Revision: Teilaufhebung des Strafausspruchs wegen unzutreffender Schuldumfangszuordnung (BtMG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 115/89
- Datum
- 04.04.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG setzt ein eigennütziges Tun voraus; bloßer Erwerb und Weitergabe zum gleichen Preis begründet ohne Anhaltspunkte für Gewinnerzielungsabsicht kein Handeltreiben.
Die Annahme eines besonders schweren Falls nach § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG ist rechtsfehlerhaft, wenn die Feststellungen das Erfordernis der Eigennützigkeit nicht tragen.
Ergeben die Feststellungen für einzelne Tatbeiträge das Vorliegen des Tatbestands (z. B. Handeltreiben), bleibt der Schuldspruch insoweit bestehen, auch wenn andere Teile des Schuldumfangs rechtsfehlerhaft sind.
Hat der Tatrichter dem Strafausspruch einen unzutreffenden Schuldumfang zugrunde gelegt, ist der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über Strafe und Kosten zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 21. November 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen █, den Kraftfahrer Dirk ██, geboren am ███ 1962 in ████, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. April 1989 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. November 1988 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der Strafe, weil der Tatrichter dem Schuldspruch einen unzutreffenden Schuldumfang zugeordnet hat. Der Angeklagte hat 34 g Kokain für 8.160,-- DM gekauft und zum selben Preis an Norbert █████ weiterverkauft (UA S. 4). Diesen Vorgang hat der Tatrichter als Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG aufgefasst und als besonders schweren Fall nach § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG bewertet (UA S. 6). Das ist rechtsfehlerhaft, weil die Feststellungen insoweit kein eigennütziges Tun und damit kein Handeltreiben belegen. Der Rechtsfehler stellt hier den Schuldspruch nicht in Frage.
Der Angeklagte hat nach den Feststellungen auch 585 g Haschisch gekauft und mit Gewinn weiterverkauft (UA S. 5), so dass der Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln weiterhin von den Feststellungen getragen wird.
| Schuster | Herrmann | Fuhrmann | |||
| Fleischmann | Horstkotte |