Treffer
BGH Urteil

Revision: Steuerhinterziehung und Devisenvergehen – Teilaufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 11/52
Datum
31.01.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob Teile des Landgerichtsurteils auf, stellte die Schuld der Angeklagten wegen Steuerhinterziehung bzw. Steuerhehlerei fest und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung über Strafausspruch und weitere Devisenvergehen zurück. Das Gericht betont, dass Steuervergehen von der Straffreiheit nach §3 StFG ausgenommen sind (§12 StFG) und dass vor Anwendung von §3 StFG ggf. eine Gesamtstrafenbildung erforderlich ist. Formfragen der Revision eines Behördenvertreters wurden als gewahrt angesehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Steuervergehen sind von der Straffreiheit nach §3 StFG ausgenommen; diese Ausnahme folgt aus §12 StFG und verhindert die Anwendung der Straffreiheit auf Steuerdelikte.

2

Bei mehreren Tatbegehungen ist vor Anwendung des §3 StFG eine Gesamtstrafe zu bilden; übersteigt diese die Straffreiheitsgrenze, ist Straffreiheit ausgeschlossen.

3

Das Revisionsgericht kann bei hinreichenden Feststellungen über die Schuldfrage selbst entscheiden (§354 Abs.1 StPO), ist aber für die Strafzumessung regelmäßig an eine Zurückverweisung an das Tatgericht gebunden.

4

Die formelle Wirksamkeit einer behördlich eingelegten Revision nach RAbgO ist gewahrt, wenn die einfache Schriftform vorliegt und die Unterschrift etwa durch einen Sachbearbeiter „im Auftrag" erfolgt.

5

Die nachträgliche Rückgabe eines zur Weiterleitung überlassenen Geldbetrags schließt nicht aus, dass die ursprünglich erfolgte Weiterleitung Beihilfe zu einem Devisenvergehen darstellte.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den ████████████████ █████, ███, geboren am ████ ██ ██,

2. den ██████████████ ████████████ Hei—, aus H—, geboren am ██ ██ 1922 in ███,

3. die Ehefrau Else ████, geborene ███, geboren am ██ 1912 in ███,

wegen Steuer- und Devisenvergehens hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Januar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom [REDACTED] soweit aufgehoben, als es den Angeklagten ████████████████ betrifft.

Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil auch insoweit aufgehoben, als es die Angeklagten HC und Frau ████████████████ betrifft.

Der Angeklagte ███████████████ ist der Steuerhinterziehung (§ 396 RAbgO), die Angeklagten ███ und Frau ██████████ der Steuerhehlerei (§ 403 RAbgO) schuldig.

Gründe

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung

a) über den Strafausspruch wegen dieser Vergehen, b) hinsichtlich des Angeklagten SC auch über die Schuld- und Straffrage wegen der Devisenvergehen, c) über die Kosten der Revisionen

an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Das Landgericht hat den Angeklagten ███████ der Steuerhinterziehung (§ 396 RAbgO) und eines fortgesetzten Devisenvergehens (Art. I, Ziff. 1; Art. I 1b, Ziff. 2; Art. I 1h, VIII MRG 53), die Angeklagten HC und ████████ der Steuerhehlerei (§ 403 RAbgO) für schuldig erachtet. Es hat das Verfahren gemäß § 3 StFG eingestellt, da keiner der Angeklagten eine höhere Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe als 6 Monate Gefängnis verwirkt habe.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Hauptzollamts als Nebenklägers führen zur Aufhebung des Urteils.

Die Bedenken der Verteidigung gegen die Formgültigkeit der von dem Nebenkläger eingelegten Revision sind unbegründet. Nach der RAbgO genügt einfache Schriftform. Sie ist gewahrt, wenn der Sachbearbeiter einer Behörde „im Auftrage“ zeichnet.

Die Revisionen sind auch sachlich begründet.

I.

Mit Recht sieht die Strafkammer in dem von ihr festgestellten Verhalten des Angeklagten ████ eine Steuerhinterziehung (§ 396 RAbgO).

Rechtsirrig ist es jedoch, dass sie das Verfahren insoweit gemäß § 3 StFG eingestellt hat. Von der Straffreiheit sind nach § 12 StFG alle Steuervergehen ausgenommen. Das ist seit der Entscheidung BGHSt 1, 74 ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Die im Übrigen fehlerfreien und nicht angegriffenen Feststellungen der Strafkammer ermöglichen es dem Senat, in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst zu entscheiden, soweit es sich um den Schuldspruch handelt.

Der Angeklagte ██████ ist der Steuerhinterziehung schuldig, weil er Waren, die er als Liebesgaben unverzollt eingeführt hatte, nicht als solche abgegeben, sondern verkauft und dadurch zum eigenen Vorteil Steuereinnahmen verkürzt hat.

Der Tatrichter hat zwar, ebenfalls ohne Rechtsirrtum, ausgeführt, auf welche Strafen und Nebenfolgen er erkannt haben würde. Der Senat ist jedoch durch § 354 Abs. 1 StPO gehindert, auch insoweit selbst zu entscheiden; vielmehr wird die Strafkammer hierüber nochmals zu verhandeln und zu entscheiden haben.

Soweit es sich um das von der Strafkammer angenommene fortgesetzte Devisenvergehen handelt, lässt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen. Da die Strafkammer hierfür eine Gefängnisstrafe von einem Monat als ausreichend ansieht, hat sie insoweit auch zu Recht das Verfahren in Anwendung des § 3 StFG eingestellt.

Trotzdem muss das Urteil auch in diesem Punkte aufgehoben werden. Der Nebenkläger führt in seiner Revisionsbegründung mit Recht aus, dass die Strafkammer ein weiteres Devisenvergehen tatsächlich festgestellt, rechtlich aber nicht gewürdigt hat. Die von der Staatsanwaltschaft erhobene allgemeine Sachrüge zwingt das Revisionsgericht, auch auf diesen Punkt einzugehen.

Der Angeklagte ██ ████████ hat nach den Feststellungen der Strafkammer einem gewissen ██████ in ████████ ein Geldpaket mit 170.000 DM, das von einem Holländer herrührte, zur Weiterleitung an den Devisenausländer ████████ in BC überlassen. ███████ ████ hat das Paket später von GC zurückerhalten, da sich die Sache erledigt habe.

Diese Rückgabe würde nichts daran ändern, dass die Weiterleitung des Pakets zumindest eine Beihilfe zu einem Devisenvergehen war (Art. I Ziff. 1b, 2d, Art. VIII MRG Nr. 53). Hierüber wird die Strafkammer erneut zu befinden haben. Sie wird insbesondere zu entscheiden haben, ob dieser weitere Fall eines Devisenvergehens mit dem bisher angenommenen in Fortsetzungszusammenhang steht oder ob es sich hier um eine selbständige Tat handelt. Letzterenfalls wird aus den für diese Tat und für das fortgesetzte Devisenvergehen verwirkten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden sein. § 3 StFG kann nur angewendet werden, wenn diese Gesamtstrafe die dort vorgesehene Straffreiheitsgrenze nicht übersteigt. Übersteigt sie dagegen diese Grenze, so muss aus diesen Einzelstrafen und der für die Steuerhinterziehung verwirkten Strafe eine Gesamtstrafe gebildet werden.

II.

Das Landgericht hat die Angeklagten EC und NC der Steuerhehlerei (§ 403 RAbgO) für schuldig erachtet. Insoweit unterliegt das Urteil keinen Bedenken. Auch hier durfte jedoch, aus denselben Gründen wie bei dem Angeklagten ████████, § 3 StFG nicht angewendet werden. Der Schuldspruch lässt sich von hier aus treffen; die Entscheidung über das Strafmaß wird vom Tatrichter nachzuholen sein.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

tr. Neumann

SarstedtDr.Schmidt
WaschowDr. Koffka