Betrug: Vermögensschaden bei besicherten Bankkrediten und Stundungsbetrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 113/67
- Datum
- 09.05.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vermögensschaden i.S.d. § 263 StGB liegt nicht schon deshalb vor, weil der Gläubiger die an sich ausreichenden Sicherheiten nicht unmittelbar verwerten kann und hierbei von der Mitwirkung des Schuldners abhängig ist.
Soll bei ausreichender Besicherung ein Vermögensschaden aus der mangelnden Zugriffsmöglichkeit hergeleitet werden, bedarf es zusätzlicher Feststellungen, insbesondere dazu, dass der Schuldner bereits bei Vertragsschluss zahlungsunwillig war und hierüber täuschte.
Beim Stundungsbetrug ist der Vermögensschaden danach zu beurteilen, ob die Rückzahlungsforderung des Gläubigers durch die durch Täuschung veranlasste Stundung bzw. das Unterlassen von Kündigung/Sicherheiten wirtschaftlich an Wert verliert.
Die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO ist verletzt, wenn naheliegende, in der Anklage benannte Beweismittel zur Überprüfung zentraler Tatsachen (hier: Lagerbestände) nicht erhoben werden, bevor deren Beweiswert verneint wird.
Eine Beteiligung an Täuschungshandlungen kann auch durch vorsätzliches Unterstützen fremder Falschangaben mittels schlüssigen Verhaltens erfolgen; dies ist bei Anwesenheit bei Täuschungsgesprächen in den Blick zu nehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 23. September 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
den Arzt Dr. med. Hartmut █████████████ ███, dort geboren ███████ 1925, den Kaufmann Erich ██████████ aus ████, geboren ███████ 1918 ███, wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Mai 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Landesgericht ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ ██████████ als Verteidiger beider Angeklagter,
Tenor
1. Auf die Revisionen des Angeklagten ███████████ und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 23. September 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte ██████████████ im Falle III der Urteilsgründe (Getreidekreditbank K____) verurteilt worden ist.
2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil mit den Feststellungen ferner in folgendem Umfange aufgehoben:
a) Soweit der Angeklagte Dr. ██████ in den Fällen IV ███ ██████, V (QD Bank) und VII (HC__ Kreditversicherungs-AG) freigesprochen sowie im Falle III der Urteilsgründe (Getreidekreditbank) nicht verurteilt worden ist.
Im Falle der Urteilsgründe ████████ Bank) wird das Verfahren vorläufig eingestellt.
b) Soweit der Angeklagte ███ im Falle III der Urteilsgründe (Getreidekreditbank) freigesprochen worden ist.
Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird das Verfahren, soweit es nicht vorläufig eingestellt worden ist, an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel des Angeklagten Dr. ██████ und der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
I.
Soweit der Angeklagte █████████████ im Falle Getreidekreditbank Hamburg (III der Urteilsgründe) wegen Betruges verurteilt worden ist, greift seine Revision und gem. § 302 StPO zu seinen Gunsten die der Staatsanwaltschaft aus sachlich-rechtlichem Grunde durch.
Die unter II 1 A der Urteilsgründe (UA S. 28–36) mitgeteilten Urteilsgründe lassen besorgen, dass die Strafkammer den Begriff des Vermögensschadens verkannt hat. Sie bejaht ihn – obwohl die Forderungen in voller Höhe gesichert worden waren – mit u. a. folgenden Erwägungen:
„Eine dem Gläubiger bestellte Sicherheit kann einen Vermögensschaden nur dann ausschließen, wenn die Sicherheit dem Gläubiger unmittelbar zugänglich ist und die Verwertung der Sicherheit nicht von der Mitwirkung des Schuldners abhängt. Unmittelbar zugänglich waren der Bank nur die übereigneten Wertpapiere, nicht aber die Waren. Diese lagerten vielmehr in Räumen der Firma in ██ ██. Sie waren der Bank nicht unmittelbar zugänglich und konnten ohne Mitwirkung der Firma nicht verwertet werden“ (UA S. 36).
Das trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB liegt noch nicht ohne weiteres dann vor, wenn der Gläubiger zu den ihm gewährten – an sich ausreichenden – Sicherheiten keinen unmittelbaren Zugang hat und bei deren Verwertung von der Mitwirkung des Schuldners abhängig ist. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, bedarf es hier zur Annahme eines Vermögensschadens noch der weiteren Feststellung, dass der Schuldner bei Eingehung des Vertrages zahlungsunwillig war und den Gläubiger über seine Zahlungsunwilligkeit getäuscht hatte (BGHSt 15, 24, 27/28).
Dafür aber fehlt es bisher an jedem Anhalt. Das Urteil ergibt vielmehr, dass der Angeklagte ███████████ ██ in erheblichem Umfange aus eigenem Vermögen Schulden seines Vaters bezahlt hat (vgl. z. B. UA S. 4 und S. 20) und dass er unwiderlegbar davon ausgegangen ist, die Firma Wilhelm ███████████████ werde Mitte des Jahres 1959 ihre zu dieser Zeit eingegangenen Verbindlichkeiten erfüllen (UA S. 12–19). Die Verurteilung des Angeklagten █████████████████ kann daher nicht bestehen bleiben.
II.
Für die neue Hauptverhandlung sei erwähnt, dass die Verfahrensangriffe des Beschwerdeführers ███████████ der Revision nicht zum Erfolge verholfen hatten:
a) Abgesehen davon, dass die Rüge, § 223 StPO sei verletzt, nicht formgerecht erhoben worden ist, wäre der Angeklagte durch etwaige Verfahrensverstöße bei der kommissarischen Vernehmung des Zeugen KC auch nicht beschwert. Denn die Vernehmung dieses Zeugen betrifft einen der als Lieferantenbetrug angeklagten sechs Fälle, in denen der Angeklagte freigesprochen worden ist (Bd. IX, Bl. 21–24 d. A.).
b) Aus demselben Grunde könnte der Angeklagte durch die gerügte etwaige Verletzung des § 193 Abs. 3 StPO bei der in Luzern erfolgten Vernehmung des Zeugen █████████ nicht beschwert sein (Bd. IX, Bl. 68, 68 R d. A.).
c) Darauf, dass die Strafkammer den Antrag des Mitangeklagten RO__D vom 12. April 1966 (Bd. IX, Bl. 224–226 d. A.) auf Abtrennung des Strafverfahrens gegen ihn durch Beschluss vom 21. April 1966 abgelehnt hat (Bd. IX, Bl. 253 d. A.), kann der Beschwerdeführer ████████████ seine Revision nicht stützen.
B.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat aus verfahrensrechtlichen und aus sachlich-rechtlichen Gründen auch insoweit Erfolg, als sie sich im Falle III der Urteilsgründe (Getreidekreditbank) dagegen wendet, dass der Angeklagte Dr. ██████ ██ in einigen Punkten nicht verurteilt und der Angeklagte ███████████████████ freigesprochen worden ist.
1. Wie die Beschwerdeführerin mit Recht rügt, hat die Strafkammer gegen die ihr gem. § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht dadurch verstoßen, dass sie die Zollagerbücher nicht zur Nachprüfung des Kaffeebestandes im Zolleigenlager herbeigezogen und von der Vernehmung des für die Lagerbuchführung verantwortlichen Zollbeamten abgesehen hat.
a) In der durch die Eröffnungsbeschlüsse des Landgerichts Osnabrück vom 22. April 1965 und des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Juli 1965 zugelassenen Anklageschrift vom 30. Juni 1964 war den Angeklagten u. a. vorgeworfen worden, im Jahre 1959 die Getreidekreditbank dadurch betrügerisch geschädigt zu haben, dass sie ihr gemeinsam über den Umfang der zur Sicherung übereigneten Rohkaffeelagerbestände im Zolleigenlager der Firma Wilhelm ███████████████ Meldungen überreicht hätten, durch die jeweils höhere als die wirklich vorhandenen Bestände vorgetäuscht worden seien. Zum Beweise für die Unrichtigkeit der von den Angeklagten unterzeichneten und an das Kreditinstitut übersandten Bestandsmeldungen bezieht sich die Anklageschrift u. a. auf die Eintragungen in den Zollagerbüchern der Jahre 1958 und 1959, die von der Zollverwaltung über das Kaffee-Zolleigenlager der Firma Wilhelm ██████ geführt worden waren (Bd. VIII, Bl. 31, 71–80 d. A.).
Die Strafkammer hat diese Bücher jedoch nicht verlesen, wie durch das Schweigen der Sitzungsniederschrift bewiesen wird. In den Entscheidungsgründen bezeichnet der Tatrichter den Anklagevorwurf falscher Bestandsmeldungen als nicht nachweisbar, zumal der als Zeuge vernommene Revisor RaC bei seinen Prüfungsbesuchen in der Firma Wilhelm ███ Fehlbestände niemals festgestellt habe (UA S. 23). Den Zollagerbüchern spricht das Landgericht die Beweiskraft für die wirkliche Höhe des jeweiligen Lagerbestandes ab, weil „unbekannt“ sei, „von wem, in welcher Weise und mit welchem Maß an Zuverlässigkeit das Lagerbuch geführt worden ist“ (aaO).
b) Diese Begründung geht fehl. Auf der ersten Seite der für das Eigenlager der Firma Wilhelm █████████ 1958 und 1959 geführten Zollagerbücher vermerkt, welcher Zollbeamte jeweils – rechts unten – für die Führung der Bücher verantwortlich war; der betreffende Beamte hat dies unter Angabe des Zeitraums, in dem er die Verantwortung getragen hatte, mit seiner Unterschrift bestätigt. Das entspricht auch den Bestimmungen der §§ 48, 9 Abs. 1 der Zollager-Ordnung vom 24. März 1939 (RMB1 1939, 557 ff), die auf das „Muster A“ verweisen, wie es in RMB1 1939, 573 abgedruckt ist.
Mit Hilfe der Zollagerbücher war also ohne weiteres zu ermitteln, „von wem“ diese geführt worden waren. Auch die Art und Weise der Führung dieser Bücher ist aus ihnen zu ersehen. Erforderlichenfalls hätte sich die Strafkammer hierüber und über das „Maß an Zuverlässigkeit“ durch Vernehmung des für die Führung der Bücher verantwortlichen Zollbeamten (es war der Zollsekretär ██████) und des ebenfalls im Zollagerbuch angegebenen vorgesetzten Beamten des Hauptzollamtes vergewissern müssen.
Es mag dahinstehen, ob die Angaben in den Zollagerbüchern durch Irreführung der Beamten oder aus anderem Grunde unzuverlässig sein können. Das ist eine Frage der Beweiswürdigung. Diese aber darf erst nach Erhebung der Beweise erfolgen. Übrigens kommt noch hinzu, dass das Zolleigenlager gem. § 39 ZLG in Verbindung mit § 82 Abs. 2 ZollG aF unter Zollmitverschluss stand.
Schließlich kennt auch der Wert der Bekundungen des Revisors der Getreidekreditbank, RaC__, ohne die von der Revision vermisste Beweiserhebung nicht sicher beurteilt werden.
c) Da sich nicht ausschließen lässt, dass ein Teil der im Falle III der Urteilsgründe zugunsten beider Angeklagten ergangenen Entscheidung auf dem Verfahrensverstoß beruht, musste das Urteil in diesem Falle vollständig aufgehoben werden; der Schuldspruch ist hier unteilbar.
2. Zum selben Ergebnis führen auch die sachlich-rechtlichen Angriffe.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu wie folgt Stellung genommen:
„In der Anklageschrift wird den Angeklagten u. a. vorgeworfen, die Getreidekreditbank auch dadurch betrügerisch geschädigt zu haben, dass sie, um der Firma Wilhelm █████████ die ihr gewährten Kredite zu erhalten, den Prüfer der Bank über die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Firma täuschten (Bd. VIII, Bl. 22 4. A.).
a) In den Urteilsgründen wird hierzu festgestellt, der Angeklagte █████████████ habe in Besprechungen vom 23. Februar und 16. Juni 1959 im Beisein des Angeklagten ██ ███, Leiter der Revisionsabteilung bei der Getreidekreditbank, ██████ vorsätzlich falsche Angaben über den Umfang der Wechselverbindlichkeiten sowie der Steuer- und Zollnachzahlungsverpflichtungen der Firma Wilhelm ███████████████ gemacht (UA S. 23–26). Das Landgericht kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass diese Täuschungen der Bank weder einen Vermögensschaden noch eine Vermögensgefährdung verursacht hätten (UA S. 37–42).
Diese Annahme ist rechtlich nicht haltbar. Ihre im Urteil gegebene Begründung stellt es nicht auf die maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte ab. Bei der gegebenen Sachlage ist die Frage des Vermögensschadens nach den für den sogenannten Stundungsbetrug geltenden Grundsätzen zu beurteilen. Denn die von der Bank vorgenommene Verfügung, welche die Angeklagten durch die Irreführung erreicht haben und erreichen wollten, war Stundung, nämlich eine weitere – unbewusste – Belassung der der Firma █████████████ gewährten Kredite zu den bisherigen Sicherheiten. Bei dieser Betrugsart kommt es für die Beurteilung der Frage des Vermögensschadens darauf an, ob die Rückzahlungsforderung des Gläubigers durch die Stundung, hier also durch das Unterlassen einer Kündigung der Kredite oder einer Erhöhung der Sicherheiten, an wirtschaftlichem Wert verloren hat (BGHSt 1, 262, 264). Das ist der Fall, wenn ... Leitpunkt, in dem der Gläubiger auf Grund der Täuschung die gebotenen Maßnahmen unterlassen hat, der Schuldner noch zahlungsfähig oder in höherem Maße als später zahlungsfähig war. Wie den Urteilsfeststellungen zu entnehmen ist, lag diese Voraussetzung hier vor. Denn das Landgericht sagt ausdrücklich, der Rückzahlungsanspruch der Bank sei in der Zeit nach den Täuschungshandlungen durch die ständige Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Firma ████████████████████ gefährdet gewesen (UA S. 40). Die Auffassung des Tatrichters, diese Minderung des wirtschaftlichen Wertes der Rückzahlungsforderung sei nicht die unmittelbare Folge der mit der unveränderten weiteren Belassung der Kredite getroffenen Vermögensverfügung der Bank gewesen, ist offensichtlich unrichtig.
Soweit das Landgericht die Ursächlichkeit der festgestellten Täuschungshandlungen für einen Vermögensschaden der Getreidekreditbank mit der Begründung verneint, die Bank habe zur Tatzeit weder einen rechtlichen Anspruch auf sofortige Kündigung der Kredite noch einen solchen auf Bestellung weiterer Sicherheiten gehabt, lässt sich die rechtliche Richtigkeit dieser Annahme mangels näherer tatsächlicher Angaben hierzu nicht nachprüfen.
b) Eine Betrugsverurteilung des Angeklagten RC___D, der als langjähriger Prokurist der Firma ███████████ bei den am 23. Februar und 16. Juni 1959 geführten Besprechungen des Angeklagten ███████████████ dem Prüfer der Bank zugegen war (UA S. 23–26), hat das Landgericht bereits deswegen abgelehnt, weil sich nicht nachweisen lasse, dass auch er gegenüber dem Prüfer RaC falsche Erklärungen abgegeben habe (UA S. 25–28).
Dies schließt jedoch eine Mitwirkung des Angeklagten Roßmann bei den Täuschungshandlungen nicht aus. Denn dazu würde schon genügen, dass er die in seinem Beisein gemachten falschen Angaben des Angeklagten ██████████ durch entsprechendes schlüssiges Verhalten vorsätzlich unterstützt hätte. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat das Landgericht die Frage der Tatbeteiligung des Angeklagten ███████ nicht geprüft.“
Der Senat tritt dem bei.
II.
Die Freisprüche des Angeklagten Dr. Kr@______J in den Fällen IV ████████████ und VII ███ ████ bekämpft die Revision der Staatsanwaltschaft ebenfalls mit der oben erörterten Verfahrensrüge und der allgemeinen Sachrüge. Auch hier war dem Verfahrensangriff der Erfolg nicht zu versagen. Das Landgericht geht davon aus, der „Bestand des Zolleigenlagers“ sei unbekannt gewesen, und begründet dies in beiden Fällen lediglich damit:
„Insoweit wird auf die Feststellungen Bezug genommen, die die Kammer zum Falle der Getreidekreditbank HC___ (oben III) getroffen hat“ (UA S. 48 und 62).
Wie dargelegt, sind diese Feststellungen aber in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise getroffen worden.
Die Möglichkeit, dass die Freisprüche in den Fällen IV und VII auf dem Verfahrensverstoß beruhen, lässt sich ebenfalls nicht ausschließen.
III.
Im Falle V der Urteilsgründe (███████ Bank) konnte die Freisprechung des Angeklagten ███████████ aus den sachlich-rechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben, die zur Aufhebung seiner Nichtverurteilung im Falle III (Getreidekreditbank) beigetragen haben (vgl. oben B I 2).
Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat insoweit das Verfahren gem. § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
IV.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft gegen die Freisprechung beider Angeklagter im Falle VI der Urteilsgründe (Rheinische Garantie- und Kautionsversicherungs-AG M__). Zutreffend führt die Bundesanwaltschaft hierzu folgendes aus:
„1. Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe zu Unrecht den Beweisantrag des Sitzungsstaatsanwalts abgelehnt, Direktor ████ von der Rheinischen Garantie- und Kautionsversicherungs-AG Mc__ als Zeugen zum Beweise ihm gegenüber vertibter Täuschungshandlungen der beiden Angeklagten zu vernehmen, ist nicht formgerecht erhoben worden. Die Revision gibt die den Mangel enthaltenden Tatsachen nicht ausreichend an (§ 344 Abs. 2 StPO). Denn ihre Darlegungen vermitteln auch bei Heranziehung der diesbezüglichen Angaben der Urteilsgründe (UA S. 57) über den Inhalt des Beweisantrags und des ihn ablehnenden Gerichtsbeschlusses kein erschöpfendes Bild.
Im Übrigen kann die Freisprechung der Angeklagten in diesem Falle aus den anschlieBend dargelegten sachrechtlichen Gründen auf der unterlassenen Beweiserhebung über Täuschungshandlungen nicht beruhen.
2. Eine Verletzung des sachlichen Strafrechts zum Vorteil der Angeklagten ist in diesem Falle nicht erkennbar.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts, auf Grund derer es für nicht nachgewiesen hält, dass die Angeklagten die Rheinische Garantie- und Kautionsversicherungs-AG █████ durch Täuschung zur Stellung der Zollbürgschaft über 100.000 DM für die Firma ███████████ veranlasst haben (UA S. 55–57), ist rechtlich nicht angreifbar. Darüber hinaus sind auch die Hilfsausführungen des Urteils, dass die Bürgschaftsstellung, selbst wenn sie durch täuschende Angaben veranlasst worden wäre, der Rheinischen Garantie- und Kautionsversicherungs-AG M__ jedenfalls keinen Vermögensschaden verursacht hätte, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Soweit die Revision dagegen einwendet, ein Vermögensschaden oder eine ihm gleichkommende Vermögensgefährdung der Versicherungsgesellschaft ergebe sich daraus, dass ihre Bürgschaftsverpflichtung durch die ihr von den Angeklagten verschaffte, gleichhohe Rückbürgschaft der HaC__ GmbH nicht ausreichend gesichert gewesen sei, scheitern ihre Angriffe an dem gegenteiligen tatsächlichen Inhalt der Urteilsgründe. Darin legt das Landgericht ausdrücklich dar, dass und weshalb diese Rückbürgschaft der von der Versicherungsgesellschaft übernommenen Zollbürgschaft auch wirtschaftlich gleichwertig gewesen sei. Es verweist darauf, dass die HaC__ GmbH seinerzeit zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus der Rückbürgschaft über 100.000 DM in der Lage gewesen sei und diese ihre Verpflichtung gegenüber der Rheinischen Garantie- und Kautionsversicherungs-AG später auch tatsächlich erfüllt habe (UA S. 57/58). Dass dies nicht bei Fälligkeit, sondern verspätet gewesen sei, ist dem Wort „später“ nicht zu entnehmen. Der Standpunkt der Revision, die Rückbürgschaft einer GmbH stelle wegen der Haftungsbeschränkung niemals eine wirtschaftlich vollwertige Sicherung für eine gleichhohe Bürgschaftsverpflichtung dar, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Darin, dass die Rheinische Garantie- und Kautionsversicherungs-AG die von ihr beanspruchte Vergütung für die Übernahme der Zollbürgschaft wegen etwaiger Täuschungshandlungen der Angeklagten möglicherweise zu niedrig bemessen hat, könnte unter den im Urteil festgestellten Umständen allenfalls ein Gewinnausfall liegen. Auch dieser wäre jedoch kein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB.“
Dem ist nichts hinzuzufügen.
Die Entscheidung entspricht in allen Punkten den Anträgen der Bundesanwaltschaft.
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