Treffer
BGH Beschluss

Unterbrechung der Verjährung bei Beschränkung der Verfolgung nach §154a StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 115/68
Datum
12.03.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen eines Vergehens und schloss Übertretungen nach §154a StPO vorläufig aus; das Amtsgericht verurteilte nur wegen einer Übertretung. Streitgegenstand war, ob richterliche Handlungen die Verjährung auch für die ausgeschiedenen Gesetzesverletzungen unterbrechen. Der BGH folgt der Auffassung, dass die Unterbrechung die Tat im vollen Umfang erfasst, da die Beschränkung nur vorläufig ist. Ausgeschiedene Gesetzesverletzungen bleiben damit weiterhin verfolgbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterbrechende richterliche Handlungen i.S. des § 68 Abs. 1 StGB wirken auf die Verjährung der Strafverfolgung für die gesamte begangene Tat, auch für diejenigen Gesetzesverletzungen, die nach § 154a StPO vorläufig aus dem Verfahren ausgeschieden wurden.

2

Die nach § 154a StPO angeordnete Beschränkung der Verfolgung ist nur vorläufig; sie bewirkt keinen endgültigen Verzicht auf die Würdigung der Tat unter dem ausgeschiedenen rechtlichen Gesichtspunkt.

3

Wenn sich die Beschränkung der Verfolgung im weiteren Verfahren als verfehlt erweist, bleibt die Unterbrechungswirkung richterlicher Handlungen unberührt und die zuvor ausgeschiedenen Gesetzesverletzungen können wieder in das Verfahren einbezogen werden.

4

Die Zwecksetzung des § 154a StPO (Verfahrensvereinfachung) würde unterlaufen, wenn die Verjährung ausgeschiedener Übertretungen nur durch deren rechtzeitige Wiedereinbeziehung verhindert werden könnte.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Geschäftsführer Werner ███ aus ██, geboren am ██ 1920 in ███, wegen Verkehrsübertretung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat, nachdem er den Generalbundesanwalt gehört hat, in der Sitzung vom 12. März 1968 durch den Senatspräsidenten Prof. Dr. Sarstedt und die Bundesrichter Schmidt, Schmitt, Dr. Börker und Kersting

Leitsatz

Ist die Strafverfolgung nach § 154a Abs. 1 oder 2 StPO auf einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Handlung begangen worden sind, beschränkt worden, so unterbrechen richterliche Handlungen die Verjährung der Strafverfolgung wegen der Tat im vollen Umfange; auch die vorläufig ausgeschiedenen Gesetzesverletzungen bleiben verfolgbar.

Gründe

Die Staatsanwaltschaft hatte wegen Vergehens nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 3 Nr. 1 StGB Anklage erhoben und hinsichtlich der Übertretungen, die mit dem Vergehen in Tateinheit zusammentreffen konnten, die „Einstellung“ nach § 154a StPO verfügt. Der Amtsrichter verurteilte den Angeklagten nach einem entsprechenden Hinweis nur wegen Übertretung nach § 1 StVO und § 21 StVG zu einer Geldstrafe.

Die Revision des Angeklagten macht geltend, die Verfolgung der Übertretung sei verjährt. Denn sie sei nicht Gegenstand der richterlichen Handlungen in der Zeit zwischen der Anklageerhebung und der Hauptverhandlung gewesen.

Das Oberlandesgericht in Celle ist – entgegen dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (SchlHA 1967, 128) – der Auffassung, dass richterliche Handlungen, die sich wegen der Tat gegen den Täter richten, den Lauf der Verjährungsfrist auch hinsichtlich der Gesetzesverletzungen unterbrechen, die nach § 154a Abs. 1 StPO von der Strafverfolgung ausgenommen worden sind. Es hat daher die Sache zulässigerweise dem Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 GVG vorgelegt.

Der Senat tritt mit dem Generalbundesanwalt dem Oberlandesgericht in Celle bei.

Es ist davon auszugehen, dass unter der „begangenen Tat“ im Sinne des § 68 Abs. 1 StGB das „historische“ oder „konkrete Vorkommnis“, nicht seine rechtliche Beurteilung als eine strafbare Handlung bestimmter Art zu verstehen ist (RGSt 33, 426, 427; BGH v. 24.4.1956 bei Dallinger MDR 1956, 394, 395 zu § 68).

Im Übrigen hat der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 4. März 1968 inhaltlich im Wesentlichen folgendes vorgetragen:

Kann dem Angeklagten diejenige Gesetzesverletzung, auf welche die Verfolgung gemäß § 154a StPO beschränkt wurde, nicht nachgewiesen werden, so muss das Gericht, um seiner Pflicht aus § 264 StPO zu genügen, zu der Regel zurückkehren, dass die Tat unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen ist. Es muss also die ausgeschiedene Gesetzesverletzung wieder in das Verfahren einbeziehen (vgl. OLG Hamm NJW 1967, 1433).

Dieser nur vorläufigen Natur der Beschränkung der Verfolgung würde es widersprechen, wollte man ihr eine endgültige Wirkung in dem Sinne beilegen, dass sich die Unterbrechungswirkung einer richterlichen Handlung nicht mehr auf die ausgeschiedene Gesetzesverletzung erstreckte.

Treffen mehrere Tatbestandsverwirklichungen in einer einzigen Straftat zusammen, so unterbricht eine richterliche Handlung i. S. des § 68 Abs. 1 StGB die Verjährung auch hinsichtlich derjenigen Gesetzesverletzungen, die im Zeitpunkt der Unterbrechungshandlung noch nicht verfolgt werden konnten, weil der erforderliche Strafantrag oder eine sonstige Verfahrensvoraussetzung fehlte (RGSt 33, 426).

Nichts anderes kann für den Fall gelten, dass ein Gesetzesverstoß deshalb nicht verfolgbar war, weil er im Zeitpunkt der Unterbrechungshandlung aus dem Verfahren ausgeschieden und noch nicht wieder in dieses einbezogen worden war.

Einen endgültigen, bis zum Abschluss des Verfahrens fortwirkenden Verzicht auf die Würdigung der Tat unter dem ausgeschiedenen rechtlichen Gesichtspunkt enthält die Beschränkung der Verfolgung nicht. Das nach ihrer Anordnung fortgesetzte Verfahren dient u. a. gerade der Klärung der Frage, ob die ausgeschiedene Gesetzesverletzung wirklich für die zu erwartende Strafe nicht ins Gewicht fällt. Wie von jeher anerkannt ist, wird die Verjährung auch dann unterbrochen, wenn der Richter die Tat bei seiner Untersuchungshandlung rechtlich unrichtig oder unvollständig beurteilt hat und das erkennende Gericht dies richtigstellt (RGSt 24, 77, 79; 29, 344, 345; 33, 426, 427).

Ebenso muss die richterliche Handlung ihre unterbrechende Wirkung für die Tat im vollen Umfange behalten, wenn sich die Beschränkung auf bestimmte Gesetzesverletzungen nach § 154a StPO im weiteren Verlauf des Verfahrens als verfehlt erweist und zurückgenommen werden muss.

Diesen zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts hat der Senat nur folgende zwei Gründe aus dem Vorlegungsbeschluss hinzuzufügen:

Die älteren Bestimmungen des § 154 Abs. 3 StPO lassen die Fortsetzung eines vorläufig eingestellten Verfahrens ausdrücklich nur zu, „falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist.“ Diese Einschränkung fehlt in § 154a Abs. 3 StPO. Es besteht kein Grund, anzunehmen, dass dies ein bloßes Fassungsversehen ist.

Der neue § 154a StPO würde seinen Zweck, das Verfahren zu vereinfachen, zu einem erheblichen Teil verfehlen, wenn die Verjährung von Übertretungen, die von der Verfolgung zunächst ausgenommen worden sind, nur durch ihre rechtzeitige Wiedereinbeziehung zu verhindern wäre. Die Staatsanwaltschaften und die Gerichte könnten sich dann in vielen Fällen veranlasst sehen, entweder von § 154a StPO von vornherein keinen Gebrauch zu machen oder das Verfahren auf den rechtlichen Gesichtspunkt, der auf Grund dieser Bestimmung vorläufig beiseite gelassen worden war, rechtzeitig wieder zu erstrecken, sobald mit der Möglichkeit zu rechnen wäre, dass sich der Hauptvorwurf nicht erweisen lassen werde.

Schmidt Schmitt Sarstedt Kersting br. Börker

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