Revision teil- stattgegeben: Wegnahme, Versuch und Verschmelzung zur räuberischen Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 114/64
- Datum
- 05.05.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Wegnahme i.S.v. § 242 StGB setzt voraus, dass der Täter den Gewahrsam des bisherigen Inhabers tatsächlich bricht und neue, vom bisherigen Gewahrsamsinhaber ohne erhebliche Hindernisse ausübbaren Alleingewahrsam begründet; bloße Willensentschließung reicht nicht aus.
Ein begonnenes Diebstahlsgeschehen, das in engem sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang in eine versuchte schwere räuberische Erpressung übergeht, kann im nachfolgenden Tatbestand aufgehen, sodass der versuchte Diebstahl nicht als selbständige Tat fortbesteht.
Die bloße Mitführung einer Waffe ist kein Tatbestandsmerkmal der räuberischen Erpressung und steht einer strafschärfenden Verwertung nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht entgegen; die tatsächliche Gefahrdrohung mit der Waffe kann den Tatbestand der schweren räuberischen Erpressung verwirklichen.
Die Verfahrensrüge der Zurückweisung eines Beweisantrags nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung den konkreten Inhalt des Beweisantrags nicht angibt; die schlichte Bezugnahme auf einen protokollierten Antrag genügt nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 13. November 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Alfons ████ aus Kreis IC, geboren ███ 1928 in ██ (Litauen), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Mai 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 13. November 1963 a) dahin geändert, dass die Verurteilung wegen einfachen Rückfalldiebstahls entfällt,
b) im Strafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser die Gesamtstrafe und die Einzelstrafe wegen der versuchten schweren räuberischen Erpressung (Fall Meyer), die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, die Polizeiaufsicht und die Anrechnung der Untersuchungshaft betrifft.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen vollendeten einfachen Rückfalldiebstahls, versuchter schwerer räuberischer Erpressung und vollendeter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
I. Die Verfahrensrüge, die Strafkammer habe die Beweisanträge des Angeklagten und des Verteidigers auf Vernehmung der Zeugin QC zu Unrecht abgelehnt, ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Die Revisionsbegründung teilt die Beweisanträge nicht mit. Diese gehören bei einer solchen Rüge zu denjenigen Tatsachen, die gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO in der Revisionsbegründung angegeben werden müssen. Die bloße Bezugnahme auf den „zu Protokoll genommenen Beweisantrag“ genügt nicht.
II. Die Sachrüge hat teilweise Erfolg.
1. Die Verurteilung wegen vollendeten einfachen Rückfalldiebstahls zum Nachteil █████ hat keinen Bestand.
Das Urteil geht zwar ohne Rechtsirrtum davon aus, dass █████ an dem Ring, den der Angeklagte sich an den Finger gesteckt hatte, und an dem 10-DM-Schein, den der Angeklagte aus seinem, █████s, Portemonnaie genommen hatte, zunächst mindestens noch Mitgewahrsam hatte. Rechtsirrig ist aber die Auffassung, es liege vollendeter Diebstahl vor, weil der Angeklagte dann diesen Mitgewahrsam gebrochen habe, als er der Aufforderung █████s, Ring und Geld zurückzugeben, nicht nachkam und dadurch zeigte, dass er selbst diese Gegenstände in Alleingewahrsam nehmen wolle.
Das Merkmal der Wegnahme in § 242 StGB setzt voraus, dass der Täter den Gewahrsam oder Mitgewahrsam des bisherigen Gewahrsamsinhabers oder -mitinhabers bricht und hier einen neuen Gewahrsam herstellt. Dafür genügte nicht, dass der Angeklagte den Willen zeigte, an den Sachen, die Gegenstand des Diebstahls waren, Alleingewahrsam zu begründen. Entscheidend ist bei einem Sachverhalt, wie er hier vorlag, immer, ob der Wegnehmende die Herrschaft über die Sachen auch tatsächlich derart erlangt hat, dass sie ohne Hindernisse seitens des alten Gewahrsamsinhabers oder -mitinhabers ausgeübt werden kann (vgl. BGH 5 StR 313/54 bei Dallinger MDR 1955, 145). Dies war hier nicht der Fall.
Der Angeklagte beschränkte sich zwar nach den Feststellungen des Urteils nicht darauf, der Aufforderung █████s, Ring und Geld zurückzugeben, nicht nachzukommen, sondern schloss die Wohnungstür der █████schen Wohnung ab, in der sich der Vorfall ereignete, holte aus der Küche ein Brotmesser und bedrohte █████ derart, dass dieser aus einem Fenster der im Erdgeschoss liegenden Wohnung sprang. Dies rechtfertigt aber nicht die Auffassung, dass der Angeklagte eine Herrschaft über den Ring und den 10-DM-Schein erlangte, wie sie das Merkmal der (vollendeten) Wegnahme voraussetzt. Die weiteren Feststellungen ergeben vielmehr, dass █████ im unmittelbaren Anschluss an seinem Sprung aus dem Fenster einen Taxifahrer anhielt, den er bat, die Polizei zu holen, und dass die herbeigerufenen Polizeibeamten den Angeklagten festnahmen, der sich zu diesem Zeitpunkt noch in der Wohnung █████s befand und den Ring sowie den 10-DM-Schein noch bei sich hatte. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte sich mit den Sachen in der Zwischenzeit hätte entfernen können, ohne dabei durch █████ behindert zu werden, sind dem Urteil nicht zu entnehmen.
Es liegt daher kein vollendeter, sondern allenfalls versuchter einfacher Rückfalldiebstahl vor.
Dieser stellte aber im Gegensatz zur Meinung der Strafkammer keine selbständige Straftat dar, ging vielmehr in der ihm folgenden versuchten schweren räuberischen Erpressung auf. Zwischen beiden bestand ein enger sachlicher, räumlicher und zeitlicher Zusammenhang. Was der Angeklagte zunächst als Diebstahl geplant und begonnen hatte, setzte er unter gleichzeitigem Absehen von der weiteren Ausführung dieses Planes als versuchte schwere räuberische Erpressung fort. Denn die Drohung mit dem Brotmesser und den Worten „Wenn Du Dich muckst, mach ich Dich kalt“, zielte erkennbar darauf ab, █████ auch zur Aufgabe des Mitgewahrsams an dem Ring und dem 10-DM-Schein zu nötigen, den dieser noch besaß. Dass der Angeklagte alsdann █████ aufforderte, ihm immer noch drohend, noch weitere Sachen (Fotoapparat, 50 DM) zu geben, schließt dies nicht aus. Das Schwergewicht des Gesamtverhaltens des Angeklagten lag bei der versuchten schweren räuberischen Erpressung. Sein Verhalten in diesen von der Strafkammer als zwei selbständige Straftaten beurteilten Fällen ist daher, soweit es strafrechtlich bedeutsam ist, nur unter dem Gesichtspunkt der versuchten schweren räuberischen Erpressung zu bewerten.
2. Ohne sachlichrechtlichen Fehler ist im Gegensatz zur Meinung der Revision die Auffassung, dass sowohl im Fall ███ als auch im Fall HO (vollendete schwere räuberische Erpressung) der Strafschärfungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB gegeben ist, weil der Angeklagte in beiden Fällen bei Begehung der Taten Waffen (Brotmesser im Fall ████, Taschenmesser im Fall ███) bei sich führte. Es wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte die Waffen in beiden Fällen dazu gebrauchte, das jeweilige Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu bedrohen, und gerade hiermit das Tatbestandsmerkmal verwirklichte, das die räuberische Erpressung des § 255 StGB von der Erpressung des § 253 StGB unterscheidet. Der Tatrichter darf zwar strafbegründende Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand der Straftat gehören, derentwegen er den Angeklagten verurteilt, bei der Bestrafung wegen dieser Straftat nicht strafschärfend verwerten. Das hat die Strafkammer aber im vorliegenden Fall auch gar nicht getan. Dass der räuberische Erpresser mit einer Waffe droht, gehört nicht zum gesetzlichen Tatbestand der räuberischen Erpressung. Die gegenteilige Meinung der Revision würde im Übrigen dazu führen, dass derjenige räuberische Erpresser, der eine Waffe lediglich bei sich führt, wegen schwerer räuberischer Erpressung bestraft werden müsste, während derjenige räuberische Erpresser, der diese Waffe außerdem zu Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben des Opfers benutzt, nur wegen einfacher räuberischer Erpressung zu bestrafen wäre. Dass dies nicht rechtens sein kann, liegt auf der Hand.
3. Zu Bedenken könnte Anlass geben, dass die Strafkammer die Nichtanwendung des § 51 Abs. 1 StGB im Fall Hamdorf damit begründet, dass der Angeklagte nicht „sinnlos“ betrunken gewesen sei. Zurechnungsunfähigkeit infolge Alkoholgenusses setzt eine „sinnlose“ Trunkenheit nicht unbedingt voraus. Dieses Bedenken kann die Sachrüge jedoch nicht rechtfertigen. Der Angeklagte war nach der Überzeugung der Strafkammer allenfalls derart betrunken, dass seine Zurechnungsfähigkeit (Einsichtsfähigkeit oder Hemmungsvermögen) nur erheblich vermindert war. Das ergibt der Zusammenhang des Urteils.
4. Was die Revision zur Begründung der Sachrüge sonst noch vorträgt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung der Strafkammer, in Versuchen, die Strafzumessungserwägungen des Tatrichters durch eigene zu ersetzen, sowie in Darlegungen, die offensichtlich unbegründet sind.
5. Dass die rechtsfehlerhafte Verurteilung wegen einfachen Rückfalldiebstahls im Fall ████ auch die Einzelstrafe wegen vollendeter schwerer räuberischer Erpressung im Fall HO beeinflusst haben könnte, hält der Senat für ausgeschlossen.
| Schmidt | Siemer | Kersting | |||
| Sarstedt | Schmitt |