§56 Abs.2 StGB: 'ganz besondere Konfliktslage' nicht alleinig entscheidend
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 113/78
- Datum
- 06.06.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ausnahmeregelung des § 56 Abs. 2 StGB ist nicht auf das Vorliegen einer ‚ganz besonderen Konfliktslage‘ beschränkt.
Eine fehlerhafte Einschränkung des Anwendungsbereichs einer gesetzlichen Ausnahmeregelung rechtfertigt die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung an die Vorinstanz.
Das Revisionsgericht darf nicht von sich aus entscheiden, dass die Ausnahmeregelung des § 56 Abs. 2 StGB aus anderen Gründen nicht in Betracht kommt; hierzu ist die Vorinstanz zu verurteilen, sofern sie dies nicht geprüft hat.
Weitergehende Revisionsangriffe sind als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine tragfähigen rechtlichen Anknüpfungspunkte aufweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 14. November 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Einzelhandelskaufmann Ortwin K. ██ aus H[REDACTED], dort geboren am ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6. Juni 1978 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird gemäß § 349 Abs. 4 StPO das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 14. November 1977 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu insoweit aufgehoben, als die Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hildesheim zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Das Bestehen einer „ganz besonderen Konfliktslage“ ist nicht der einzige Anwendungsfall des § 56 Abs. 2 StGB. Das hat das Landgericht verkannt. Ob die Ausnahmeregelung des § 56 Abs. 2 StGB aus anderen Gründen nicht in Betracht kommt, vermag der Senat von sich aus nicht zu entscheiden. Die sonstigen Revisionsangriffe sind offensichtlich unbegründet.
| Herrmann | Fleischmann | Horstkotte | |||
| Schmidt | Fuhrmann |