Revision: Verwertbarkeit von Vorvernehmungen und Zeugenvernehmung nach §§250,252,254 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 11/58
- Datum
- 22.04.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein richterliches Vernehmungsprotokoll, das keine eigenständige Sachdarstellung enthält und lediglich auf eine polizeiliche Vernehmung Bezug nimmt, ist nicht zum Urkundenbeweis nach § 254 Abs. 1 StPO geeignet.
Die Unverwertbarkeit eines richterlichen oder polizeilichen Vernehmungsprotokolls als Urkunde (§§ 250, 254 StPO) schließt nicht aus, die früheren Erklärungen des Beschuldigten durch Vernehmung der jeweiligen Verhörspersonen als Zeugen festzustellen.
§ 252 StPO steht der Vernehmung der Verhörspersonen über die früheren Angaben des Beschuldigten nicht entgegen, auch wenn dem Beschuldigten im Vorverfahren Aussagen Dritter vorgehalten worden sind, die später die Zeugnisverweigerung ausübten.
Fehlt im Sitzungsprotokoll der ausdrückliche Hinweis, dass Urkunden dem Angeklagten vorgehalten wurden, begründet dies nicht ohne Weiteres den Schluss, sie seien nicht vorgehalten worden; maßgeblich sind die dadurch veranlassten Erklärungen des Angeklagten oder der Zeugen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 28. September 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schuhmacher und Maschinenarbeiter Karl ███ aus █████ ██, dort geboren am █████ 1922, wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 28. September 1957 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, durch mehrere selbständige Handlungen
1.) seine im Jahre 1941 geborene Tochter Brigitte zur Unzucht missbraucht zu haben (Verbrechen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB),
2.) aus Eigennutz durch seine Vermittlung der Unzucht seiner Tochter Brigitte Vorschub geleistet zu haben (Verbrechen nach §§ 180, 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und
3.) unzüchtige Abbildungen von seiner Tochter zum Zwecke der Verbreitung hergestellt und verkauft zu haben (Vergehen gegen § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Das Landgericht hat den Angeklagten, der in der Hauptverhandlung jegliche Schuld bestritten hat, freigesprochen, nachdem die Tochter in der Hauptverhandlung ihr Zeugnis gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO verweigert hat.
Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet in mehrfacher Beziehung das Verfahren des Landgerichts.
Das Rechtsmittel hat aus folgenden Gründen Erfolg:
Die Strafkammer geht davon aus, die Angaben des Angeklagten, die er bei der polizeilichen Vernehmung im Vorverfahren gemacht habe „und mit denen er einen Teil der ihm vorgeworfenen Handlungen zugebe“, hätten nicht verwertet werden dürfen. Es fehle nämlich an einem ordnungsgemäßen richterlichen Geständnis. Zwar sei der Angeklagte dem Richter vorgeführt worden. Die Niederschrift über die richterliche Vernehmung enthalte jedoch lediglich eine Bezugnahme auf die polizeiliche Vernehmung vom Vortage ohne selbständige Sachdarstellung. Ein solches Protokoll könne nicht verlesen werden. Damit könne auch „die polizeiliche Vernehmung des Angeklagten“ nicht verwertet werden.
Das Landgericht hat nun zwar den Kriminalsekretär ████, der den Angeklagten im Vorverfahren vernommen hat, als Zeugen gehört. Die Strafkammer meint jedoch, seine Bekundungen seien nicht verwertbar, „weil infolge mangelhafter richterlicher Vernehmung vom 13. Juni 1957 die in der polizeilichen Vernehmung enthaltenen Angaben nicht als Beweismittel Verwendung finden könnten“.
Mit Recht bekämpft die Revision diese Auffassung des Landgerichts.
Allerdings geht das Landgericht zutreffend davon aus, dass ihm durch die Form des richterlichen Vernehmungsprotokolls der Urkundenbeweis über das Geständnis des Angeklagten nach § 254 Abs. 1 StPO versagt war (vgl. BGHSt 7, 73 mit weiteren Nachweisen). Auf diesem Wege konnte sich der Tatrichter auch keine Kenntnis von den Angaben des Angeklagten vor der Polizei verschaffen.
Zu Unrecht folgert das Landgericht jedoch hieraus, es habe aus diesem Grunde auch nicht die Angaben des Polizeibeamten darüber verwerten dürfen, was der Angeklagte ihm gegenüber bekundet habe. Verboten war der Strafkammer gemäß § 250 StPO nur, im Wege des Urkundenbeweises das richterliche Protokoll vom 13. Juni 1957 in die Hauptverhandlung einzuführen und zur Grundlage seines Spruches zu machen. War das richterliche Protokoll nicht verwertbar, so konnten auch die von der Polizei aufgenommenen Niederschriften nicht verwertet werden. Sie dürfen zum Zwecke des Urkundenbeweises über die in ihm enthaltenen Erklärungen des Angeklagten nur insoweit verlesen werden, als sie Teile eines richterlichen Protokolls sind.
Waren daher weder das richterliche noch das polizeiliche Vernehmungsprotokoll zum Urkundenbeweis tauglich, so entfiel damit aber nicht die Möglichkeit, die früheren Erklärungen des Angeklagten im Wege des Zeugenbeweises festzustellen, also die Verhörspersonen zu vernehmen.
Dem steht auch § 252 StPO nicht entgegen, und zwar selbst dann nicht, wenn dem Angeklagten im Vorverfahren die Aussagen seiner Tochter vorgehalten worden sein sollten, die später in der Hauptverhandlung ihr Zeugnis verweigert hat (vgl. hierzu BGH NJW 1955, 1289 = LM StPO § 252 Nr. 9).
Die Strafkammer irrte also, wenn sie meinte, es stünden ihr weitere Beweismittel nicht zur Verfügung. Sie durfte den Vernehmungsrichter und den vernehmenden Kriminalbeamten über die ihnen gegenüber vom Angeklagten abgegebenen Erklärungen als Zeugen vernehmen. Sie hatte somit auch die Bekundungen des einen vernommenen Verhörsbeamten (des Kriminalsekretärs ████) verwerten können und müssen.
Aus diesem Grunde muss das Urteil entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts aufgehoben werden. Der Fehler kann, wie nicht näher dargelegt zu werden braucht, die Entscheidung beeinflusst haben.
Auf die weiteren Rügen der Staatsanwaltschaft brauchte der Senat nicht einzugehen. Soweit die Verfahrensbeschwerde dahin geht, das Landgericht hätte weitere Zeugen hören müssen, wird die Staatsanwaltschaft entsprechende Anträge stellen oder die Zeugen von sich aus laden können. Im Übrigen erscheint es erforderlich, zum weiteren Inhalt der Revisionsbegründung und im Hinblick auf die neue Hauptverhandlung zu bemerken:
Die Revision geht zwar zutreffend davon aus, dass die Niederschriften über die polizeiliche Vernehmung des Angeklagten auch, wenn sie nicht zum Zwecke des Urkundenbeweises taugten, diesem dennoch vorgehalten werden konnten, um Klarheit darüber zu schaffen, ob er nunmehr anerkenne, bei der damaligen Vernehmung die ihm jetzt vorgehaltenen Aussagen gemacht zu haben.
Irrtümlich nimmt die Revision jedoch an, es müsse durch die Sitzungsniederschrift ausgewiesen werden, ob die Protokolle „in vollem Umfange zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht und dem Angeklagten vorgehalten“ worden seien. Vorhalte brauchen im Hauptverhandlungsprotokoll nicht beurkundet zu werden. Nicht der Inhalt oder gar der Wortlaut der nur vorgehaltenen Urkunde, sondern allein die dadurch veranlassten Erklärungen des Angeklagten (oder des Zeugen) dürfen dem Urteil zugrunde gelegt werden. Das Schweigen des Protokolls ergibt daher nicht, dass der Vorsitzende dem Angeklagten die polizeilichen Protokolle nicht vorgehalten und so „zum Gegenstand der Verhandlung gemacht“ hatte. Stünde letztere Wendung in der Sitzungsniederschrift, so würde sie übrigens nur zu einer Unklarheit des Protokolls führen; es könnten Zweifel entstehen, ob die Urkunde (zulässigerweise) vorgehalten oder (unzulässigerweise) verlesen worden ist.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich bereits, dass weder das Schweigen des Sitzungsprotokolls noch das Urteil auch den Schluss rechtfertigen, das Schreiben des Angeklagten vom 1. Juli 1957 sei ihm nicht vorgehalten worden.
Der Vorwurf der Revision, das Sitzungsprotokoll enthalte keine Angaben darüber, ob die von dem Angeklagten gefertigten Abbildungen „zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sind“, stellt nur eine unzulässige sogenannte Protokollrüge dar (vgl. BGHSt 7, 162). Sollten diese Abbildungen jedoch in der Hauptverhandlung als Beweismittel verwendet werden, so sollte nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen werden, sie seien „zum Gegenstand der Verhandlung gemacht“ worden, sondern sie seien „in Augenschein genommen“ worden.
| Sarstedt | Siemer | Hoepner | |||
| Schmidt | Borker |