Treffer
BGH Urteil

Revision: Erpressungserfordernis bei Erzwingen von Lebensmittelmarken verneint

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 114/53
Datum
03.06.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Erpressung verurteilt; in der Revision hob der BGH die Verurteilung auf und verwies die Sache zurück. Zentral war die Frage, ob das Erzwingen von zur Vernichtung bestimmten Reisemarken einen Vermögensnachteil i.S.v. § 253 StGB bewirkt. Der BGH verneint dies, bejaht jedoch Nötigung; eine Verurteilung hierfür im Revisionsurteil war wegen Belehrungsmangels unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erpressung nach § 253 StGB setzt einen konkreten Vermögensnachteil des Genötigten oder eines bestimmten anderen voraus; das Erzwingen von zur Vernichtung bestimmten Bezugsscheinen begründet ohne Nachweis eines Entzugs von Bezugsrechten Dritter keinen solchen Nachteil.

2

Die Allgemeinheit bzw. "die Bevölkerung" kann nicht Träger eines vermögensrechtlichen Schadens im Sinne des § 253 StGB sein; Geschädigte sind nur individuell bestimmte oder bestimmbare Berechtigte.

3

Rechnungsgrößen oder finanzielle Reserveannahmen (z.B. bei Zuteilungsberechnungen) stellen keinen eigenständigen Vermögenswert dar und begründen für sich keinen Vermögensnachteil.

4

Das Revisionsgericht darf nicht ohne vorherige Belehrung der Angeklagten gemäß § 265 StPO im Revisionsurteil eine Verurteilung wegen eines anderen Tatbestands (z.B. Nötigung nach § 240 StGB) aussprechen; § 354 StPO schränkt die Möglichkeiten des Revisionsurteils ein.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 13. Oktober 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Stenotypistin Ilse R. ████ aus ██████, geboren am █████ 1921 in ████, wegen Erpressung u. a., hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siener als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär [REDACTED]

Leitsatz

StGB § 253

Nötigt der Täter jemanden zur Hergabe von Lebensmittelmarken, die, zur Vernichtung bestimmt, beim Ernährungsamt liegen, so fügt er dem Vermögen eines anderen keinen Nachteil zu (im Anschluss an RGSt 52, 154; RG DR 1940, 1826; OLG Celle HannRpfl 1946, 120).

Aktenzeichen: 5 StR 114/53

Urteil des BGH vom 3. Juni 1953

Vorinstanz: LG Hildesheim

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 13. Oktober 1952, soweit es sie betrifft, nebst den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I.

Die Schwester der Angeklagten war mit dem Kreisangestellten ██████ verlobt. ██████ verwaltete von 1946 bis 1948 bei einem Kreisernährungsamt die Reisemarken. Er entnahm wiederholt den Beständen seiner Dienststelle Reisemarkenbogen, die den Vorschriften gemäß vernichtet werden sollten, und gab sie seiner Verlobten zum Verbrauch. Das geschah mehrmals auch in Gegenwart der Angeklagten. In der Folgezeit verlangte die Angeklagte auch für sich Reisemarken von ████████. Für den Weigerungsfall drohte sie ihm an, ihn wegen der Abgabe der Marken an seine Verlobte anzuzeigen. ██████ kam diesem Verlangen nach. Er ist deswegen bestraft worden.

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Erpressung in Tateinheit mit Wirtschaftsvergehen zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Ihre Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

II.

Die Verfahrensrügen sind allerdings unbegründet.

1. Zu Unrecht rügt die Revision, dass die Ladungsfrist nach § 217 StPO nicht eingehalten worden sei. Sie trägt vor, die Ladung zum 13. Oktober scheine zwar am 23. September herausgegangen zu sein; die Angeklagte sei jedoch verreist gewesen, so dass sie erst am 10. Oktober die Ladung erhalten habe. Eine Reise der Angeklagten konnte jedoch nichts daran ändern, dass die Ladung rechtzeitig zugestellt worden ist. Im Übrigen treffen die Behauptungen der Revision nicht zu. Die Zustellungsurkunde (Bl. 154 der Akten) ergibt, dass die Ladung (die von der Staatsanwaltschaft am 19. September zur Post gegeben war) der Angeklagten selbst am 23. September in ihrer Wohnung übergeben worden ist. Rügen, die mit den urkundlich belegbaren Tatsachen derart grob in Widerspruch stehen, sollten von einem Rechtsanwalt nicht vorgebracht werden.

2. Weiterhin trägt die Revision vor, die Angeklagte sei in ihrer Verteidigung dadurch behindert worden, dass die übrigen Angeklagten, insbesondere die Zeugin Gerda ████████, zum Hauptverhandlungstermin als Zeugen nicht geladen waren. Anscheinend soll damit gerügt werden, dass die Strafkammer ihre Pflicht verletzt habe, die Wahrheit vollständig zu ermitteln. Die Revisionsbegründung lässt jedoch nicht erkennen, welche Umstände die Strafkammer hätten veranlassen sollen, weitere Mitangeklagte oder Zeugen zu vernehmen.

3. Zu Unrecht erblickt schließlich die Revision einen Verstoß gegen § 261 StPO sowie gegen allgemein anerkannte Denkgesetze und juristische Würdigungsregeln darin, dass die Strafkammer dem Zeugen ████████ und nicht der Angeklagten geglaubt hat. Es gibt keinerlei Vorschriften oder Regeln, die dem entgegenstünden. Nur der Tatrichter, nicht das Revisionsgericht, kann die Glaubwürdigkeit von Zeugen oder Angeklagten beurteilen.

III.

Die Sachbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils.

Der Tatbestand der Erpressung liegt nicht vor, weil die Angeklagte „dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen“ keinen Nachteil zugefügt hat. Allerdings ist eine Bezugsberechtigung in Zeiten der Knappheit ein Vermögenswert. Die Angeklagte hat gehandelt, „um sich zu Unrecht zu bereichern“ (§ 253 StGB) oder, wie die alte Fassung des § 253 StGB es ausgedrückt hat, „um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen“. Nach dieser älteren Fassung, die keinen Vermögensnachteil voraussetzte, wäre die Angeklagte in der Tat wegen Erpressung strafbar gewesen. Auch nach jetzigem Recht würde eine Erpressung vorliegen, wenn durch die Tat der Angeklagten jemandem eine Bezugsberechtigung entzogen worden wäre. Das ist jedoch nicht geschehen. ██████ war nicht bezugsberechtigt. Allem Anschein nach war er nicht einmal willens, die Reisemarken zu Unrecht für sich selbst zu verbrauchen. Jedenfalls sind solche Feststellungen nicht getroffen worden. Auch das Ernährungsamt war nicht bezugsberechtigt. Es konnte allenfalls eine Bezugsberechtigung für andere dadurch begründen, dass es ihnen die Marken aushändigte. Das war hier aber nicht vorgesehen; die Marken waren, wie das Landgericht feststellt, nicht mehr zur Ausgabe, sondern zur Vernichtung bestimmt. Das Landgericht sieht anscheinend „die Bevölkerung“ als den Geschädigten an. Die Bevölkerung ist als solche aber nicht rechtsfähig; sie kann nicht Träger eines Vermögens oder einzelner Vermögensrechte sein. Als Geschädigte kommen nur bestimmte Personen in Betracht, die bezugsberechtigt waren oder werden konnten. Dazu würde es der Feststellung bedürfen, dass entweder berechtigte Markeninhaber der betreffenden Zuteilungsperiode infolge der Tat der Angeklagten nicht beliefert worden sind, oder dass in einer späteren Zuteilungsperiode infolge der Tat geringere Mengen auf die Verbraucher entfielen. Im ersten Fall wären die nicht belieferten Markeninhaber, im zweiten Fall alle Zuteilungsempfänger geschädigt. Es versteht sich aber keineswegs von selbst, dass einer dieser beiden Fälle eingetreten sein musste. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Höhe der Zuteilungen jeweils für den Bereich einer ganzen Besatzungszone festgesetzt wurde. Es wurde also mit großen Gesamtmengen gerechnet, deren Höhe bei Bemessung der Zuteilungssätze nicht bis auf den Zentner genau festgestanden haben kann. Es handelte sich zum Teil um Waren, die erst während der laufenden Zuteilungsperiode hergestellt wurden. Auch konnte die Menge, die der Berechnung der Verbrauchersätze als verfügbar zugrunde gelegt wurde, nicht bis auf den letzten Zentner verteilt werden. Man konnte vorher nicht genau wissen, wie viele Berechtigte der einzelnen Verbrauchergruppen in der Zuteilungsperiode zu beliefern sein würden. Das hing von Geburten und Todesfällen, von der Binnenwanderung, von ärztlichen Verschreibungen und anderen Umständen ab, die sich genauer Vorausberechnung entzogen. Deshalb konnte bei den Berechnungen nur mit einer gewissen Reserve gearbeitet werden. Selbst wenn man bemüht gewesen sein wird, sie möglichst klein zu halten, wird sie für den Bereich einer ganzen Zone weit über das hinausgegangen sein, was eine einzelne Person verzehren konnte. Es liegt also fern, dass die Tat der Angeklagten die Höhe der Zuteilungen beeinflusst haben könnte. Sollte das Landgericht trotzdem zu solchen Feststellungen gelangen können, so wird sich noch fragen, ob der Vorsatz der Angeklagten so weit gegangen ist.

Es kann nicht eingewendet werden, die erwähnte Reserve selbst sei ein Vermögenswert, den die Angeklagte durch ihre Tat vermindert habe. Die Reserve war kein Vermögenswert, sondern nur eine Rechnungsgröße. Sie gehörte als solche nicht zu dem Vermögen einer oder mehrerer Personen. Sie war ein gedachter Teil der Vorräte, die freilich im Eigentum bestimmter Personen, nämlich der Erzeuger und der Verteiler standen. Die Eigentümer dieser Vorräte wurden aber durch die Tat der Angeklagten nicht an ihrem Vermögen geschädigt.

Ließe sich „die Bevölkerung“ als „ein anderer“ im Sinne des § 253 StGB ansehen, bei dem ein Vermögensnachteil eingetreten sein könnte, so wäre jede Erschleichung einer Bezugsberechtigung zugleich ein Betrug gewesen. Von dieser Vorstellung kann weder der Gesetzgeber ausgegangen sein, der dann keinen Anlass gehabt hätte, solche Taten mit besonderer Strafe zu bedrohen, noch ist diese Auffassung jemals in der Rechtsprechung vertreten worden. Das Reichsgericht hat sowohl im ersten als auch im zweiten Weltkrieg die Möglichkeit einer Vermögensbeschädigung durch derartige Taten verneint (RGSt 52, 154; RG DR 1940, 1826). Daran hat die Rechtsprechung auch nach 1945 festgehalten (vgl. OLG Celle HannRpfl 1946, 120; OLG Braunschweig NdsRpfl 1948, 94). Lediglich das Oberlandesgericht Gera (DRsp III/334/10a) hat in einem solchen Falle den Vermögensschaden bejaht. Als Geschädigten sieht es den betreffenden Kommunalverband an. Das kann deshalb nicht richtig sein, weil der Kommunalverband eine eigene Bezugsberechtigung aus Reisemarken weder besaß noch erwerben konnte. Die Bezugsberechtigung gehört deshalb nicht zum Kreis seiner geldwerten Güter. Das Oberlandesgericht Gera hat sich deshalb genötigt gesehen, mit einem neuen Vermögensbegriff zu arbeiten; es ist von seinem Standpunkt aus folgerichtig dazu gelangt, den § 1 Abs. 1 Nr. 2 VRStVO für überflüssig und schlechterdings unanwendbar zu erklären, weil „kein Fall denkbar“ sei, „bei dem eine Verurteilung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 VRStVO nicht zugleich den Tatbestand des Betruges erfüllen würde“. Diesen Gedankengängen kann der Senat nicht folgen. Fälle wie der vorliegende nötigen nicht zu einer Umgestaltung des Vermögensbegriffs, da dem bekämpften Strafbedürfnis durch das Wirtschaftsstrafrecht, hier auch durch § 240 StGB, genügt wird.

In jedem Falle hat die Angeklagte sich der Nötigung schuldig gemacht. Sie deswegen gemäß § 354 Abs. 1 StPO im Revisionsurteil schuldig zu sprechen, verbot sich schon deshalb, weil sie nicht gemäß § 265 StPO auf die Möglichkeit einer Verurteilung nach § 240 StGB hingewiesen worden ist.

Nicht unbedenklich ist in den Strafzumessungsgründen des angefochtenen Urteils der Satz, die Kammer habe sich bemüht, die Strafe der Angeklagten R. mit der ihrer Schwester ███████ in Einklang zu bringen. Frau R. ist bereits am 11. Dezember 1950 verurteilt worden. Die gegen sie ausgesprochene Strafe ist kein Umstand, der in dem gegenwärtigen Verfahren Berücksichtigung zu finden hatte. Dem Anschein nach hat diese Erwägung das Strafmaß freilich nur zugunsten der Angeklagten beeinflusst.

Dagegen durfte die Strafkammer sehr wohl die Höhe der gegen ████████ ausgesprochenen Strafe berücksichtigen.

Um einem Missverständnis entgegenzuwirken, das bisweilen zu völlig aussichtslosen Revisionen führt, sei hervorgehoben, dass die Strafkammer nicht gehindert ist, „wiederum auf die gleiche Strafe zu erkennen, auch wenn die Angeklagte nunmehr nicht wegen Erpressung, sondern nur wegen Nötigung verurteilt wird. Denn die Bereicherungsabsicht, die als ein Tatbestandsmerkmal des § 253 StGB bisher bei der Strafzumessung mit Recht außer Betracht gelassen worden ist, kommt nunmehr für die Nötigung als naheliegender Strafschärfungsgrund in Frage“.

Für die vom Verteidiger hilfsweise beantragte Zurückverweisung an ein anderes Landgericht ist ein Grund weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

Die Entscheidung entspricht den Anträgen des Oberbundesanwalts.

Dr. GeierDr. KoffkaSiener
SarstedtSchmidt