Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer Strafrahmenwahl (§52 Abs.2, §176 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 113/84
Datum
20.03.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des LG Hildesheim wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs. Der BGH bestätigt die Schuldfeststellungen, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, ob der Regel- oder der Minderstrafrahmen des §176 Abs.1 StGB zugrunde gelegt wurde. Die Sache wird zur erneuten Strafzumessung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anwendung von §52 Abs.2 StGB muss aus den Urteilsgründen erkennbar sein, welcher Strafrahmen des zugrundeliegenden Tatbestands (z. B. §176 Abs.1 StGB: Regel- oder Minderstrafrahmen) als Basis der Strafzumessung gewählt wurde.

2

Fehlt die erforderlich aufschlussreiche Darlegung der gewählten Strafrahmenuntergrenze oder -höhe in den Urteilsgründen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.

3

Ein Mangel im Strafausspruch berührt nicht zwingend die Sach- und Schuldfeststellungen; der Schuldspruch kann bestehen bleiben, während die Strafzumessung wegen formeller Unklarheiten aufgehoben wird.

4

Der Bundesgerichtshof kann die Revision im Umfang der vom Mangel betroffenen Entscheidungsbereiche stattgeben und die übrige Revision als unbegründet verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 18. Oktober 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ Walter, geboren am ███ ████ 1947 in █████, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 20. März 1984 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 18. Oktober 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit fortgesetztem sexuellen Missbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Während die Verfahrensrüge unbegründet ist und der Schuldspruch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung standhält, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Die Strafe war gemäß § 52 Abs. 2 StGB aus dem Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB zu entnehmen. Die Urteilsgründe geben keinen Aufschluss darüber, ob der Tatrichter den Regelstrafrahmen nach Satz 1 dieser Vorschrift oder den Strafrahmen für minder schwere Fälle (§ 176 Abs. 1 Satz 2 StGB) zugrunde gelegt hat.

FührmannFleischmannHorstkotte
SchusterRebitzki