurde. Der Schuldspruch wurde entsprechend berichtigt, der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Strafe an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei mehraktigen Delikten gilt: Fällt wenigstens ein Tatbestandsmerkmal zusammen, liegt insoweit nur eine Tat im Sinne des §73 StGB vor.

2

Die Spezialität verdrängt die Anwendung des allgemeineren Tatbestands; ist das speziellere Gesetz erfüllt, ist nach diesem zu bestrafen, auch wenn es nur als Versuch verwirklicht ist.

3

Der Revisionssenat kann den Schuldspruch gemäß §354 Abs. 1 StPO berichtigen, wenn der festgestellte Sachverhalt eine andere rechtliche Würdigung ergibt.

4

Wird der Schuldspruch berichtigt, ist der Strafausspruch einschließlich etwaiger auf §32 StGB gestützter Nebenstrafen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die zu verhängende Strafe an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg (Oldb), 11. November 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Herbert ██ aus ███ bei ██ (Ostfriesland), geboren ███████ 1934 in ██████████ (Schlesien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer Unzucht hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Februar 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 11. November 1960 1. im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen schwerer Unzucht nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit versuchter Notzucht (§§ 177, 43 StGB) verurteilt ist; 2. im Strafausspruch aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die gegen den Angeklagten zu verhängende Strafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Mit Recht wendet sich die Revision mit der Sachrüge gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB in zwei Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit versuchter Notzucht.

1. Im Ergebnis zu Recht macht die Revision zunächst darauf aufmerksam, dass sich der Angeklagte nach dem festgestellten Sachverhalt nur eines Verbrechens schuldig gemacht hat. Das Verbrechen gegen beide Mädchen fiel in einem Tatbestandsmerkmal zusammen, nämlich in der von den Mädchen als Ernst aufgefassten Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben. Fällt aber bei mehraktigen Verbrechen auch nur ein Tatbestandsmerkmal zusammen, so liegt nur eine Tat im Sinne des § 73 StGB vor (BGHSt 6, 81).

2. Weiterhin macht die Revision unter zutreffender Bezugnahme auf BGHSt 1, 152 mit Recht geltend, dass im Falle ███████ der Angeklagte nur den Tatbestand der versuchten Notzucht erfüllt hat. Denn die mit dem Mittel der Gewalt verübte Notzucht schließt notwendig die gewaltsame Vornahme unzüchtiger Handlungen in sich. Der Tatbestand des § 177 ist insofern gegenüber dem allgemeineren des § 176 Abs. 1 Nr. 1 der engere. Obwohl beide Gesetze verletzt sind, wird in solchem Falle auf die Tat nur das eine, und zwar das besondere („speziellere“) Gesetz, hier § 177 StGB, angewendet. Das gilt auch dann, wenn es bei der Notzucht nur zum Versuch gekommen ist. Es besteht also keine Tateinheit zwischen beiden Vorschriften im Sinne des § 73 StGB, sondern Gesetzeseinheit im Sinne der sog. Spezialität.

II. Da der Sachverhalt erschöpfend ergibt, dass der Angeklagte gegenüber Hannegret ██████ den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt hat und sich gegenüber Elke ██████ der versuchten Notzucht schuldig gemacht hat, was auch die Revision nicht in Frage gestellt hat, konnte der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch wie geschehen berichtigen.

III. Aufzuheben war somit nur der Strafausspruch, und zwar einschließlich der auf § 32 StGB beruhenden Nebenstrafe (§ 76 StGB). Die Strafkammer wird über sie neben der nach § 73 StGB festzusetzenden Strafe unter Berücksichtigung des § 358 Abs. 2 StPO neu zu entscheiden haben.

KoffkaSarstedtBorker
SiemerSchmitt