Revision führt Aufhebung des Urteils wegen fehlender Voraussetzungen des §226 StGB und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 113/63
- Datum
- 30.04.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Körperverletzung mit Todesfolge (§226 StGB) liegt nur vor, wenn die von dem Willen zur Verletzung getragene Handlung als solche den Tod des Opfers herbeiführt.
Für die innere Tatseite des §226 StGB ist erforderlich, dass der Täter bei der vorsätzlichen Körperverletzung das weitere Geschehen bis zum Tod in seinen wesentlichen Zügen voraussehen konnte.
Ein Revisionsgericht darf den Schuldspruch nicht zugunsten einer anderen Tat (z.B. fahrlässige Tötung) ändern, wenn aus der Niederschrift der Hauptverhandlung nicht hervorgeht, dass der Angeklagte über diese Möglichkeit belehrt worden ist.
Zur Annahme eines fahrlässigen Verschuldens durch Unterlassen bedarf es konkreter Feststellungen zur Kausalität zwischen dem Unterlassen und dem Eintritt des Todes.
Vorinstanzen
Schwurgericht Lübeck, 7. November 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ den Landarbeiter Fritz ████████████, aus ████████████ █████████ (Holstein), geboren am ███ 1935 in [REDACTED] (Pommern), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Lübeck vom 7. November 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer des Landgerichts in Lübeck zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
In der Nacht zum 1. Januar 1962 gerieten der Angeklagte und seine geschiedene Ehefrau, die beide Alkohol getrunken hatten, während einer gemeinsamen Mopedfahrt in einen Streit, weil die Frau nicht weiter-, sondern nach Hause zurückfahren wollte. Als der Angeklagte versuchte, sie zu dem Moped zu ziehen, schlug sie ihn mit einer Taschenlampe auf den Kopf. Er gab ihr Ohrfeigen und Faustschläge. Beide kamen im Handgemenge zu Fall. Der Versuch des Angeklagten, die Frau zum Moped zu schleifen, misslang, weil sie ihm aus den Händen glitt. Wenn sie inzwischen das Bewusstsein verloren hatte, bemerkte er das jedenfalls nicht. Er ließ sie liegen und fuhr allein nach Hause. Als er nach einigen Stunden zurückkehrte, war sie in einem Erschöpfungszustand, der auf den erlittenen Schlägen und der Wirkung des Alkohols beruhte, an Unterkühlung verstorben.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt.
Die Sachrüge der Revision hat Erfolg.
Eine Körperverletzung mit Todesfolge nach § 226 StGB liegt nur dann vor, wenn „der von dem Willen, das Opfer zu verletzen, getragene und diese Verletzung im Ergebnis auch bewirkende Tätigkeitsakt zugleich den Tod des Opfers herbeigeführt“ hat. Dieser muss mit anderen Worten durch „die Verletzungshandlung als solche“ eingetreten sein (BGHSt 14, 110, 112, 113 mit Nachw.). Daran fehlt es hier, wie sich aus dem mitgeteilten Sachverhalt ergibt.
Schon der äußere Tatbestand des § 226 StGB ist daher nicht erfüllt. Zur inneren Tatseite würde gehören, dass der Angeklagte schon bei der vorsätzlichen Körperverletzung das weitere Geschehen bis zum Tode der Frau in den wesentlichen Zügen hätte voraussehen können und müssen (vgl. BGH NJW 1955, 1327 für den Fall der Notzucht mit Todesfolge).
Das Schwurgericht findet sein fahrlässiges Verschulden am Tode der Frau nach § 56 StGB aber offensichtlich erst darin, dass er sie allein liegen ließ (UA S. 31).
Den Schuldspruch zu ändern und nur den Strafausspruch aufzuheben, ist – abgesehen von der Verfahrensbeschwerde – dem Revisionsgericht schon darum nicht möglich, weil aus der Sitzungsniederschrift nicht deutlich hervorgeht, ob der Angeklagte, gegen den das Hauptverfahren wegen Totschlags eröffnet worden war, in der Hauptverhandlung auf die Möglichkeit hingewiesen worden ist, wegen fahrlässiger Tötung bestraft zu werden.
Da die Zuständigkeit des Schwurgerichts nicht mehr verwirkt ist, verweist der Senat die Sache nach § 354 Abs. 3 StPO an die Strafkammer zurück.
| Sarstedt | Siemer | Kersting | |||
| Koffka | Dr. Borker |