Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzungsgesuch wegen versäumter Revisionsfrist als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 113/80
Datum
11.03.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verurteilte beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und legt Revision ein. Das BGH verwirft das Wiedereinsetzungsgesuch als unbegründet, weil kein glaubhaftes, ohne Verschulden eingetretenes Hindernis nach § 44 StPO dargelegt wurde. Der Angeklagte war belehrt und hätte das Rechtsmittel selbst oder mit Hilfe Dritter einlegen können. Die Revision ist somit unzulässig verworfen; die Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO setzt voraus, dass die Fristversäumung durch ein glaubhaft gemachtes, ohne Verschulden eingetretenes Hindernis verursacht wurde.

2

Die bloße Tatsache, dass der Verteidiger ein Rechtsmittel nicht eingelegt hat oder der Angeklagte zunächst davon ausging, der Verteidiger werde dies tun, rechtfertigt ohne weiteren Nachweis eines unverschuldeten Hindernisses keine Wiedereinsetzung.

3

Erhält der Angeklagte eine Rechtsmittelbelehrung und bestanden für ihn zumutbare Möglichkeiten, das Rechtsmittel selbst oder durch Dritte bzw. den Urkundsbeamten einzulegen, steht dies einer glaubhaften Behinderung im Sinne des § 44 StPO entgegen.

4

Ist die Wiedereinsetzung nicht zu gewähren, ist eine nach Fristablauf eingereichte Revision unzulässig und daher zu verwerfen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Berlin, 4. Dezember 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Rentner Kurt ███████ aus ███, dort geboren am █████ 1927, zur Zeit in Strafhaft, wegen versuchten Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. März 1980

Tenor

1. Der Antrag des Verurteilten, ihn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision wieder in den vorigen Stand einzusetzen, wird als unbegründet verworfen,

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 4. Dezember 1979 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme ausgeführt:

"1. Die Eingabe des Verurteilten vom 31. Dezember 1979 erweist sich als Wiedereinsetzungsgesuch. Es ist jedoch nicht begründet. In ihm ist weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass er an der Einhaltung der Frist ohne Verschulden i. S. des § 44 StPO gehindert war. Dass er geglaubt habe, sein Verteidiger habe fristgerecht das Rechtsmittel eingelegt, und vom Gegenteil überrascht gewesen sei, behauptet er selbst nicht. Aus seinem Vortrag folgt vielmehr, dass die 'Diskrepanzen' zwischen ihm und dem Verteidiger ersichtlich die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels betrafen, dem Verurteilten daher bewusst war, dass sein Verteidiger ein Rechtsmittel nicht einlegen werde.

Der Verurteilte war aber nicht gehindert, das Rechtsmittel selbst einzulegen. Dass es dazu keines Rechtsanwalts bedurfte, kann ihm nicht unbekannt gewesen sein. Zum einen ist ihm eine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden; zum anderen verfügt er ohnedies – wie seine früheren Bestrafungen zeigen – über ausreichende Erfahrungen im Umgang mit Strafgerichten. Dass er nicht in der Lage war, das Rechtsmittel selbst einzulegen, ist nicht glaubhaft. Er hätte sich des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bedienen können; selbst wenn seine mangelhafte Schulbildung, die er 'ohne richtig schreiben ... gelernt zu haben' abschloss (Bl. 66 d. A.), ihn nicht in die Lage versetzt hätte, ein so einfaches Schreiben wie eine Rechtsmitteleinlegung anzufertigen, hätte er sich dazu in gleicher Weise der Hilfe eines Dritten bedienen können, wie er das bei seiner Eingabe vom 31. Dezember 1979 getan hat. Dass das, wenn der Verurteilte es nur gewollt hätte, nicht eher und rechtzeitig möglich gewesen wäre, ist schlechterdings ausgeschlossen. Ebenso ist mit Rücksicht auf seine Erfahrungen im Umgang mit Strafgerichten ausgeschlossen, dass ihm solche Versäumnisse wegen seiner – allerdings nicht den Bereich des Schwachsinns erreichenden – Minderbegabung etwa nicht angelastet werden könnten.

Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Verurteilte sich zunächst damit abgefunden hat, sein Verteidiger werde ein Rechtsmittel nicht einlegen, alsdann aber, und zwar nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist, anderen Sinnes geworden ist. Das aber rechtfertigt eine Wiedereinsetzung nicht.

2. Die Revision des Angeklagten ist damit unzulässig, weil sie nicht fristgerecht angebracht ist."

Der Senat tritt dem bei.

HerrmannSchusterRebitzki
FleischmannHorstkotte