Treffer
BGH Urteil

BGH: Bindung an Rechtsauffassung nach § 358 Abs. 1 StPO – Mittäterschaft statt Beihilfe bei Mord

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 114/65 (alt: 5 StR 4/62)
Datum
26.06.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revisionen gegen ihre Verurteilungen im Zusammenhang mit Morden ein; zudem griff die Staatsanwaltschaft das Urteil teilweise an. Der BGH verwarf die Revisionen zweier Angeklagter, gab aber der Revision der Staatsanwaltschaft insoweit statt, als das Schwurgericht trotz Bindung nach § 358 Abs. 1 StPO erneut nur Beihilfe statt Mittäterschaft angenommen hatte. Mangels neuer bindungsbrechender Tatsachen änderte der Senat den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO selbst und verhängte wegen § 211 StGB lebenslanges Zuchthaus. Milderungs- bzw. Absehensnormen bei Befehlslagen wurden mangels geringer Schuld nicht angewandt; die weitergehende Revision (u.a. gegen Freisprüche) blieb erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Aufhebung eines Urteils ist das Tatgericht bei der neuen Entscheidung gemäß § 358 Abs. 1 StPO an die tragende Rechtsauffassung des Revisionsgerichts gebunden, soweit der festgestellte äußere und innere Sachverhalt im Wesentlichen gleich bleibt.

2

Neue Tatsachen in der zweiten Hauptverhandlung befreien nur dann von der Bindung des § 358 Abs. 1 StPO, wenn sie für die abweichende rechtliche Bewertung erheblich sind; bloße Ergänzungen oder präzisierende Umstände genügen nicht.

3

Ein Widerspruch zwischen Tenor (Schuldspruch) und Urteilsgründen begründet für sich genommen keinen Verfahrensverstoß (insbesondere nicht gegen § 261 StPO), sondern kann eine unzutreffende rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts darstellen.

4

Mittäterschaft kann sich aus maßgeblicher Einflussnahme auf tatentscheidende Abläufe und aus Übernahme bzw. Ausübung von Leitungs- und Ausführungsbeiträgen ergeben, auch wenn Handlungen formal auf Befehle zurückgeführt werden und Täter in einem Vorgesetztenverhältnis stehen.

5

Liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler vor, der auf der Verletzung des § 358 Abs. 1 StPO beruht, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch und bei absoluter Strafandrohung auch den Strafausspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO selbst ändern.

Vorinstanzen

Schwurgericht Aurich, 26. Juni 1964

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Arzt █████████████, geboren am 1910 in ██, zur Zeit ██ ██████████████████,

2. den Reitlehrer Karl S████████████████, aus ██, geboren am 1902 ██, zur Zeit in Untersuchungshaft,

3. den ehemaligen Kreissekretär Friedrich ███, aus ██, geboren am 1907 in ██,

wegen Mordes.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. August 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt ██████ aus ████ als Verteidiger des Angeklagten Dr. ████, Rechtsanwalt ███████ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten █████, ███████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Die Revisionen der Angeklagten ████████ und ████████████████ gegen das Urteil des Schwurgerichts in Aurich vom 26. Juni 1964 werden verworfen. Jeder dieser Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil, soweit es die Angeklagten ███████ und ████████████████ betrifft, wie folgt geändert:

Der Angeklagte ███████████ wird des gemeinschaftlichen Mordes an je einem Menschen in acht Fällen und an mindestens 212 Menschen in einem weiteren Fall, der Angeklagte ████ des gemeinschaftlichen Mordes an einem Menschen in einem Fall und an mindestens 219 Menschen in einem weiteren Fall schuldig gesprochen; beide Angeklagte werden zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Ihnen werden die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt.

Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Die Kosten dieser Revision fallen, soweit das Rechtsmittel verworfen wird, der Landeskasse, im Übrigen den Angeklagten zur Last.

Gründe

A. Die Revisionen der Angeklagten Dr. ████ und ████████████████ sind unbegründet.

Die von der Revision des Angeklagten Dr. ██ erhobene Rüge, dass die Feststellungen auf einem Verfahrensverstoß, insbesondere einem Verstoß gegen § 261 StPO beruhen, ist unbegründet. Der gerügte Verstoß ist nicht erwiesen. Der Widerspruch zwischen dem Urteilsspruch, der die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Beihilfe zum Mord verurteilt, und den in den Urteilsgründen mitgeteilten Feststellungen, nach denen sie bei Anwendung des § 358 Abs. 1 StPO oder richtiger Anwendung des sachlichen Strafrechts als Mittäter beim Mord verurteilt werden müssten, beweist keinen solchen Verstoß. Er zeigt nur, dass das Schwurgericht aus den von ihm getroffenen Feststellungen nicht die richtigen rechtlichen Schlüsse gezogen hat. Es hat die rechtliche Beurteilung, die der Senat der Aufhebung des ersten Schwurgerichtsurteils zugrunde gelegt hat, dass nämlich die Angeklagten bei dem äußeren und inneren Sachverhalt, wie ihn das erste Schwurgerichtsurteil festgestellt hat, Mittäter sind, trotz wesentlich gleicher Feststellungen entgegen § 358 Abs. 1 StPO zwar seinen Urteilsgründen, aber nicht seiner Entscheidung selbst zugrunde gelegt und damit nur das sachliche Strafrecht auf den von ihm festgestellten Sachverhalt falsch angewandt. Dass die Berufsrichter, die das Urteil unterschrieben haben, ihre von Urteilsspruch abweichende Rechtsansicht in den Urteilsgründen zum Ausdruck gebracht haben, ist kein Verfahrensverstoß. Anhaltspunkte dafür, dass die dargelegten rechtlichen Mängel (Nichtanwendung des § 358 Abs. 1 StPO, falsche Anwendung des sachlichen Strafrechts) das Schwurgericht zu unrichtigen oder unvollständigen Feststellungen veranlasst hätten, sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Auch die Verteidigung hat einzelne Anhaltspunkte solcher Art nicht vorgetragen. Ihr Fehlen unterscheidet den vorliegenden Fall wesentlich von demjenigen, den das Kammergericht durch sein Urteil JR 1957, 270 ff. entschieden hat.

Der Verteidiger des Angeklagten ████ hat die in seiner schriftlichen Revisionsbegründung erhobene Verfahrensrüge in der Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen.

Die von beiden Revisionen erhobene Sachrüge greift nicht durch. Das Urteil lässt keinen sachlich-rechtlichen Fehler erkennen, der den Revisionen zum Erfolg verhelfen könnte. Dass das Schwurgericht die Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord statt als Mittäter beim Mord verurteilt hat, beschwert diese nicht.

B. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, soweit sie die Verurteilung der Angeklagten █████████ und ████ betrifft. Sie beanstandet zu Recht, dass das Schwurgericht hierbei gegen § 358 Abs. 1 StPO verstoßen und außerdem sachliches Strafrecht verletzt hat.

Der Senat hat das erste Urteil des Schwurgerichts, soweit es die Verurteilung der Angeklagten █████ und ███ betrifft, u. a. mit der Begründung aufgehoben, dass beide Angeklagte bei dem äußeren und inneren Sachverhalt, wie er sich aus den Feststellungen des aufgehobenen Urteils ergab, Mittäter und nicht nur Gehilfen bei fremden Mordtaten gewesen seien. Das Schwurgericht war bei seiner neuen Entscheidung gemäß § 358 Abs. 1 StPO an diese Rechtsauffassung gebunden.

Der äußere und innere Sachverhalt, der sich aus den Feststellungen des neuen Schwurgerichtsurteils ergibt, enthält keine Tatsachen, die das Schwurgericht von dieser Bindung befreiten. Dadurch, dass es die Taten der Angeklagten ███ und █████ trotzdem wiederum nur als Beihilfe zum Mord beurteilt hat, ist § 358 Abs. 1 StPO verletzt worden.

Was der Verteidiger des Angeklagten █████████ in seinem Schriftsatz vom 4. Februar 1965 hiergegen vorträgt, greift nicht durch.

Der Einwand, die Feststellungen beruhten auf einem Verfahrensverstoß, ist unbegründet. Dies ist bereits oben unter A zur Revision des Angeklagten Dr. ███ ███████████ dargelegt worden.

Es trifft zwar zu, dass in dem früheren Urteil festgestellt worden ist, der Angeklagte ████ sei nach seinem Eintreffen auf dem Erschießungsplatz und vor dem Beginn der Exekution von dem Angeklagten Dr. ██ über den Zweck der Aktion sowie über die Art und Weise ihrer Durchführung, insbesondere auch darüber unterrichtet worden, dass die arbeitsunfähigen Juden erschossen würden und die arbeitsfähigen nach Heydekrug kämen (vgl. früheres Urteil S. 60/61, 70, 100). Daraus folgt jedoch im Gegensatz zur Meinung der Verteidigung nicht als Feststellung des früheren Urteils, dass der Angeklagte ███████ den (angeblichen) Befehl der Gestapo, mit der Heydekruger SS bei einer Aktion gegen Heckenschützen und Partisanen im Raume Naumiestis (Neustadt) in Litauen zu Absperr- und Hilfszwecken mitzuwirken, aus eigenem Entschluss befolgt hatte. Das frühere Urteil stellte im Gegenteil ausdrücklich fest, dass der Angeklagte ██████████ der Alarmierung der Heydekruger SS für den Einsatz in Naumiestis telefonisch die Billigung des Angeklagten ██████ erbat und erhielt, und ging davon aus, dass beide glaubten, dem Befehl der Gestapo gehorchen zu müssen (vgl. früheres Urteil S. 95/96).

Richtig ist, dass das neue Urteil bei der Wiedergabe der insoweit nicht widerlegten Einlassung des Angeklagten ███████ Tatsachen erwähnt, die dieser ██████ mitteilte, als er dessen Billigung erbat (vgl. neues Urteil S. 112/113), während das frühere Urteil solche Tatsachen nicht angab. Was das neue Urteil hierzu sagt, versteht sich indessen ebenso von selbst wie der Umstand, dass das, was das frühere Urteil „Billigung“ nennt, in Wahrheit ein Befehl war. Dass ███████ der den Befehl erteilte, Führer der SS-Reiterstandarte 20, und ████████ an den der Befehl sich richtete, Führer des zu der Standarte gehörenden Heydekruger Reitersturms 2/20 war, war schon im früheren Urteil festgestellt worden (vgl. früheres Urteil S. 21).

Das gleiche gilt für die Tatsache, dass von den SS-Angehörigen, die an der Exekution teilnahmen, nur ein Teil dem Reitersturm 2/20 angehörte, der andere Teil dagegen einem SS-Sturmbann, der als solcher dem Angeklagten Dr. █████████ unterstand (vgl. früheres Urteil S. 20/21, 58).

Richtig ist allerdings, dass das neue Urteil erstmals feststellt, der Angeklagte █████ habe vor dem Beginn der Exekution den beteiligten SS-Männern bekanntgegeben, dass die Juden auf Befehl des Führers erschossen würden. Daraus folgt indessen im Gegensatz zur Meinung der Verteidigung nicht, dass ███████████ nach den Feststellungen des neuen, nicht aber nach denen des früheren Urteils verantwortlicher Leiter der Exekution war. Schon das frühere Urteil sagte, dass ████████████████ als ranghöchster SS-Führer auf dem Erschießungsplatz die Leitung der Exekution übernommen hatte (vgl. früheres Urteil S. 104).

Zu Bedenken könnte allenfalls folgendes Anlass geben: Das frühere Urteil erwähnte die damalige Einlassung des Angeklagten ████████████████, er habe einen Befehl des SS-Oberabschnitts Nordost über die Erschießungsaktion erhalten. Es stellt dazu fest, dass ████████████████ weder einen solchen Befehl erhalten noch an das Vorhandensein eines solchen Befehls geglaubt hat (früheres Urteil S. 96). Das neue Urteil stellt fest, dass die in Rede stehende SS-Reiterstandarte unmittelbar dem Reiterinspekteur beim SS-Oberabschnitt Nordost (SS-Standartenführer ███) unterstand (vgl. neues Urteil S. 28) und erwähnt als insoweit unwiderlegte Einlassung des Angeklagten ███████, ihm, ████████████████, sei, bevor er Dr. ██ mitteilte, dass sie den Befehl der Gestapo befolgen müssten, bei einem Telefongespräch mit ███ von diesem erklärt worden, den Anordnungen der Gestapo sei Folge zu leisten, die Sache müsse durchgeführt werden, und es seien Leute abzustellen. ██████ habe dann Dr. ██ █████████████ unterrichtet (vgl. neues Urteil S. 113/114).

Der bloße Umstand, dass die Angeklagten Dr. ██ und █████ den Befehl der Gestapo erst auf Befehl des Reiterinspekteurs ███ befolgten, rechtfertigt indessen keine abweichende Beantwortung der Frage nach der Mittäterschaft der Angeklagten, weil die Mitherrschaft der Angeklagten über das Tatgeschehen, die ihre Mittäterschaft begründete, sich aus Handlungen und Unterlassungen der Angeklagten ergibt, die weder durch den Befehl ██ noch durch den Befehl der Gestapo geboten waren.

Zu diesen Handlungen und Unterlassungen gehört, dass der Angeklagte ████████ sich selbst bei der Einteilung der Juden in Arbeitsfähige und (zu erschießende) Arbeitsunfähige in der Kaserne, bei der er der höchste auf dem Kasernenhof anwesende SS-Führer war (neues Urteil S. 101), maßgeblich beteiligte, zumindest die beiden Gruppen überprüfte und noch einzelne Leute von der einen auf die andere Seite schickte (vgl. neues Urteil S. 123/124). Eine solche Handlungsweise war durch die genannten Befehle nicht geboten. Sie zeigt, dass der Angeklagte von sich aus auf Maßnahmen Einfluss nahm, die eine Entscheidung über Tod und Leben der Betroffenen bedeuteten. Ob er auch Juden, die sich bei der Gruppe der Arbeitsfähigen befanden, der Gruppe der Arbeitsunfähigen zugeteilt hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Entscheidend ist, dass er sich schon hier von sich aus an der Aktion in einer Weise beteiligte, die ihm eine solche Zuteilung jedenfalls möglich machte.

Zu jenen Handlungen und Unterlassungen gehört ferner, dass die Angeklagten ████ und ████████, die auf dem Erschießungsplatz die ranghöchsten SS-Führer waren, die Leitung der Exekution übernahmen, es duldeten, dass ihnen unterstellte SS-Männer sich eigenhändig an der Exekution beteiligten, und vor allem, dass ██████ und ████████ sogar selbst eigenhändig Juden erschossen (vgl. neues Urteil S. 95/96, 108, 126/127). Dies war durch die genannten Befehle ebenfalls nicht geboten (vgl. neues Urteil S. 137).

Dass eine Aktion wie die hier in Rede stehende von zwei SS-Führern „geleitet“ wurde, von denen der eine Vorgesetzter des anderen war, ist im Gegensatz zur Meinung der Verteidigung nicht unmöglich. Ob und in welchem Umfange die SS-Männer im Zeitpunkt der Exekution beiden Angeklagten oder nur dem Angeklagten ████████████████ unterstanden, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Dr. ████, der, wenn auch auf Befehl ███████, die SS-Männer zu der Aktion hatte alarmieren lassen (neues Urteil S. 89) und dem allein der Befehl der Gestapo aus eigener Wahrnehmung bekannt war, hätte zumindest ██████ darauf hinweisen können und müssen, dass die Befehle der Gestapo eine eigenhändige Beteiligung der SS-Männer an der Exekution nicht verlangten. Dass er das nicht getan hat, sondern ohne weiteres geduldet hat, dass die SS-Männer eigenhändig Juden erschossen, und sogar selbst eigenhändig Juden erschossen hat, zeigt, dass er hier, ebenso wie bei der Einteilung in der Kaserne, das Tatgeschehen weitgehend mitbeherrschte.

An dieser Beurteilung ändert auch nichts, dass im neuen Urteil festgestellt wird, der Angeklagte ███████████ habe die vier in der Grube liegenden Juden, die getroffen, aber noch nicht tot waren, erst auf eine entsprechende „Aufforderung“ ██████ hin erschossen (vgl. neues Urteil S. 96). Es bleibt die Tatsache bestehen, dass ████████ mindestens vier weitere am Grubenrand kniende Juden erschossen hat, obwohl niemand (auch nicht der Angeklagte ████████████████) ihn hierzu aufgefordert hatte (vgl. neues Urteil S. 96, 109).

Da der Verstoß gegen § 358 Abs. 1 StPO zugleich ein sachlich-rechtlicher Mangel ist, kann der Senat das Urteil gemäß § 354 Abs. 1 StPO von sich aus ändern.

Das gilt auch für den Strafausspruch, weil § 211 StGB die Strafe für Mord absolut bestimmt.

§ 4 der Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 (VOBlBrZ S. 65) und § 5 Abs. 2 WehrstrafG, die es dem Richter ermöglichen, bei Straftaten, die der Täter auf Befehl begangen hat, die Strafe zu mildern, sowie § 47 Abs. 2 MStGB, der es dem Richter gestattet, bei Taten dieser Art von Strafe abzusehen, greifen im vorliegenden Fall nicht durch.

§ 4 der genannten Verordnung gilt nur bei solchen in der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 verübten Straftaten, bei denen die nachträgliche Verfolgung lediglich auf Grund der Vorschriften der Verordnung, insbesondere ihres § 3 gültig ist, der bestimmt, dass die Verjährung für den oben bezeichneten Zeitraum als ruhend gilt (vgl. BGHSt 2, 20; BGH NJW 1953, 1034 zum Bayerischen Gesetz Nr. 22 zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 31. Mai 1946, GVBl S. 182). Das trifft hier nicht zu. Dass die Verfolgung der von den Angeklagten verübten Mordtaten auch dann nicht verjährt ist, wenn § 3 aaO außer Betracht bleibt, ergeben die Darlegungen des Senats in seinem ersten Urteil in dieser Sache. Im Übrigen gestattet § 4 aaO dem Richter auch nicht, die gesetzliche Mindeststrafe zu unterschreiten (vgl. BGH NJW 1955, 231 zum Bremer Ahndungsgesetz).

§ 47 Abs. 2 MStGB und § 5 Abs. 2 WehrstrafG setzen voraus, dass die Schuld des Täters gering ist. Davon kann bei der hier gegebenen Sachlage nicht die Rede sein.

Die Entscheidung über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte beruht auf den §§ 32, 36 StGB (vgl. hierzu auch BGHSt 5, 207).

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist dagegen unbegründet, soweit sie sich gegen die Freisprüche der Angeklagten ████████ und ████ von dem Vorwurf richtet, am 29. Juni 1941 in Sveksna drei jüdische Häftlinge ermordet zu haben.

Ob die Darlegungen auf S. 77 UA des Urteils, es müsse (auf Grund einer Wahrunterstellung) zugunsten von Dr. █████ davon ausgegangen werden, dass er schon bei der Festnahme der Juden im Juni 1941 weder eigenhändig Juden geschlagen, getreten oder gestoßen, noch derartige Misshandlungen der Juden durch ausdrückliche Anordnung oder stillschweigende Duldung veranlasst habe, rechtsfehlerfrei sind, kann auf sich beruhen. Das Urteil bietet keinen Anhalt dafür, dass sich bei dem hier in Rede stehenden Freispruch von jenen Darlegungen hätte beeinflussen lassen.

Was in der Revisionsbegründung zur Rechtfertigung dieses Teiles der Revision sonst noch vorgetragen wird, sind in Wahrheit nur unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Die Entscheidungen entsprechen den Anträgen des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerKersting
KoffkaSchmitt