Revision verworfen: Unfreiwilliger Rücktritt bei Diebstahlsversuch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 115/63
- Datum
- 30.04.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht näher ausgeführt und substantiiert dargelegt wird.
Eine Sachrüge ist abzuweisen, wenn die Feststellungen und die Beweiswürdigung das Schuldspruchbild tragen und die Rüge offenkundig unbegründet ist.
Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch setzt einen freiwilligen und aus eigenem Entschluss erfolgten Abbruch voraus; ein allein durch die Furcht vor Entdeckung veranlasster Abbruch ist unfreiwillig und entfaltet keine Rücktrittswirkung.
Ergeben sich im Urteil alternative Tatzusammenhänge, kann das Gericht innerhalb der zulässigen Beweiswürdigung die für den Angeklagten günstigere Möglichkeit annehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 20. November 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Arbeiter Werner ███ ██ aus BC, dort geboren am ███████ 1927, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls i. R.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 20. November 1962 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Beschwerdeführer zur Last.
Die nach dem 20. November 1962 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
I. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig.
II. 1. Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet, soweit sie die Verurteilung wegen einfachen Diebstahls betrifft.
2. Rechtliche Bedenken bestehen im Ergebnis auch nicht gegen die Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls.
Der Urteilszusammenhang ergibt die Überzeugung der Strafkammer, daß der Angeklagte entweder das Geld an sich genommen, also den Diebstahl vollendet hat, oder daß er, wenn dies nicht der Fall war, nur deshalb von der Durchführung der Tat Abstand genommen hat, weil er „Angst vor seiner Entdeckung durch Straßenpassanten“ bekommen hatte.
Mit Recht geht deshalb die Strafkammer von der zweiten, für den Angeklagten günstigeren Möglichkeit aus. Ihre Darlegungen schließen auch aus, daß der Angeklagte freiwillig vom Versuch zurückgetreten ist.
Der Senat entnimmt dem Urteilszusammenhang, daß, während der Angeklagte vor dem Haus einen Zeitpunkt abwarten wollte, in dem ihn Passanten nicht beobachten konnten, in so kurzen Abständen Passanten vorbeigekommen sind, daß es dem Angeklagten die Tat unbeobachtet fast unmöglich erschien, Das aber macht den Rücktritt unfreiwillig (BGHSt 9, 48, 50).
| Koffka | Sarstedt | Borker | |||
| Siemer | Kersting |