Revision gegen Strafausspruch bei Totschlag: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 114/91
- Datum
- 16.04.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Strafausspruch ist aufzuheben, wenn das Tatgericht Umstände zur Strafzumessung heranzieht, ohne erkennbar geprüft zu haben, ob eine im Verlauf der Tat eingetretene Affektentladung die Steuerungsfähigkeit des Täters aufgehoben oder gemindert haben kann.
Bei der Bewertung der Intensität und Heftigkeit von Tathandlungen ist zu unterscheiden, ob diese in einer Tatphase liegen, in der eine affektive Entladung die Steuerungsfähigkeit beeinflusst; solche Tatfolgen dürfen dem Täter nicht ohne weitergehende Feststellungen zugerechnet werden.
Fehler in der Strafzumessung berühren den Schuldspruch nicht notwendigerweise; sind jedoch entscheidungserhebliche Zweifel an der Zurechnungs- bzw. Steuerungsfähigkeit begründet, führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung.
Kommt das Revisionsgericht zu dem Schluss, dass für die Festsetzung von Strafe oder Nebenfolgen entscheidungserhebliche Umstände (z. B. Affektsituationen) unaufgeklärt geblieben sind, ist die Sache zur erneuten Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Kammer, zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 14. November 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ André aus ██ dort geboren am ██████████████████ zur Zeit in Haft wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. April 1991 gem. § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. November 1990 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Während der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, hat der Strafausspruch keinen Bestand. Das Landgericht verwertet zu Lasten des Angeklagten „die große Intensität bei der Tatbegehung (Mehrphasigkeit, Heftigkeit der Messerstiche, wie sie sich aus dem Zustand der Tatmesser nach der Tat ergibt)“. Das lässt besorgen, der Tatrichter habe übersehen, dass eine „im Verlaufe des Setzens der Messerstiche“ eingetretene Affektentladung die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgehoben haben kann (UA 12). Die Intensität der Tötungshandlungen, die in dieser Tatphase liegen, ist dem Angeklagten aber nicht vorzuwerfen.
Der Schriftsatz des Rechtsanwalts Schirmacher vom 4. April 1991 ist berücksichtigt worden.
| Laufhütte | Schuster | Harms | |||
| Rebitzki | Hager |