Treffer
BGH Beschluss

Revision: Tateinheit bei Einkommensteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung; Teilaufhebung des Strafauspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 114/94
Datum
21.09.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen zweier Angeklagter in einem Steuerstrafverfahren führen teilweise zum Erfolg. Der BGH stellt Tateinheit zwischen Einkommensteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung für bestimmte Veranlagungszeiträume fest, ändert den Schuldspruch und hebt den Strafauspruch für die Jahre 1984–1987 auf. Die Sache wird zur Neuverhandlung der Strafen an das Landgericht zurückverwiesen; anfechtungsfreie Einzelstrafen bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei gleichzeitiger und in den für die Steuerhinterziehung entscheidenden Punkten inhaltsgleicher Einreichung von Feststellungserklärungen und Umsatzsteuererklärungen liegt Tateinheit zwischen Einkommensteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung vor.

2

Aufgrund der Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden (§ 182 AO) bewirken die Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns auch die Einkommensteuerhinterziehung.

3

Nach § 349 Abs. 4 StPO kann der Bundesgerichtshof den Schuldspruch ändern und den Strafauspruch aufheben, soweit er Sachrügen für begründet hält.

4

Bei Neubildung von Einzelstrafen nach Änderung des Schuldgehalts gilt das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO): Jede neu zu bildende Einzelstrafe darf nicht höher sein als die Summe der bisher insoweit verhängten Strafen; dies gilt auch für die neu zu bildende Gesamtstrafe.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau, 22. September 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. September 1994 in der Strafsache Herbert ██ aus █ Werner ██ aus ██ wegen Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 1994

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 22. September 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte ██ der Einkommensteuerhinterziehung in sechs Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Umsatzsteuerhinterziehung, und der Angeklagte ██ der Einkommensteuerhinterziehung in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Umsatzsteuerhinterziehung, schuldig ist, b) im Strafaussprach insoweit aufgehoben, als die Angeklagten wegen Steuerhinterziehung für die Jahre 1984 bis 1987 verurteilt wurden, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 4 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung werden die Sachen zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ██ der Einkommensteuerhinterziehung in sechs Fällen (Jahre 1983 bis 1988) und der Umsatzsteuerhinterziehung in vier Fällen (Jahre 1984 bis 1987) und den Angeklagten ██ der Einkommensteuerhinterziehung in fünf Fällen (Jahre 1984 bis 1988) und der Umsatzsteuerhinterziehung in vier Fällen (Jahre 1984 bis 1987) für schuldig befunden und deswegen den Angeklagten ██ zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten und den Angeklagten ██ zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Die Rechtsmittel der Angeklagten haben teilweise Erfolg. Zwar sind die Verfahrensrügen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auf die Sachrüge war jedoch gemäß § 349 Abs. 4 StPO der Schuldspruch zu ändern und der Strafaussprach teilweise aufzuheben.

Wie die Revisionen und der Generalbundesanwalt zutreffend ausführen, liegt zwischen Einkommensteuerhinterziehung und Umsatzsteuerhinterziehung jeweils Tateinheit vor, weil die Angeklagten für die einzelnen Veranlagungszeiträume die Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns gleichzeitig und in den für die Steuerhinterziehungen entscheidenden Punkten inhaltsgleich mit den Umsatzsteuererklärungen beim Finanzamt eingereicht haben. Da die aus den Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns ergehenden Feststellungsbescheide für die entsprechenden Einkommensteuerbescheide bindend sind (§ 182 AO), wird die Einkommensteuerhinterziehung auch durch diese Erklärungen bewirkt im Sinne der Entscheidung BGHSt 33, 163 (vgl. BGH NStZ 1991, 1306, 1315 unter II 4 der Gründe, insoweit in BGHSt 37, 266 nicht abgedruckt).

Die von den Revisionen beantragte Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafaussprachs, soweit die Verurteilung wegen Einkommensteuerhinterziehung und Umsatzsteuerhinterziehung die Jahre 1984 bis 1987 betrifft.

Das Landgericht muss Gelegenheit erhalten, die Einzelstrafen dem geänderten Schuldgehalt entsprechend neu festzusetzen. Dabei steht das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) einer Erhöhung der Einzelstrafen nicht entgegen; jede der neu zu bildenden Einzelstrafen darf aber nicht höher sein als die Summe der beiden insoweit verhängten bisherigen Strafen. Das Verschlechterungsverbot gilt auch für die neu zu bildende Gesamtstrafe (vgl. BGHR StPO § 358 Nachteil 3).

Die Festsetzung der Strafen für die Einkommensteuerhinterziehung 1983 und 1988 (Hessberger) bzw. 1988 (Kleckner) weist keinen Rechtsfehler auf. Diese Strafen können deshalb bestehen bleiben.

HorstkotteSchafer
HarmsNack

Zitiert von (3)