Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Eröffnungsbeschluss und Entscheidung zur Kammerbesetzung (§76 Abs.2 GVG) dokumentiert

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 114/99
Datum
20.04.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin wegen schwerer Brandstiftung ein. Der BGH verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet und trägt dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels auf. Der Senat stellt fest, dass der Eröffnungsbeschluss zugleich die nach § 76 Abs. 2 GVG erforderliche Entscheidung über die Besetzung enthält; diese kann durch die Formulargestaltung (Nicht-Ankreuzen eines Feldes) hinreichend dokumentiert sein, und das Fehlen dieses Teils in Ausfertigungen oder Abschriften beeinträchtigt die Wirksamkeit nicht. Zur Vermeidung von Missverständnissen empfiehlt der Senat eine klarere Formulargestaltung für Eröffnungsbeschlüsse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Rügen keine das angefochtene Urteil tragenden Rechtsfehler aufzeigen.

2

Der Eröffnungsbeschluss kann zugleich die nach § 76 Abs. 2 GVG gebotene Entscheidung über die Besetzung der Strafkammer für die Hauptverhandlung enthalten.

3

Die Entscheidung nach § 76 Abs. 2 GVG ist auch dann wirksam dokumentiert, wenn sie auf einem standardisierten Formular durch Nicht-Ankreuzen des Feldes für die Mitwirkung eines dritten Richters zum Ausdruck kommt.

4

Das Fehlen des betreffenden Teils des Eröffnungsbeschlusses in Ausfertigungen oder Abschriften berührt die Wirksamkeit der in der Urschrift dokumentierten Entscheidung nicht.

5

Zur Vermeidung von Missverständnissen ist es empfehlenswert, Eröffnungsbeschlüsse so zu gestalten, dass die Entscheidung gemäß § 76 Abs. 2 GVG als eindeutige Wahl zwischen Alternativen dokumentiert und in Ausfertigungen/Abschriften wiedergegeben wird.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 23. November 1998

Rubrum

Beschluss

vom 20. April 1999 in der Strafsache gegen █████████████████ wegen schwerer Brandstiftung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 1999

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. November 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zur Besetzungsrüge merkt der Senat an:

Zugleich mit dem Eröffnungsbeschluss hat die Strafkammer auch die nach § 76 Abs. 2 GVG gebotene Entscheidung darüber getroffen, mit wie vielen Richtern sie in der Hauptverhandlung besetzt sein werde: Dies weist die Urschrift des Eröffnungsbeschlusses aus. Der Eröffnungsbeschluss ist unter Verwendung eines Formulars schriftlich gefasst worden, das jeweils Ankreuzungsfelder für den Spruchkörper, vor dem das Hauptverfahren stattzufinden hat, für die Entscheidung nach § 76 Abs. 2 GVG und für die Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft enthält. Das Feld „Wegen des Umfanges und der Schwierigkeit der Sache ist die Mitwirkung eines dritten Richters in der Hauptverhandlung notwendig (§ 76 Abs. 2 GVG)“ ist – anders als ein Feld zur Spruchkörperwahl und das Feld zur Haftfortdauer – nicht angekreuzt. Damit ist dokumentiert, dass die Strafkammer beschlossen hat, sie werde – wie später geschehen – in der Hauptverhandlung mit zwei Berufsrichtern besetzt sein. Ohne Bedeutung ist, dass dieser Teil des Beschlusses der Kammer aus Ausfertigungen und Abschriften des Beschlusses nicht ersichtlich ist.

Danach kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, welche Besetzung nach § 76 Abs. 2 GVG die Regel und welche Besetzung die Ausnahme ist und in welcher Besetzung die Strafkammer zu tagen hat, wenn eine Entscheidung nach der genannten Vorschrift nicht erfolgt ist (vgl. hierzu einerseits BGH, Urteil vom 23. Dezember 1998 – 3 StR 343/98 – und andererseits BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 – 4 StR 657/98 –, jeweils zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

Gleichwohl wird es sich – angesichts der zuletzt aufgeworfenen Fragen und zur Vermeidung von Missverständnissen – empfehlen, ein Formular für den Eröffnungsbeschluss und die zugleich zu treffenden Entscheidungen so zu fassen, dass die Entscheidung gemäß § 76 Abs. 2 GVG als eine Entscheidung zwischen zwei Alternativen dokumentiert und in Ausfertigungen und Abschriften des Beschlusses wiedergegeben wird.

LaufhütteHagerGerhardt
HarmsNack

Zitiert (2)