Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Verurteilung wegen Körperverletzung; Zurückverweisung mangels Feststellungen zu Vorsatz und Notwehr

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 115/64
Datum
02.06.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung an einem Arbeiter auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Das Schwurgericht hatte den Tod des Opfers zwar als kausal durch den Schlag angesehen, die Annahme fehlenden Vorsatzes jedoch mit Unterlassungen Dritter begründet. Der Senat hält solche Unterlassungen nicht ohne Weiteres für tatbegründend brechend; es fehlen jedoch ausreichende Feststellungen zur Voraussehbarkeit lebensgefährlicher Verletzungen und zur Notwehrlage. Deshalb ist eine vollständige Neubewertung erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Kausalität zwischen tatbestandsmäßiger Einwirkung undTod bleibt grundsätzlich bestehen, wenn der Täter voraussehen kann, dass seine Handlung den Tod des Opfers bewirken oder mitbewirken kann; es kommt nicht auf die Vorhersehbarkeit jedes einzelnen Zwischenschritts an.

2

Nicht jede Unterlassung Dritter, die eine rechtzeitige Heilbehandlung verhindert, durchbricht die Zurechnung; nur außergewöhnliche, nicht vorhersehbare Zwischenursachen, die dem Gesamtverlauf die entscheidende Prägung geben, können den Tatherrschaftsbereich des Täters aufheben.

3

Zur Feststellung des Vorsatzes hinsichtlich lebensgefährlicher Folgen (dolus eventualis) sind ausreichende Feststellungen erforderlich, ob der Täter die Möglichkeit lebensgefährlicher Verletzungen bei seinem Handeln erkennen konnte.

4

Das Tatgericht hat bei Anhaltspunkten für einen vorausgegangenen rechtswidrigen Angriff die Fragen der Notwehr und der Putativnotwehr zu prüfen und hierzu konkrete Feststellungen zu treffen; eine bloße Vermutung genügt nicht.

Vorinstanzen

Schwurgericht Braunschweig, 7. November 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Packer Kurt ███ aus ██, dort geboren ████████ 1921, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen vorsätzlicher Körperverletzung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juni 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. C_____, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ██

Tenor

I. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 7. November 1963 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung an dem Arbeiter Walter █ verurteilt und eine Gesamtstrafe gebildet hat.

II. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Wie die Revisionsführer mit Recht darlegen, halten die Ausführungen des Urteils darüber, dass der Tod des Walter █ dem Angeklagten nicht als Folge der vorsätzlichen Körperverletzung zuzurechnen sei, rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Zutreffend legt das Schwurgericht dar, dass der Boxschlag, den der Angeklagte gegen den Kopf des █ geführt hat und der zu dessen Fall auf die Betondecke der Fahrbahn führte, im Rechtssinne den Tod des █ verursacht hat. Das Schwurgericht meint aber, der Angeklagte habe trotzdem den Tod des █ nicht im Sinne des § 56 StGB verschuldet, weil in den Geschehensablauf, der sich an die vorsätzliche Tat des Angeklagten anknüpft und bis zum Tode des Arbeiters █ geführt hat, Unterlassungen anderer Personen dazwischengetreten seien, die so außergewöhnlich seien, dass sie dem Angeklagten nicht zugerechnet werden könnten. Als solche Unterlassungen sieht es das Schwurgericht an, dass die Ehefrau des █ trotz dessen bedenklichen Zustandes, den sie hätte erkennen können, nicht auf der Herbeiziehung eines Arztes bestanden habe und dass auch seine Arbeitgeberin nicht für ärztliche Hilfe gesorgt habe.

Dem vermag der Senat nicht zuzustimmen. Wie das Schwurgericht nicht verkennt, ist von dem Grundsatz auszugehen, dass nicht nur derjenige den Tod eines anderen fahrlässig herbeiführt, der bei seiner Handlung oder Unterlassung den zum Tode führenden Kausalverlauf in allen Einzelheiten voraussehen kann, sondern auch derjenige, der nur voraussehen kann, dass seine Handlung oder Unterlassung überhaupt den Tod des Opfers bewirken oder mitbewirken könne. Es trifft zwar zu, dass die Rechtsprechung Ausnahmen von diesem Grundsatz gemacht hat, wenn außergewöhnliche Ereignisse, mit denen der Täter nicht zu rechnen brauchte, unmittelbare Todesursache gewesen sind. Soweit dabei nicht, wie möglicherweise in dem RGSt 73, 370, 373 entschiedenen Fall, die Nichtvoraussehbarkeit der Zwischenursache die Voraussehbarkeit des Erfolges überhaupt hinderte, haben diejenigen Ereignisse, mit denen der Täter nicht zu rechnen brauchte, dem Gesamtverlauf die entscheidende Prägung gegeben; der Täter hatte in diesen Fällen entweder nur eine ganz allgemeine Vorstellung von der Gefahrlichkeit seiner Handlung, oder aber das, was er sich vorgestellt hatte, wich in wesentlichen Punkten von den tatsächlichen Ereignissen ab. So hatte sich in dem RGSt 56, 343, 349/350 entschiedenen Fall der Polier zwar vorstellen können, dass die von ihm verbotswidrig während der Vornahme von Dacharbeiten mit Schuttabräumung beschäftigten Arbeiter durch Herabfallen von Baustoffen oder Werkzeugen verletzt werden konnten, nicht aber, wie es tatsächlich geschehen ist, durch den von einem Dritten verschuldeten Einsturz einer Giebelmauer.

In der Sache BGHSt 3, 62 war dem infolge verschuldeter Trunkenheit auf der Fahrbahn zu Fall gekommenen Angeklagten eine Frau zu Hilfe gekommen und bei der Hilfeleistung durch einen anderen betrunkenen Autofahrer getötet worden.

Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den genannten Fällen ganz wesentlich. Der Arbeiter █ ist neun Tage nach seinem Sturz, den der Angeklagte durch einen schweren Schlag herbeigeführt hatte, an der Verletzung, die er sich dabei zugezogen hat, gestorben. Dass er möglicherweise durch rechtzeitige ärztliche Hilfe hätte gerettet werden können und dass diese Hilfe möglicherweise durch schuldhaftes Versäumnis Dritter unterblieben ist, gibt dem Gesamtverlauf der Ereignisse nicht ein derartiges besonderes Gepräge, dass es darauf ankommen könnte, ob der Angeklagte voraussehen konnte, dass die Ehefrau oder der Arbeitgeber den gefährlichen Zustand des █ nicht erkennen und deshalb nicht für ärztliche Hilfe sorgen würden.

Es kommt deshalb nur darauf an, ob der Angeklagte bei seinem Schlag erkennen konnte, dass der hierdurch möglicherweise herbeigeführte Sturz lebensgefährliche Verletzungen bei █ hervorrufen könne. Insoweit fehlt es an ausreichenden Feststellungen. Der Senat vermag sie auch nicht dem Zusammenhang des Urteils zu entnehmen. Mit Rücksicht auf die Persönlichkeit des Angeklagten ist es nicht ohne weiteres selbstverständlich, dass dieser die Möglichkeit erkennen konnte, █ könne sich bei dem durch den Schlag verursachten Fall lebensgefährlich verletzen. Schon aus diesem Grunde ist der Senat nicht in der Lage, den Schuldspruch von sich aus zu ändern.

Dies ist auch deshalb nicht möglich, weil die Darlegungen des Schwurgerichts zur Frage der Notwehr nicht ausreichend sind. Das Schwurgericht hält es (UA S. 25/26) offensichtlich für möglich, dass █ den Angeklagten beleidigt und mit Niederschlagen bedroht hat, unmittelbar ehe der Angeklagte den █ so geschubst hat, dass dieser in Hockstellung ging. In der Beleidigung und Bedrohung lag jedenfalls dann, wenn sie nicht durch unmittelbar vorangegangene beleidigende Äußerungen seitens des Angeklagten veranlasst waren, ein rechtswidriger Angriff des █ gegen den Angeklagten. Das Schwurgericht hätte deshalb prüfen müssen, ob der Angeklagte den █ geschubst hat, um diesen Angriff abzuwehren, gegebenenfalls, ob es die erforderliche Verteidigung war. War dies zu bejahen, so durfte die Frage, ob der Angeklagte in Putativnotwehr handelte, als er █ niederschlug, jedenfalls nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass █ sich in diesem Augenblick in berechtigter Abwehr gegenüber dem Angeklagten befand, wie es das Schwurgericht (UA S. 25) tut. Die neue Verhandlung gibt dem Schwurgericht Gelegenheit, zu diesen Fragen Stellung zu nehmen.

Mit Rücksicht darauf, dass die Verurteilung wegen der an Lies begangenen Körperverletzung und die Gesamtstrafe aufgehoben sind, muss das Schwurgericht in der neuen Verhandlung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten nach § 42e StGB ohnehin erneut Stellung nehmen. Es bedarf daher keines Eingehens auf die Revisionsangriffe der Staatsanwaltschaft, die sich gegen die Ablehnung der Unterbringung richten. Der Senat hat, in Übereinstimmung mit der Bundesanwaltschaft, entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft in den bisherigen Ausführungen des Schwurgerichts zu diesem Punkt Rechtsfehler nicht finden können.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des

Generalbundesanwalts.KoffkaSchmitt
SarstedtSiemerKersting