Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unfreiwilliger Rücktritt bei Diebstahlsversuch

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 115/63
Datum
30.04.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen einfachen Diebstahls und versuchten schweren Diebstahls ein. Der BGH verwirft die Revision: Die Verfahrensrüge ist unzulässig, die Sachrüge gegen die Diebstahlsverurteilung unbegründet. Der Senat hält einen Abbruch wegen Furcht vor Entdeckung für unfreiwillig, daher liegt kein strafbefreiender Rücktritt vor; Untersuchungshaft über drei Monate wird angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht näher ausgeführt und substantiiert dargelegt wird.

2

Eine Sachrüge ist abzuweisen, wenn die Feststellungen und die Beweiswürdigung das Schuldspruchbild tragen und die Rüge offenkundig unbegründet ist.

3

Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch setzt einen freiwilligen und aus eigenem Entschluss erfolgten Abbruch voraus; ein allein durch die Furcht vor Entdeckung veranlasster Abbruch ist unfreiwillig und entfaltet keine Rücktrittswirkung.

4

Ergeben sich im Urteil alternative Tatzusammenhänge, kann das Gericht innerhalb der zulässigen Beweiswürdigung die für den Angeklagten günstigere Möglichkeit annehmen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 20. November 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Arbeiter Werner ███ ██ aus BC, dort geboren am ███████ 1927, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls i. R.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 20. November 1962 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Beschwerdeführer zur Last.

Die nach dem 20. November 1962 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

I. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig.

II. 1. Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet, soweit sie die Verurteilung wegen einfachen Diebstahls betrifft.

2. Rechtliche Bedenken bestehen im Ergebnis auch nicht gegen die Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls.

Der Urteilszusammenhang ergibt die Überzeugung der Strafkammer, daß der Angeklagte entweder das Geld an sich genommen, also den Diebstahl vollendet hat, oder daß er, wenn dies nicht der Fall war, nur deshalb von der Durchführung der Tat Abstand genommen hat, weil er „Angst vor seiner Entdeckung durch Straßenpassanten“ bekommen hatte.

Mit Recht geht deshalb die Strafkammer von der zweiten, für den Angeklagten günstigeren Möglichkeit aus. Ihre Darlegungen schließen auch aus, daß der Angeklagte freiwillig vom Versuch zurückgetreten ist.

Der Senat entnimmt dem Urteilszusammenhang, daß, während der Angeklagte vor dem Haus einen Zeitpunkt abwarten wollte, in dem ihn Passanten nicht beobachten konnten, in so kurzen Abständen Passanten vorbeigekommen sind, daß es dem Angeklagten die Tat unbeobachtet fast unmöglich erschien, Das aber macht den Rücktritt unfreiwillig (BGHSt 9, 48, 50).

KoffkaSarstedtBorker
SiemerKersting