Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Bewährung nach Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kind bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 114/71
Datum
30.03.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts ein, das den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kind zu 1 Jahr und 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilte und die Vollstreckung zur Bewährung aussetzte. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision und bestätigt Strafmaß und Bewährungsentscheidung. Die Kammer habe das Alter des Opfers berücksichtigt und die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 StGB sowie persönliche Milderungsumstände tragfähig festgestellt; das Unterlassen einer ausdrücklichen Erörterung des § 23 Abs. 3 StGB stellt keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter das Alter des betroffenen Kindes festgestellt und bei der Würdigung berücksichtigt hat.

2

Die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung nach § 23 Abs. 1 StGB ist zulässig, wenn besondere Umstände in Tat und Persönlichkeit vorliegen, die die Tat trotz ihres erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts als außergewöhnlich erscheinen lassen.

3

Das Unterlassen einer ausdrücklichen Erörterung, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe gebietet (§ 23 Abs. 3 StGB), ist nur dann ein durchgreifender Rechtsfehler, wenn die getroffenen Feststellungen dem Revisionsgericht nicht ermöglichen, diese Frage selbst zu beurteilen.

4

Die Erwartung, dass die Verurteilung dem Täter zur Warnung gereicht und künftig ohne Inhaftierung von Strafverfolgung absehen lässt, kann eine tragfähige Grundlage für die Entscheidung zur Aussetzung der Vollstreckung bilden.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 3. Dezember 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Zimmermann Karl ██████████████ Bly, geboren am ████ 1944 in ██████, wegen Unzucht mit einem Kind

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. März 1971, an der teilgenommen haben

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Fleischmann, Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 3. Dezember 1970 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch sie entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.

Gründe

Von Rechts wegen.

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen (fortgesetzter) Unzucht mit einem Kind zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist auf das Strafmaß beschränkt worden. Sie ist ohne Erfolg.

1. Die Strafzumessung an sich enthält keinen Rechtsfehler. Sie lässt entgegen der Ansicht der Revision nicht besorgen, dass der Tatrichter das geringe Alter des betroffenen Mädchens übersehen hätte. Er hat das Geburtsdatum ausdrücklich festgestellt (UA S. 2).

2. Auch die Strafaussetzung zur Bewährung ist nicht zu beanstanden. Die Jugendkammer hat im Urteil dargelegt, dass sie von dem Angeklagten erwartet, er werde sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen. Sie hat auch die besonderen Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 StGB ohne Rechtsirrtum bejaht. Nach den Feststellungen liegen sowohl in der Tat als auch in der Persönlichkeit des Angeklagten besondere Umstände vor, die sich von den in solchen Fällen häufig vorkommenden Strafmilderungsgründen abheben und die Tat des Angeklagten trotz ihres erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts als außergewöhnlich erscheinen lassen.

Der Angeklagte verging sich an seiner Stieftochter, bedingt durch den unglückseligen Fund pornographischer Aufnahmen, weil Giese ihn beharrlich mit der Frage gedrängt hatte und seine Ehefrau ihm wegen einer schweren Unterleibserkrankung häufig den ehelichen Verkehr verweigern musste (UA S. 6/7). Er unterscheide sich von ähnlichen Tätern ferner dadurch, dass er die unzüchtigen Handlungen erst nach mehreren Monaten dazu Gelegenheit hatte, obwohl er nach wie vor aufgab, weil ihm das Unmögliche der Situation bewusst war und weil er sich seines Verhaltens schämte (UA S. 4 und 5). In der Persönlichkeit des Angeklagten liegen Milderungsgründe wie seiner bisherigen Unbescholtenheit und seines beruflichen Fleißes.

Er hat sich Olivia von Anfang an in besonders fürsorglicher Weise angenommen, sich um ihre Probleme gekümmert und täglich mit ihr Schul- und Hausaufgaben gemacht. Er hat ihr seinen Namen gegeben und damit auch nach außen hin zum Ausdruck gebracht, dass er sie als eigenes Kind ansah. Er war Olivia ein guter Stiefvater (UA S. 6). Diese Umstände rechtfertigen es, die Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 StGB anzuwenden. Zwar hat die Jugendkammer nicht erörtert, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe gebietet (§ 23 Abs. 3 StGB). Das ist in diesem Fall aber kein durchgreifender Rechtsfehler, weil die getroffenen Feststellungen es dem Senat ermöglichen, diese Frage zu verneinen.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, hinsichtlich der Strafzumessung jedoch nur zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO).

SarstedtSchmittSchuster
SiemerFleischmann