Preisüberschreitung: Duldung ändert Höchstpreis nicht, aber kann Rechtsirrtum begründen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 114/52
- Datum
- 18.12.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine stillschweigende behördliche Duldung von Preisüberschreitungen vermag einen wirksam festgesetzten Höchstpreis nicht zu ändern.
Eine behördliche Duldung kann jedoch eine besonders sorgfältige Prüfung gebieten, ob der Täter aufgrund der tatsächlichen Verwaltungspraxis in einen entschuldbaren Rechtsirrtum über die Verbindlichkeit oder Wirksamkeit von Höchstpreisen geraten ist; verbleibende tatsächliche Zweifel sind zugunsten des Angeklagten zu würdigen.
Die Wirksamkeit eines behaupteten Höchstpreises setzt voraus, dass die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, eine wirksame Delegation sowie die vorgeschriebene Verkündung oder Zustellung der Preisregelung festgestellt werden.
Die Annahme gewerbsmäßigen Handelns im Sinne wirtschaftsstrafrechtlicher Qualifikationen erfordert die Absicht, sich durch wiederholte Zuwiderhandlungen eine Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen; die bloße Begehung im Rahmen eines Gewerbes genügt nicht.
Eine Mehrerlösabschöpfung darf nicht dem handelnden Geschäftsführer persönlich auferlegt werden, wenn der Vermögensvorteil in das Vermögen der Gesellschaft (GmbH) gelangt ist; Adressat ist grundsätzlich der Begünstigte.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 11. April 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Hans ██ ██ (Kreis █████████, dort geboren ████████████ 1908), wegen Wirtschaftstraftat
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Westram als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Leitsatz
Stillschweigende Duldung von Preiserhöhungen durch die Landesregierung kann einen wirksam festgesetzten Höchstpreis nicht ändern. Dagegen macht eine solche Duldung eine besonders sorgfältige Prüfung erforderlich, ob der Einzelne dadurch nicht in einen entschuldbaren Rechtsirrtum geriet.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 11. April 1951 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erschleichung einer Bezugsberechtigung und wegen fortgesetzter Preisüberschreitung zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis sowie zu Geldstrafen von 1000 und 8000 DM verurteilt. Außerdem ist ein Mehrerlös von 4903,75 DM „eingezogen“ worden.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts und im Zusammenhang damit einen Verfahrensverstoß. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Im Frühjahr 1949 erhielten Bauern, die 80 % ihres Solls an Brotgetreide geliefert hatten, als Prämie dafür Berechtigungsscheine, für die sie subventionierten Mais kaufen konnten. Außerdem wurden in Schleswig-Holstein solche Berechtigungsscheine auf Mais auch als Prämie für die Ablieferung von Saathafer ausgegeben, und zwar auch an solche Bauern, die ihr Soll nicht erfüllt hatten. Der Angeklagte hatte am 26. April 1949 eine Ablieferungsbescheinigung über 50 dz Hafer ausstellen lassen, den der Bauer █████ abgeliefert habe; auf diese Weise hatte er vom Kreislandwirtschaftsamt Schleswig einen Maisprämienschein über 70,75 dz erhalten. In Wahrheit hatte █████ an jenem Tage kein Getreide abgeliefert. Die Strafkammer sieht das Verhalten des Angeklagten als Erschleichung einer Bezugsberechtigung an.
1. Zu Unrecht meint die Revision, Mais habe damals nicht mehr der Bewirtschaftung unterlegen. Nach § 2 (1a) der 2. DVO z. BNG gehörte Getreide zu den bewirtschafteten Erzeugnissen. Hier handelt es sich nicht, wie die Revision glaubt, um eine Rahmenbestimmung, sondern um den Ausspruch der Bewirtschaftung selbst. Nach §§ 10, 29 der 2. DVO z. BNG konnte das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bezugsberechtigungen für bewirtschaftete Erzeugnisse ausgeben.
2. Der Angeklagte hatte sich darauf berufen, dass er aus zwei Gründen berechtigt gewesen sei, sich den Prämienmais-Schein ausstellen zu lassen. Erstens hatten vier andere Bauern (nicht ██) kurz zuvor entsprechende Mengen Saathafer geliefert; zweitens habe ███ im Januar 1949 insgesamt 45 dz Saathafer abgeliefert und dafür aus den Beständen des Angeklagten Futtermittel ohne Berechtigungsschein erhalten. Zu Unrecht hält die Strafkammer dieser Verteidigung entgegen, dass die beiden Behauptungen einander widersprächen. Die behaupteten Tatsachen sind nicht nur nebeneinander, sondern im angefochtenen Urteil auch nebeneinander festgestellt. Wenn der Angeklagte zur Tatzeit sein Verhalten entweder aus den einen oder aus dem anderen Grunde für erlaubt gehalten haben will, oder wenn er später vorträgt, es sei mindestens aus einem von diesen beiden Gründen tatsächlich erlaubt gewesen, so sind das Rechtsausführungen, die im Eventualverhältnis zueinander stehen können, und denen sich deshalb nicht entgegenhalten lässt, sie schlossen einander aus. Wenn der Angeklagte aus einem der beiden Gründe einen Berechtigungsschein verlangen konnte, so dürfte es ihm nichts schaden, wenn er ihn auch noch aus einem anderen Grunde verlangen konnte.
Allerdings ist dem Landgericht darin zuzustimmen, dass der Angeklagte die Lieferungen der Bauern ██████, ██ und ██ aus der Zeit vom 5. bis zum 15. April 1949 nicht als eine Lieferung des Bauern ██ vom 26. April 1949 hätte darstellen dürfen. Als Grund dafür gibt er an, dass jene vier ihr Soll noch nicht erfüllt und deshalb noch kein Recht auf Prämienscheine gehabt hätten. Auf die Erfüllung des Solls kam es nach den Feststellungen des Landgerichts jedoch nur bei der Ablieferung von Brotgetreide, nicht dagegen beim Saathafer an. Wenn der Angeklagte die falsche Angabe nur aus diesem Irrtum gemacht hat und dann nur das erhielt, was ihm schon früher zugestanden hatte, so blieb zwar die unrichtige Angabe eine Ordnungswidrigkeit, aber nur unter ganz besonderen Voraussetzungen – wie sie hier einstweilen nicht festgestellt sind – eine Wirtschaftstraftat.
Entsprechendes gilt für die ██████████ ██ ██ aus dem Januar 1949. ███████ hatte 45 dz Saathafer abgeliefert und dafür vom Angeklagten im Februar und März 1949 insgesamt 4455 kg anderes Getreide (darunter 2384 kg Mais) erhalten. Allerdings war dieses Geschäft bereits abgewickelt. Es ist aber nicht einzusehen, warum das allein ein Grund sein sollte, eine Wirtschaftstraftat darin zu erblicken, dass der Angeklagte versuchte, für das bezugscheinlos abgegebene Getreide nachträglich eine Bezugsberechtigung zu erlangen. Freilich bestand hier auch ein Mengenunterschied, der sich aber nur auf 5 dz Saathafer belief.
3. Gegen die Annahme einer Wirtschaftstraftat bestehen auch aus anderen Gründen durchgreifende Bedenken. Zunächst erblickt die Revision mit Recht einen Verfahrensverstoß darin, dass das angefochtene Urteil insoweit eine ausreichende Begründung vermissen lässt. Die Strafkammer hat sich darauf beschränkt, den Wortlaut des § 6 Abs. 2 WiStG formelhaft wiederzugeben. Das genügt nicht. Die bisher festgestellten Tatsachen ergeben keinen einzigen der verschiedenen Einzeltatbestände des § 6 Abs. 2 WiStG. Die Strafkammer billigt dem Angeklagten mit einleuchtender Begründung (S. 17–20 UA) zu, dass er den Erwerb von 1210 dz Mais ohne Bezugsschein in jener Zeit für erlaubt halten durfte. Sie erblickt auch keine strafbare Handlung darin, dass er hiervon 300 dz in seiner eigenen Schweinemästerei verbraucht hat. Die Strafkammer stellt in anderem Zusammenhang weiter fest, dass die Bauern den ihnen zugedachten Prämienmais in sehr erheblichem Umfang nicht brauchten und nicht haben wollten, dass große Mengen davon als sogenannter Rückkaufmais auf den Markt kamen, und dass die Regierung das geduldet habe. Unter diesen Umständen ist es unerfindlich, wie der Erwerb von 70,75 dz Mais „das Staatsinteresse an Bestand und Erhaltung der Wirtschaftsordnung im Bereich der Getreidebewirtschaftung“ verletzen, „im Umfang die Leistungsfähigkeit der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung beeinträchtigen“ konnte. Ebensowenig ist einzusehen, wieso der Angeklagte, der die Auswirkungen dieser verfehlten staatlichen Planung vor Augen hatte, „die Wirtschaftsordnung missachtet“, „verantwortungslos und aus verwerflichem Eigennutz“ gehandelt haben soll. Wenn die Strafkammer ausführt, er habe das „im Rahmen seines Gewerbes“ getan, so verkennt sie dabei anscheinend die Voraussetzungen „gewerbsmäßigen“ Handelns im Sinne des § 6 Abs. 2 Ziff. 2 WiStG. Gewerbsmäßig ist eine Zuwiderhandlung nicht schon dann, wenn sie im Rahmen eines Gewerbes begangen wird, sondern nur dann, wenn der Täter es darauf absieht, sich durch wiederholte Zuwiderhandlungen dieser Art eine Einnahmequelle mindestens von gewisser Dauer zu verschaffen. Das war bei dieser einmaligen Handlung offensichtlich nicht der Fall.
II.
Der Angeklagte hat von März bis Juli 1949 insgesamt 980,75 dz Rückkaufmais zum Durchschnittspreis von 27 DM verkauft. Die Strafkammer nimmt an, dass für diesen Mais ein Höchstpreis von 17 DM gegolten habe, der jedoch durch stillschweigende Duldung seitens der Landesregierung auf 22 DM erhöht worden sei. Sie erblickt in dem Verhalten des Angeklagten deshalb eine Wirtschaftstraftat gemäß § 1 PrStRVO, § 18 WiStG.
1. Zunächst ist nicht einwandfrei geklärt, ob ein Höchstpreis von 17 DM wirksam festgesetzt war. Das angefochtene Urteil sagt hierzu: „Der Verbraucherhöchstpreis von 17 DM je 100 kg Prämienmais wurde der damaligen Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch die Einfuhrpreisstelle Hamburg im Einvernehmen mit der Außenhandelsstelle und der Bank genehmigt.“
Diese Feststellung reicht nicht aus. Die damals geltende gesetzliche Grundlage für die Festsetzung oder Genehmigung von Höchstpreisen war § 2 des Preisgesetzes vom 10. April 1948 in der Fassung des Vereinfachungsgesetzes vom 3. Februar 1949. Es wird zu prüfen sein, ob, wann und in welcher Weise den angegebenen Stellen die Befugnis zu Preisanordnungen delegiert und ob die Festsetzung des Höchstpreises gemäß § 6 PreisG im Amtsblatt der Verwaltung für Wirtschaft verkündet oder dem Angeklagten gemäß § 9 PreisG zugestellt worden ist.
2. „Stillschweigende Duldung“ der Landesregierung konnte einen wirksam festgesetzten Höchstpreis nicht ändern. Dagegen macht eine solche stillschweigende Duldung eine äußerst sorgfältige Prüfung erforderlich, ob der Einzelne dadurch nicht in einen entschuldbaren Rechtsirrtum geriet. Es ist nicht nur allgemein denkbar, sondern es kann im Einzelfall durchaus naheliegen, dass eine solche Duldung berechtigte Zweifel an der Wirksamkeit des Höchstpreises überhaupt hervorruft. Die Duldung beweist, dass Stellen, die der rechtsunkundige Staatsbürger als maßgebend anzusehen gewohnt ist, den geltenden Höchstpreis für untragbar halten. Das gibt diesen Stellen aber nicht die Möglichkeit, stillschweigend einen anderen Höchstpreis festzusetzen. Der Staatsbürger braucht nicht ohne weiteres damit zu rechnen, dass die Regierung eine geltende Bestimmung, statt sie zu ändern, einfach unberücksichtigt lässt. Eine solche Duldung kann daher die Folge haben, dass die Vorstellung von der Verbindlichkeit der Höchstpreise in entschuldbarer Weise aus dem Rechtsbewusstsein des Einzelnen schwindet. Das bedarf eingehender Würdigung, wobei tatsächliche Zweifel dem Angeklagten zugutegehalten werden müssen.
3. Zu Unrecht meint die Revision, die Preisüberschreitung könne deshalb nicht bestraft werden, weil der Maispreis inzwischen freigegeben worden sei. Das beruht auf der Veränderung der Verhältnisse seit Erlass der Preisvorschriften, nicht auf Änderung des Rechtsbewusstseins. Es kommt auch nicht darauf an, ob am 15. Juli 1949 mit Wirkung vom 1. Juli 1949 neue Preisbestimmungen erlassen worden sind. Dadurch wurde die Strafbarkeit von Preisüberschreitungen nicht berührt. Es waren für die Zeit vom 1. bis zum 15. Juli 1949 lediglich die für den Täter günstigsten Preise zugrunde zu legen.
4. Auch hier ist die Begründung für die Annahme einer Wirtschaftstraftat unzureichend (vgl. oben I 3). Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat es den Anschein, als seien die Behörden damals nicht in der Lage gewesen, die Preisbestimmungen auch nur im Großen und Ganzen durchzusetzen. Die Verhältnisse auf dem Getreidemarkt scheinen erheblich ins Wanken geraten zu sein, wobei offensichtlich eine unsachgemäße Planung den Anstoß gegeben hatte. Die Einlassung des Angeklagten, der Rückkaufmais sei überall als „freier Mais“ ohne Preisbindung gehandelt worden, kann nicht dadurch widerlegt werden, dass nach Auffassung eines sachverständigen Zeugen ein solcher freier Handel niemals zulässig gewesen ist. Ob er zulässig war, ist keine Sachverständigen- oder Zeugenfrage, sondern eine Rechtsfrage. In diesem Zusammenhang handelt es sich aber nicht um die Frage der Zulässigkeit, sondern um die tatsächlich allgemein eingerissene Handhabung. Es kann deshalb nicht schlechthin als unerheblich bezeichnet werden, ob „andere Getreidehändler höhere Preise genommen und sich dadurch ebenfalls strafbar gemacht haben“, wie die Strafkammer (S. 24 UA) ausführt. Vielmehr kann es für die Frage, ob eine Wirtschaftstraftat oder eine Ordnungswidrigkeit anzunehmen ist, insbesondere für die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 2 Ziff. 2 WiStG, sehr wohl auf den Umfang ankommen, in dem solche Zuwiderhandlungen geschehen und, obgleich sie zur Kenntnis der Behörden kamen, tatsächlich straffrei geblieben sind.
III.
Der Mehrerlös ist zwar, entgegen der Ansicht der Revision, richtig berechnet. Indessen durfte die Abführung nicht dem Angeklagten auferlegt werden. Er hat die als strafbar angesehenen Geschäfte als Geschäftsführer einer GmbH vorgenommen. Der Gewinn ist nicht in sein Vermögen, sondern in das der GmbH gelangt. Die Verwaltungsbehörde könnte durch selbständigen Bescheid anordnen, dass die GmbH den Mehrerlös abzuführen hat (vgl. BGH NJW 1952, 986).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Sarstedt | Dr. Neumann | Schmidt | |||
| Dr. Waschow | Dr. Koffka |