Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Feststellung räuberischer Erpressung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 114/75
Datum
22.04.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte die Revision eines Angeklagten dahin, dass dieser der räuberischen Erpressung schuldig ist, hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Weitere Revisionen mehrerer Angeklagter wurden als offensichtlich unbegründet verworfen. Zudem wurde eine Beschwerde gegen Bewährungsauflagen verworfen. Der Senat stellte klar, dass die Neufassung des §123 StGB nicht milder ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann das angefochtene Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO in rechtlicher Hinsicht zuungunsten oder zugunsten des Angeklagten ändern, wenn die Feststellungen eine andere rechtliche Würdigung tragen.

2

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn keine durchgreifenden Rechtsfehler oder entscheidungserheblichen Feststellungsmängel ersichtlich sind.

3

Wird der Strafausspruch in einem Umfang aufgehoben, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Eine nachträgliche Neufassung einer Strafvorschrift findet nur dann Anwendung kraft § 2 Abs. 3 StGB, wenn die neue Regelung milder ist; eine Erhöhung der Strafdrohung macht die Neufassung nicht zum milderen Recht.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 14. August 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen

1. den berufslosen Romano de ███ aus HO, dort geboren ██, █████, zur Zeit in ██████████████████,

2. den berufslosen █████ W ███ HT, geboren am ████ ██ ████,

3.–6. den Schlosser Be, dort geboren am [REDACTED],

4. den berufslosen ██████████ ███ aus HO, dort geboren am 1956,

De

den ███████████████████████ Michael ███████ aus [REDACTED], dort ███████ am ███ 1952,

wegen Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. April 1975 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 14. August 1974, soweit es ihn betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO a) dahin geändert, dass der Angeklagte der räuberischen Erpressung schuldig ist (§§ 255, 253, 249 StGB), b) im Strafausspruch mit den ihn betreffenden Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten sowie die Revisionen der Angeklagten de MQ, ██████ █████ und ███ werden nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen, jedoch entfallen bei den Angeklagten de ██ und ████ im Urteilsspruch jeweils das Wort „schweren“ und die Gesetzesbezeichnung „§ 250 Abs. 1 Nr. 3“.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten ████████ entscheiden hat.

4. Die Beschwerde des Angeklagten BC gegen den die Dauer der Bewährungszeit und die Bewährungsauflagen festlegenden Beschluss des Landgerichts in Hamburg vom 14. August 1974 wird verworfen.

Die Angeklagten ██████ und ███ haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Bei den Angeklagten de ███ und ███████████ wird davon abgesehen, ihnen Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

Zur Begründung wird auf den Antrag des Generalbundesanwalts vom 25. März 1975 verwiesen.

Zusätzlich ist lediglich zu bemerken:

Die gegen die Angeklagten de MQ und VC ergangenen Strafaussprüche werden auch nicht dadurch berührt, dass in der ab 1. Januar 1975 geltenden Neufassung des § 123 StGB der qualifizierte Tatbestand des gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs nach § 123 Abs. 2 StGB a. F. weggefallen ist. Die Strafdrohung in der Neufassung des § 123 Abs. 1 StGB ist auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr heraufgesetzt worden. Die Neufassung dieser Strafvorschrift ist deshalb nicht das mildere Gesetz (§ 2 Abs. 3 StGB).

SchmidtFleischmannFuhrmann
HerrmannSchuster