Revisionen in Raubverfahren: Eine verworfen, eine aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 114/67
- Datum
- 04.04.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB reicht es aus, dass ein Täter damit rechnet, ein Mitstraftäter werde im Handgemenge zur Einschüchterung oder zum Schlagen die Schusswaffe einsetzen.
Bei der Strafzumessung darf der Tatrichter die Vorgeschichte der Tat strafschärfend berücksichtigen, soweit diese Tatsachen zuverlässig festgestellt sind.
Derjenige, der die Waffe tatsächlich gebraucht oder offensichtlich bereit war, sie zum Schießen oder Schlagen zu benutzen, kann wegen größerer verbrecherischer Energie schwerer bestraft werden als ein bloß mitwirkender Teilnehmer.
Bei einem Teilnehmer, der die Munition entfernt oder die Waffe unbrauchbar macht, muss das Gericht konkrete Feststellungen darüber treffen, ob und inwieweit dieser dennoch bewusst in Kauf nahm, dass die Waffe vom Mitstraftäter eingesetzt oder wieder funktionsfähig gemacht werden konnte.
Zur Tragweite eines Waffeneinsatzvorwurfs gehört die Feststellung der tatsächlichen Verfügbarkeit der Waffe und Munition sowie der Kenntnis hierüber durch den Beschuldigten; fehlen solche Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 13. Dezember 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Kraftfahrer Götz geboren am █████████████ in ██████████ Kreis ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Zimmerer Michael ██ ████ dort geboren am █████████████ 1944, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. April 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██████ aus ████ als Verteidiger des Angeklagten ███,
█████████████████ aus ████ als Verteidiger des Angeklagten ██ ███,
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten Götz ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 13. Dezember 1966 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Ihm wird die in dieser Sache nach dem 13. Dezember 1966 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
2. Auf die Revision des Angeklagten ██ ████ wird das Urteil vom 13. Dezember 1966, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit an das Landgericht in Braunschweig zurückverwiesen, das auch über die Kosten dieses Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Die Revision des Angeklagten Götz ███ erhebt die Sachbeschwerde, während der Angeklagte ██ mit seiner Revision außerdem auch Verletzungen des Verfahrensrechts rügt.
Das Rechtsmittel des Angeklagten Götz ist ohne Erfolg, das des Angeklagten ██ hat dagegen Erfolg.
I. Zur Revision des Angeklagten Götz
Die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird schon durch die bindende Feststellung des Urteils getragen, dass der Angeklagte Götz ███ der Möglichkeit rechnete, bei einem Handgemenge notigenfalls mit der Pistole zuzuschlagen (UA S. 17). Bei diesem Angeklagten bestehen nach dem Urteilszusammenhang keine rechtlichen Bedenken gegen diese Feststellung. Auf die ergänzenden Ausführungen des Landgerichts, die sich auf den Totschläger und die im Wagen befindliche Munition beziehen, kommt es bei ihm nicht an, da es sich insoweit ersichtlich nur um Hilfserwägungen handelt.
Auch die Einzelausführungen, die die Revision gegen den Strafausspruch vorträgt, greifen nicht durch. Der Tatrichter durfte bei der Strafzumessung die Vorgeschichte der Tat mit in Betracht ziehen. Er setzt sich dabei nicht in Widerspruch zu der Bemerkung des Urteils, dass die anfänglichen Bemühungen des Angeklagten um den Besitz einer Schusswaffe nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind (UA S. 10). Damit ist nur gemeint, dass diese Bemühungen, soweit strafbar, hier nicht abgeurteilt werden.
Das schließt aber nicht aus, die insoweit festgestellten Tatsachen strafschärfend zu berücksichtigen. Auch bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, einen Fall des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB von den beiden Teilnehmern am Raub denjenigen, der zur Einschüchterung der Überfallenen die Waffe gebraucht hat und entschlossen war, sie unter Umständen zum Schießen oder zum Schlagen zu benutzen, seiner größeren verbrecherischen Energie wegen schwerer zu bestrafen. Wer die Waffe selbst bei sich führt, kann eben deshalb der den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur dadurch verwirklicht, dass er bei der Begehung weiß, ein anderer Teilnehmer führe Waffen bei sich, strafwürdiger erscheinen als ein Teilnehmer.
II. Zur Revision des Angeklagten ██ ████
Das Rechtsmittel des Angeklagten ██ ███ ist dagegen aus sachlich-rechtlichen Gründen gerechtfertigt.
Da dieser Angeklagte kurz vor dem Überfall die Pistole entladen hatte, wusste er, dass sein Mittäter sie bei der Tat nicht als Waffe im technischen Sinne benutzen konnte. Das hat auch das Landgericht nicht verkannt. Entgegen der summarischen Feststellung des Landgerichts ergibt sich jedoch weder aus den Darlegungen des Urteils noch aus dem Urteilszusammenhang, dass auch dieser Beschwerdeführer damit rechnete, bei einem etwaigen Handgemenge werde ███ notigenfalls mit der Pistole zuschlagen. ██ hatte eigens die Munition aus der Pistole entfernt, um zu verhindern, dass ███ auf Menschen schieße. Angesichts seiner hierbei zum Ausdruck gekommenen inneren Einstellung hätte es bei ihm näherer Darlegungen bedurft, dass er bewusst in Kauf nahm, ███ werde bei etwaigen Abwehrhandlungen des überfallenen Bankpersonals wegen des Versagens der Pistole möglicherweise mit ihr zuschlagen. Das Unterlassen solcher Erörterungen stellt sich hier als Rechtsfehler dar. Auch die den Hilfserwägungen zugrunde gelegten Tatsachen tragen nicht die Feststellung, der Beschwerdeführer sei sich bewusst gewesen, dass sie (███ oder er) den Totschläger „bei sich führten“ (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB), und dass sie weiter mit Hilfe der im Wagen befindlichen Munition aus der (entladenen) Pistole wieder eine Waffe im technischen Sinne machen konnten.
Da nicht einmal objektiv festzustellen war, wo sich bei Begehung des Überfalls und unmittelbar danach der Totschläger befand, hätte es näherer Darlegungen darüber bedurft, ob der Beschwerdeführer wusste, dass der Totschläger zum mindesten beim Wiedereinsteigen in den Wagen griffbereit zur Verfügung stand. Ebenso fehlt eine Darlegung darüber, ob und auf welche Weise ███ wieder in den Besitz der Munition gelangen konnte, obwohl ██ die Waffe entladen hatte, das Schießen gerade verhindern wollte und deshalb möglicherweise ein erneutes Laden unterbunden hätte.
Das Urteil, soweit es ██ ██████████ betrifft, ist daher schon aus den angeführten Gründen aufzuheben, ohne dass auf die Verfahrensrügen des Beschwerdeführers eingegangen zu werden braucht.
Die Verweisung an das Landgericht in Braunschweig beruht auf § 354 Abs. 2 StPO.
| Sarstedt | Siemer | Kersting | |||
| Koffka | Borker |