Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Kind – Aufhebung wegen unterlassener Sachverständigenvernehmung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 113/68
Datum
29.08.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision die Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kind; zentral ist die Nichtvernehmung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Aussage des knapp 11-jährigen Mädchens. Der BGH hält die Vernehmung für erforderlich, da die Aussage in zeitlicher Hinsicht unklar und die soziale Vorgeschichte des Kindes die Glaubwürdigkeit in Frage stellt. Mangels besonderer Erkenntnismittel hob der Senat das Urteil auf und verwies die Sache zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer kindlichen Zeugenaussage ist ein Sachverständiger hinzuzuziehen, wenn aus den Akten und den Umständen erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit hervorgehen, die richterliche Erfahrung allein nicht ausräumen kann.

2

Das Gericht darf eine Kinderaussage ohne sachverständige Absicherung nur dann zur Hauptgrundlage der Verurteilung machen, wenn konkrete, das Gesagte stützende Umstände eine selbständige richterliche Beurteilung ohne zusätzliche fachliche Erkenntnisse rechtfertigen.

3

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf dem Unterlassen der Vernehmung eines erforderlichen Sachverständigen beruht, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Bei der Würdigung kindlicher Aussagen sind familiäre und entwicklungstypische Beeinflussungen sowie Hinweise auf Ausschmückung oder Suggestibilität zu berücksichtigen; medizinisch‑psychologische Gutachten können hierfür besondere Erkenntnismittel liefern.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 29. August 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Maurer Franz S ██████ aus HO, dort geboren am ███████████ wegen Unzucht mit einem Kinde

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. April 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Siemer Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Kersting Bundesrichter Herrmann Bundesrichter als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 29. August 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, führt zur Aufhebung des Urteils.

Schon folgende Verfahrensrüge greift durch: Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer hilfsweise beantragt, einen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit des verletzten Kindes, der am 1. Oktober 1956 geborenen Ramona GC [REDACTED], zu vernehmen. Zu Recht beanstandet die Revision, dass dem Antrag nicht stattgegeben worden ist.

Die Aussage der Ramona GC [REDACTED], die zur Zeit des letzten Teilaktes der dem Angeklagten zur Last gelegten fortgesetzten Straftat nahezu 10 und zur Zeit der Hauptverhandlung vor der Strafkammer fast 11 Jahre alt war, bildet laut Urteilsgründen die Hauptgrundlage der Verurteilung. Der Senat hat nun zwar in seinem Urteil BGHSt 7, 82 auf S. 85 ausgeführt, dass auch in einem solchen Falle nicht immer ein Sachverständiger zur Beurteilung der Kindesaussage herangezogen werden muss, vielmehr nach Lage des Falles die dem Gericht ohnedies zustehenden Erkenntnismittel ausreichen können, wenn die Kindesaussage in anderen Umständen erhebliche Unterstützung findet. Das trifft aber für den vorliegenden Fall nicht zu.

Die Strafkammer hat Umstände, welche die Aussage der Ramona GC [REDACTED] unterstützen, darin gesehen, dass der Angeklagte nach seinen eigenen Angaben einmal Ramona auf dem Schoß gehabt und anschließend in einem anderen Raum, dem Badezimmer, onaniert hat, sowie darin, dass Ramona nach der Bekundung der Zeugin Rosemarie ██ ███ am 26. September 1966, dem Tage, an dem der Angeklagte zum letzten Mal mit Ramona Unzucht getrieben haben soll, aus der etwa 10 Minuten zuvor noch verschlossen gewesenen Tür der Wohnung des Angeklagten herauskam. Diese Umstände machen die Vernehmung eines Sachverständigen bei der besonderen Lage des Falles jedoch ebensowenig überflüssig wie die Tatsache, dass Ramona am 26. September 1966 die Frage der Zeugin Edda SC: „Hat er (der Angeklagte) dich an die Muschi gefasst?“ bejahte, und der Umstand, dass die Aussage der Ramona „sehr detaillierte Angaben“ enthielt.

Die Aussage, die Ramona GC [REDACTED] in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer laut Urteilsgründen gemacht hat, ist, was den Zeitpunkt des Beginns der dem Angeklagten zur Last gelegten fortgesetzten Straftat betrifft, auffallend unklar. Die Strafkammer hat nur feststellen können, dass es „schon vor längerer Zeit einmal“ war (UA S. 8 und 9). Der bei den Akten befindliche Bericht der Fürsorgerin Matthiessen vom 21. Oktober 1966 (Bl. 27 bis 32 d. HA), welcher der Strafkammer laut Urteilsgründen bekannt war, ergibt: Die häuslichen Verhältnisse, unter denen Ramona GC [REDACTED] lebte, waren ungünstig. Die Ehe der Eltern war gespannt. Der Vater, der die Hilfsschule besucht hat, ist Trinker und als brutaler Schläger bekannt. Er ist an seinen sechs Kindern nicht sonderlich interessiert. Die Mutter ist geistig wenig wendig. Sie war nachts als Postarbeiterin tätig und musste tagsüber für den Haushalt und die Kinder sorgen. Diese waren weitgehend sich selbst überlassen. Ramona ist für ihr Alter erstaunlich raffiniert, lässt sich leicht beeinflussen, ist unehrlich, groß im Erfinden von Ausreden und neigt zu phantasievollen Ausschmückungen. Sie liebt es, Sachen anderer Kinder zu verstecken und weidet sich daran an der Suche der Kinder. Sie hat eine diebische Freude daran, anderen Kindern eins auszuwischen. Die erste den Angeklagten belastende Angabe machte Ramona in der Weise, dass sie lediglich die Frage der Edda SC: „Hat er (der Angeklagte) dich an die Muschi gefasst?“ bejahte (UA S. 10). Sie hat auch in der Hauptverhandlung keine zusammenhängende Darstellung ihrer angeblichen Erlebnisse mit dem Angeklagten gegeben, vielmehr „stets erst auf einzelne Fragen schließlich geantwortet“ (UA S. 14).

Alle diese Umstände lassen es sehr wohl als möglich erscheinen, dass Ramona GC [REDACTED], sei es von sich aus, sei es unter fremdem Einfluss, die den Angeklagten belastenden Angaben aufgebauscht oder harmlose Erlebnisse, die sie mit anderen hatte, auf den Angeklagten übertragen hat. Die Strafkammer durfte diese Möglichkeit nicht ohne weiteres von sich aus ausschließen. Dafür bedurfte es vielmehr besonderer Erkenntnismittel, die ein Gericht, mag es auch als Spezialkammer für Jugendschutz Übung und Erfahrung in der Bewertung von Kinderaussagen haben, in der Hauptverhandlung nicht haben kann, die aber einem – medizinischen oder psychologischen – Sachverständigen zu Gebote stehen (vgl. hierzu BGHSt 7, 82, 83/84).

Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf der Nichtvernehmung eines Sachverständigen beruht.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtBorkerHerrmann
SiemerKersting