Treffer
BGH Urteil

Revision: Fortgesetzter gemeinschaftlicher Betrug – Reduktion der Verurteilungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 114/60
Datum
21.06.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision eines Angeklagten gegen Verurteilungen wegen Betruges und versuchten Betruges hatte teilweise Erfolg. Zentral war die Frage, ob mehrere Täuschungshandlungen getrennte Taten oder eine fortgesetzte gemeinschaftliche Handlung bilden. Der BGH änderte die Anzahl der Verurteilungen zugunsten des Angeklagten, hob Teile der Strafaussprache auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück; eine Verfahrensrüge blieb unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer gemeinschaftlichen Täuschung, die in einer fortgesetzten Handlung gegenüber mehreren Geschädigten fortwirkt, liegt nur eine fortgesetzte Betrugshandlung vor, auch wenn spätere Unterredungen getrennt stattfinden.

2

Wird die Anzahl tatbestandlicher Handlungen fehlerhaft festgestellt, ist der Schuldspruch entsprechend zu berichtigen; wirkt sich dieser Fehler auf die Strafzumessung aus, ist die betroffene Strafaussprache aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

3

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht hinreichend konkretisiert und substantiiert vorgetragen wird.

4

Bei der Strafzumessung sind wertende Feststellungen zur stärkeren Beteiligung eines Angeklagten zulässig, sofern sie auf den vom Gericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen beruhen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 16. April 1959

Rubrum

5 StR 114/60

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den ███████████ █████████ R, geboren am 1901 in █████, 2. den █████████ ██████ K, geboren am 1904 in ███ (ostpr.),

Sachbezeichnung: K(__J) u.a. – wegen Betruges i.R. u.a.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████████ ███

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 16. April 1959

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte wegen Betruges im Rückfall in sieben statt in acht Fällen, und der Angeklagte ████ wegen versuchten Betruges in fünf statt in sechs Fällen verurteilt wird;

2. nebst den Feststellungen im Strafausspruch in den Fällen ██████████ und ██████ hinsichtlich der Angeklagten R(__) und K(__) sowie im Gesamtstrafausspruch gegen diese beiden Angeklagten aufgehoben.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten ███████████ wegen Betruges im Rückfall in acht Fällen und wegen versuchten Betruges im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus und zu neun Geldstrafen verurteilt. Seine Revision hat zum Teil Erfolg.

I. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und deshalb unzulässig.

II. 1. Sachlichrechtliche Bedenken ergeben sich nur in den Fällen W(__) und S(__).

Die Strafkammer führt in den Gründen des Urteils aus, der Angeklagte habe sich zunächst gemeinsam mit K(__) eines versuchten Betruges gegenüber den beiden Zeuginnen schuldig gemacht und anschließend je eines vollendeten Betruges gegenüber jeder der Zeuginnen, wobei diese Vollendungstaten mit dem versuchten Betrug in Fortsetzungszusammenhang stünden.

Die Strafkammer verurteilt den Angeklagten in diesen Fällen wegen zweier vollendeter Betrugshandlungen. Nach den Urteilsfeststellungen liegt hier nur insgesamt eine vollendete Betrugshandlung vor, nämlich eine fortgesetzte Handlung, die mit einer gemeinschaftlichen Täuschungshandlung gegenüber beiden Zeuginnen bei der ersten Besprechung Anfang Juni 1956 begann und dann später fortgesetzt wurde. Die erste Verhandlung hat der Angeklagte mit beiden Zeuginnen gemeinschaftlich geführt, dabei hat er mit der Täuschung ihnen gegenüber begonnen. Deshalb ist das Verhalten des Angeklagten gegenüber beiden Zeuginnen insgesamt eine fortgesetzte Handlung, auch wenn die spätere Unterredung mit jeder der beiden Zeuginnen getrennt stattgefunden haben sollte. Aus diesem Grunde muss die Betrugsverurteilung in den Fällen ██████ und █████ dahin geändert werden, dass der Angeklagte insoweit nur eines fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges schuldig ist.

Dieser Fehler hat sich auch auf den Angeklagten █████ ausgewirkt. Dieser ist wegen zweier versuchter Betrugshandlungen in diesen Fällen verurteilt worden. Der Schuldspruch muss ihm gegenüber dahin geändert werden, dass er insoweit nur einer Straftat schuldig ist.

2. Auf die Strafaussprache in den übrigen Fällen hat sich dieser Fehler erkennbar nicht ausgewirkt.

Auch sonst bestehen gegen die übrigen Strafaussprache keine rechtlichen Bedenken.

Die Revision bemängelt hinsichtlich des Strafausspruches insbesondere, dass die Strafkammer den Angeklagten █████ wesentlich härter bestraft habe als den Mitangeklagten █████ und dies u.a. damit begründet habe, der Angeklagte ███ sei der aktivere Teil gewesen, er sei der Vitalere, Robustere gewesen, der die erkannten Schwächen des █████ in seinem Interesse ausgenutzt habe. Die Revision meint, es handele sich bei diesen Ausführungen der Strafkammer um Werturteile, die nicht mit Tatsachen belegt seien, vielmehr den getroffenen Feststellungen widersprächen. Das ist nicht richtig. Die Angeklagten haben nicht nur in den beiden Fällen zusammen gehandelt, in denen der Angeklagte R(__) wegen gemeinschaftlichen Betruges verurteilt worden ist, sondern in allen unter III des Urteils behandelten Fällen. In den Fällen III 1 ████ (UA S. 14 ff.) und III 6 ████ (UA S. 30 ff.) war R(__) Täter, ██ nur Gehilfe. Im Fall K(__) hat die täuschenden Erklärungen allein ██████████████; K(__) war nur dabei; das Geld hat allein ███ erhalten. Im Fall ███ hat ████████ Entschluss gefasst, ██████ Geld für eine Bauzeichnung abzuverlangen, die M(__) nicht gebrauchen konnte. Er hat ██ dann in seinen Entschluss eingeweiht. Bei der Täuschungshandlung hat ████ den K(__) nur unterstützt, das Geld hat auch hier allein R(__) erhalten. Im Fall III 2 (H(__)) (UA S. 20 ff.) hat K(__) sich im Anschluss an einen von R(__) allein begangenen vollendeten Betrug eines versuchten Betruges schuldig gemacht, und zwar nur in der Absicht, dem R(__) die an diesen gezahlten 500 DM zu erhalten. K(__) kam es nach UA Seite 20 auch darauf an, zu versuchen, dass das Haus doch noch fertiggestellt würde, während ██████ allein darauf abgesehen hatte, Geld für sich herauszuschlagen. In einem der beiden Fälle, in dem beide Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Betruges verurteilt worden sind (III 12 – S(__)), war ██ ████ derjenige, der die Umwandlung des zunächst gegebenen Verrechnungsschecks in einen Barscheck erreichte und dadurch die Aushändigung des Geldes bewirkte.

Das alles sind tatsächliche Feststellungen für die Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte R(__) sei der aktivere Teil gewesen. Die Strafkammer durfte aus den erwähnten Feststellungen zu diesem Schluss kommen, ohne sich im Einzelnen damit auseinanderzusetzen, dass die erste Betrugshandlung gerade nicht vom Angeklagten R(__), sondern vom Angeklagten ██ ██ begangen worden ist.

Außer den Strafen in den Fällen ██ und K(__) waren deshalb nur die Gesamtstrafe aufzuheben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerFaller
KoffkaBorker