Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verwertung tilgungsreifer Vorstrafe und Fortsetzungstat nach §175a StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 113/66
Datum
26.04.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte reichte Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern und Beihilfe ein; der BGH verwirft die Revision. Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) wurde nicht fristgerecht nach § 345 Abs. 1 StPO erhoben und ist unzulässig. In der Sache liegen keine Rechtsfehler vor: tilgungsreife Vorstrafen dürfen zur Personenwürdigung herangezogen werden; die Voraussetzungen für eine Fortsetzungstat nach § 175a Nr. 3 StGB und für die Beihilfe sind ausreichend festgestellt. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung der nach § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO erhoben wird.

2

Eine tilgungsreife oder getilgte Vorstrafe darf bei der Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten und bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

3

Bei einem fortgesetzten Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB genügt es für das Vorliegen des Erschwerungsgrundes der Verführung, dass der Täter das Opfer im ersten Einzelfall verführt hat; diese Verführung kann als verbindende Klammer für die weiteren Einzelfälle dienen, sofern das Gericht dies fehlerfrei festgestellt hat.

4

Zur Verurteilung wegen Beihilfe zu einem fortgesetzten Verbrechen ist erforderlich, dass feststeht, der Gehilfe habe von der verwirklichten Erschwerung (z. B. Verführung) gewusst oder diese bei seiner fördernden Tätigkeit erkennen müssen; dies muss sich aus den Urteilsgründen ergeben.

Vorinstanzen

Landgericht Itzehoe, 27. Oktober 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ____ die Stationshilfe Alice geborene ███████ aus ██ geboren am ████ 1912 in ████ Sachbezeichnung: Erich █████ u. a., wegen Unzucht mit einem Kinde u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April 1966, an der teilgenommen haben Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte Ca als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Angeklagten Alice Rosenstiel gegen das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 27. Oktober 1965 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision der Angeklagten hat keinen Erfolg.

Die in der Revisionsbegründung vom 18. April 1966 enthaltende Verfahrensbeschwerde, das Landgericht habe gegen die ihm gem. § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verstoßen, ist nicht in der Frist des § 345 Abs. 1 StPO erhoben worden und daher unzulässig.

I. Die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführerin ergeben. Auch die umfangreichen Ausführungen in der Revisionsbegründung vom 18. April 1966 decken keine Rechtsirrtümer auf, die zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen konnten.

1. Dass die Vorstrafe der Beschwerdeführerin vom Mai 1940 im Strafregister getilgt und jedenfalls tilgungsreif war, hinderte die Strafkammer nicht, die der damaligen Verurteilung zugrunde liegenden Ereignisse im Vorleben der Beschwerdeführerin für die Erkenntnis ihrer Persönlichkeit und die Wertung ihres Verhaltens heranzuziehen. Der dahingehenden, zum Teil von der Revision selbst angeführten Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. weiterhin RGSt 74, 177) hat sich der Bundesgerichtshof schon mehrfach angeschlossen (BGH NJW 1955, 998; bei Dallinger MDR 1952, 18 zu § 267 Abs. 3 StPO). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, geben die Ausführungen der Revision keine Veranlassung.

2. Davon, dass die Strafkammer von den zu Ungunsten der Beschwerdeführerin festgestellten Tatsachen nicht überzeugt gewesen sei, kann keine Rede sein. Ein Verstoß gegen den Grundsatz, dass Zweifel im Tatsächlich nicht zu Ungunsten eines Angeklagten gewertet werden dürfen, ist nirgends im Urteil ersichtlich. Allerdings heißt es in der Beweiswürdigung an der von der Revisionsbegründung angegebenen Stelle, dass Irrtümer der Zeugen zugunsten des Angeklagten Erich ████████ gewertet worden seien. Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die Strafkammer hinsichtlich der Angeklagten Alice R[OSENSTIEL] anders verfahren ist. Die Ausführungen zu den Einzelfällen (s. z. B. zum Fall Uwe █████ UA 8.32) ergeben das Gegenteil. Dort ist von beiden Angeklagten die Rede, die nicht das Gefühl haben sollen, ungerecht behandelt zu werden. Inwiefern ein Widerspruch darin liegen soll, dass die Strafkammer bei der Beweiswürdigung davon spricht, „dass ganz schamlose Unzucht getrieben worden ist, ergeben ... auch die an anderer Stelle näher beschriebenen) schandosen Fotos“, und später „klargestellt wird, dass die Jugendkammer in den Fotografien noch keine Unzuchtshandlungen erblickt“, ist unerfindlich. Es könnte höchstens fraglich sein, ob es sich bei der Herstellung der Fotografien nicht doch um Unzucht gehandelt hat. Dass die Strafkammer dies verneint hat, beschwert jedoch die Angeklagte nicht. Aus dem gleichen Grunde braucht nicht untersucht zu werden, ob die Beschwerdeführerin nicht auch im Falle Wichern zu verurteilen gewesen wäre.

3. Im Übrigen ist das Vorbringen in der Revisionsbegründung vom 18. April 1966 entweder unzulässig, weil es sich im Tatsächlich bewegt, oder offensichtlich unbegründet.

II. Letzteres gilt, was die einzelnen der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Straftaten anlangt, auch für die Verurteilung in den Fällen Karl-Heinz M[E]C— und Jenckel.

2. Insoweit entspricht die Entscheidung auch dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Dieser hat jedoch Bedenken hinsichtlich der Verurteilung in den Fällen ███ und Uwe ████, █, weil insoweit schon bei dem Ehemann der Beschwerdeführerin nicht hinreichend deutlich festgestellt worden sei, ob er die Jugendlichen jeweils im Rahmen der fortgesetzten Handlungen auch noch bei den späteren Einzelfällen „verführt“ habe.

a) Diese Bedenken teilt der Senat nicht. Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, dass Dawers und Uwe M[C] zur Zeit der Teilnahme der Beschwerdeführerin zu gleichgeschlechtlichen Handlungen mit ihrem Ehemann schon von sich aus bereit waren, weil ihr Widerstand schon mit den ersten Unzuchtshandlungen, zu denen sie verführt worden waren, beseitigt worden war. Man würde zwar die Tatsache der Verführung im ersten Falle nicht ausschließen, dass die Jugendlichen trotzdem noch einmal verführt werden konnten. Dem Generalbundesanwalt ist zuzugeben, dass es hierzu eingehenderer Feststellungen bedürfen würde, zumal es auf UA S. 34 heißt, dass die Opfer des Ehemannes „vielleicht nach den ersten Handlungen aus eigener Lust mitgemacht haben“. Das steht aber der Verurteilung des Ehemannes der Beschwerdeführerin wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB nicht entgegen. Es genügt vielmehr, dass der Täter sein Opfer beim ersten Teilakt der fortgesetzten Handlung verführt hat, wenn das Landgericht für sämtliche Fälle der jeweils fortgesetzten Handlungen fehlerfrei festgestellt hat. Es ist anerkannten Rechts, dass ein fortgesetztes Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB auch dann vorliegen kann, wenn der Täter den Minderjährigen nur im ersten Einzelfall verführt hat (s. BGH NJW 1962, 1628 zu a), ob der Täter (s. BGH aaO zu b) auch in den späteren Einzelfällen sein Opfer verführt hat, betrifft den Schuldumfang und muss sich daher aus den Urteilsgründen ergeben. Dem wird aber im Gegensatz zur Meinung des Generalbundesanwalts das Urteil nach Auffassung des Senats gerecht, weil der oben wiedergegebenen Urteilsstelle auf UA S. 34 zu entnehmen ist, dass die Strafkammer zugunsten des Ehemannes der Beschwerdeführerin davon ausgeht, eine Verführung sei in den späteren Einzelfällen jeweils nicht mehr erforderlich gewesen. Im Übrigen spielt dies auch bei der Strafzumessung keine Rolle, weil „auch die späteren Fälle durch die Verführung, also durch den eigentlich erschwerenden Umstand des ersten Einzelfalls ermöglicht wurden, so dass dieser Umstand auch allen anderen Einzelfällen gewissermaßen als verbindende Klammer vorausgeht“ (BGH aaO).

b) Wenn sonach gegen die rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Ehemannes der Beschwerdeführerin keine Bedenken bestehen, ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin wegen Beihilfe zu seinen Taten, nämlich jeweils einem fortgesetzten Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB bestraft worden ist, wenn auch der Erschwerungsgrund (der Verführung) gegenüber den Vergehen nach § 175 StGB schon verwirklicht worden war, bevor die Beihilfe einsetzte (vgl. BGHSt 2, 344 ff.; RGSt 52, 202). Hierzu ist zweierlei erforderlich: Einmal muss einwandfrei festgestellt sein, dass der Haupttäter von vornherein, zum mindesten aber im ersten Falle der Handlung schon die Absicht hatte, sein Tun durch weitere Einzelhandlungen fortzusetzen (BGH aaO S. 347); das ist ausdrücklich festgestellt worden (UA S. 35). Zum anderen: Die Verwirklichung des Erschwerungsgrundes muss der Beschwerdeführerin als Gehilfin bei ihrer fördernden Tätigkeit bekannt gewesen sein (RG aaO S. 203).

Zum letzteren ist der Bundesanwaltschaft zuzugeben, dass in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich festgestellt wird, der Beschwerdeführerin sei in den Fällen XT und Uwe ██ bekannt gewesen, dass ihr Ehemann die Jungen verführt hatte und jeweils sein unzüchtiges Tun mit den gewonnenen Partnern fortsetzen wollte. Wie der Urteilszusammenhang ergibt, war die Strafkammer jedoch überzeugt, dass die Beschwerdeführerin, die „die unseligen Leidenschaften“ (UA S. 7) ihres Ehemannes „schon mindestens aus dem Strafverfahren im Jahre 1939“ kannte und „die durch die Unzucht, die sie mit den Jungen trieb, diese so geil machen wollte, dass sie zu neuer homosexueller Unzucht bereit und geneigt wurden“ (UA S. 37), stets davon ausgegangen ist, dass die Jugendlichen schon vor ihrem Eingreifen von ihrem Ehemann zur Unzucht geneigt gemacht worden waren.

Im Falle D[O], bei dem die Beschwerdeführerin erst 1964 „eingeschaltet“ wurde, hatte diese übrigens schon beim zweiten Besuch gesehen, was der Ehemann mit Manfred D[O] „tat“ (UA S. 11).

Im Fall Uwe M[C] sieht das Landgericht zwar das Verhalten der Angeklagten, die vor Beginn des Verhältnisses des Ehemannes zu Uwe ███ dessen Geschlechtsteil auf Betreiben ihres Mannes besehen hatte (UA S. 15), noch nicht als strafrechtlich bedeutend an. Aus diesem Verhalten lässt sich aber im Zusammenhang mit dem übrigen Urteilsinhalt entnehmen, dass sie auch hier mit einer Verführung durch ihren Ehemann rechnete und diese billigte.

3. Da auch die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführerin enthalten, war deren Revision in vollem Umfange zu verwerfen.

SarstedtSchmidtKersting
KoffkaSiemer