Revision verworfen; Auslieferungshaft in Spanien 1:1 angerechnet; SkyECC‑Rohdatenrüge unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 115/26
- Datum
- 02.06.2026
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:020626B5STR115.26.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die im Ausland (hier: Spanien) erlittene Auslieferungshaft kann bei der Anrechnung auf die Vollstreckung im Verhältnis 1:1 berücksichtigt werden, wenn die Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen.
Beanstandungen wegen unterbliebener Beiziehung von Ermittlungsunterlagen sind gemäß §344 Abs.2 Satz2 StPO unzulässig, wenn die zur Begründung herangezogenen Vorträge oder Beweismittel erstinstanzlich nicht in deutscher Sprache vorgelegt wurden (vgl. §184 GVG).
Eine Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§244 Abs.2 i.V.m. §338 Nr.8 StPO) ist nur zulässig, sofern der Revisionsvortrag substantiiert darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Tatgericht übergangen hat; bloße Verweise auf nicht übersetzte fremdsprachige Medien genügen nicht.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin I, 12. September 2025, Az: 532 Ks 3/25
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 12. September 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die als Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 iVm § 338 Nr. 8 StPO) und als Verstoß gegen das faire Verfahren (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) erhobene Beanstandung der unterbliebenen Beiziehung der originären SkyECC-Daten („Rohdaten“) ist auch deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Zeitungsartikel, in denen laut der Revisionsbegründung Inhalte aus der Ermittlungsakte wiedergegeben seien und die das Landgericht nach Auffassung der Revision zu der Beiziehung der Daten hätten drängen sollen, wie schon im erstinstanzlichen Verfahren nicht in deutscher Sprache vorgetragen werden (vgl. § 184 Satz 1 GVG).
Cirener Gericke Mosbacher von Häfen Werner