Treffer
BGH Beschluss

§56 Abs.2 StGB: 'ganz besondere Konfliktslage' nicht alleinig entscheidend

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 113/78
Datum
06.06.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim ein, das die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung verneint hatte. Zentral war die Auslegung des §56 Abs.2 StGB und die Frage, ob die Vorinstanz die Vorschrift zu eng auf eine 'ganz besondere Konfliktslage' beschränkt hat. Der BGH hob den Strafausspruch insoweit auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück; die übrigen Revisionsangriffe wurden als offensichtlich unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ausnahmeregelung des § 56 Abs. 2 StGB ist nicht auf das Vorliegen einer ‚ganz besonderen Konfliktslage‘ beschränkt.

2

Eine fehlerhafte Einschränkung des Anwendungsbereichs einer gesetzlichen Ausnahmeregelung rechtfertigt die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung an die Vorinstanz.

3

Das Revisionsgericht darf nicht von sich aus entscheiden, dass die Ausnahmeregelung des § 56 Abs. 2 StGB aus anderen Gründen nicht in Betracht kommt; hierzu ist die Vorinstanz zu verurteilen, sofern sie dies nicht geprüft hat.

4

Weitergehende Revisionsangriffe sind als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine tragfähigen rechtlichen Anknüpfungspunkte aufweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 14. November 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Einzelhandelskaufmann Ortwin K. ██ aus H[REDACTED], dort geboren am ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6. Juni 1978 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird gemäß § 349 Abs. 4 StPO das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 14. November 1977 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu insoweit aufgehoben, als die Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hildesheim zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Das Bestehen einer „ganz besonderen Konfliktslage“ ist nicht der einzige Anwendungsfall des § 56 Abs. 2 StGB. Das hat das Landgericht verkannt. Ob die Ausnahmeregelung des § 56 Abs. 2 StGB aus anderen Gründen nicht in Betracht kommt, vermag der Senat von sich aus nicht zu entscheiden. Die sonstigen Revisionsangriffe sind offensichtlich unbegründet.

HerrmannFleischmannHorstkotte
SchmidtFuhrmann