Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Untreue und Steuerhinterziehung: Verjährung, Beweiswürdigung, Schätzung AO

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 113/60
Datum
06.05.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte, eine Rechtsanwältin, wurde u.a. wegen fortgesetzter Untreue und Steuerhinterziehung verurteilt und legte Revision ein. Der BGH beanstandet im Untreuekomplex die verjährungsrechtliche Einordnung des Tatzeitpunkts (Vollendung bei Vermögensschaden) sowie im Fall HO) eine fehlerhafte Beweiswürdigung (Denkfehler zum Postbuch). Bei der Steuerhinterziehung durfte das Tatgericht die Verkürzungshöhe nicht ohne eigene Prüfung allein auf finanzbehördliche Schätzungen stützen. Das Urteil wurde insgesamt aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verjährung nach § 67 StGB ist maßgeblich der Zeitpunkt der Vollendung der Tat; auf die Beendigung kommt es nicht an.

2

Bei im Fortsetzungszusammenhang begangenen Handlungen ist für die Verjährung auf die Vollendung des letzten Teilakts abzustellen.

3

Ein Vermögensschaden kann bereits in der Einzahlung von Treuhandgeld auf ein nicht als Sonderkonto geführtes Sammelkonto liegen, wenn dem Treugeber dadurch der Zugriff auf den Kontobestand nicht ohne weiteres möglich ist; ist dies vorsätzlich herbeigeführt, ist die Untreue mit der Einzahlung vollendet.

4

Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft, wenn aus demselben Indiz (fehlende Schriftstücke zu Postbuchvermerken) einseitig auf die Unvollständigkeit nur eines von zwei Aktenbeständen geschlossen wird, obwohl der Schluss gleichermaßen für beide gilt.

5

Finanzbehördliche Schätzungen nach § 217 Abs. 1 AO ersetzen im Strafverfahren grundsätzlich nicht den strafrechtlichen Nachweis von Besteuerungsgrundlagen und Verkürzungshöhe; das Tatgericht muss erforderlichenfalls anhand vorhandener Unterlagen eigenständig nachprüfen und Mindestfeststellungen treffen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 5. Juni 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ die Rechtsanwältin Dr. Charlotte aus ██, geboren am ██████████ 1903 in ███, wegen fortgesetzter Untreue u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Mai 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 5. Juni 1959 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe

I. Im Falle AC) sind die Ausführungen, mit denen die Strafkammer die Verjährung der Strafverfolgung verneint, nicht frei von Rechtsirrtum.

Die erste richterliche Handlung in dieser Sache ist die Verfügung des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 19. Januar 1956, durch die dieses Gericht das Ersuchen der Staatsanwaltschaft auf Vernehmung des Zeugen ███ an das zuständige Amtsgericht Hamburg weitergeleitet hat (Bd. 1 Bl. 97 d. A. - Die Strafkammer sieht die erste richterliche Handlung in der Verfügung des Amtsgerichts Hamburg vom 20. Januar 1956, durch die die Ladung des Zeugen angeordnet worden ist -).

Für die Frage der Verjährung kommt es deshalb darauf an, ob die Untreue gegenüber Frau █████████ noch nach dem 19. Januar 1951 begangen worden ist. Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer dies bejaht, begegnen rechtlichen Bedenken. Eine Straftat ist im Sinne des § 67 StGB bis zu dem Augenblick begangen, in dem sie vollendet, der Straftatbestand also erfüllt ist (BGHSt 11, 119, 121); auf die Beendigung der Handlung kommt es nicht an (RGSt 40, 402, 405). Bei in Fortsetzungszusammenhang begangenen Handlungen entscheidet die Vollendung des letzten Teilaktes (BGHSt 1, 84, 91/92 mit weiteren Nachweisen). Den Nachteil, den die Angeklagte ihrer Auftraggeberin zugefügt hat, sieht die Strafkammer erst „in der Veräußerung des deponierten Betrages, den anderweit zu decken die Angeklagte nicht in der Lage war“. Die Strafkammer führt aus, diese Veräußerung liege im Verbrauch des Geldes und sei am 20. Januar 1951 noch nicht beendet gewesen (UA S. 29). Sie nimmt einen Verbrauch des Geldes (UA S. 25/26) jeweils insoweit an, als das Bankguthaben der Angeklagten niedriger wurde als die Treuhandforderung der Frau AC) ██████ und das Postscheckguthaben der Angeklagten nicht zur Deckung des Fehlbetrages ausreichte. Diese Auffassung wird der besonderen Sachlage nicht gerecht.

Das Bankkonto, auf das Frau ██ auf Veranlassung der Angeklagten die 3.000 DM einzahlte, war nach den Urteilsfeststellungen nicht nur für eigene Gelder der Angeklagten und das Treuhandgeld der Frau ███ ebenso wie das Postscheckkonto bestimmt, sondern für sämtliche bei der Angeklagten eingehenden eigenen und fremden Gelder (UA S. 9/10). Frau █████████████ hat am 20. September 1950 2.000 DM und am 30. September 1950 1.000 DM eingezahlt. Schon am 2. Oktober 1950 betrug das Gesamtguthaben auf dem Bankkonto nur 1.720,95 DM (UA S. 20). Im Journal der Angeklagten wurden die Ein- und Ausgänge „Kosten“ (wobei unter „Kosten“ die der Angeklagten zustehenden Gebühren verstanden wurden), „Unkosten“ und „privat“ (UA S. 9) auf gegliedert nach „Depot“ und „Auslagen“. Auf Depotkonto wurden, wie der Urteilszusammenhang ergibt, auch Honorarvorschüsse der Angeklagten verbucht, ohne dass, nachdem die Honorare endgültig verdient waren, eine Umbuchung auf Kostenkonto erfolgte (UA S. 53). Infolge dessen enthielt das ohnehin nur buchmäßig vorhandene Depotkonto neben echten Depotgeldern erhebliche der Angeklagten zustehende Honorare. Das Depotkonto wurde in den Büchern nur monatlich addiert, während Jahreszusammenstellungen unterblieben. „Deshalb war es für einen Außenstehenden unmöglich, den jeweiligen Stand der Fremdgelder zu irgendeinem Zeitpunkt zu ermitteln, um festzustellen, was dem einzelnen Depotgläubiger zu irgend einem Zeitpunkt zustand.“ (UA S. 52) Bei dieser Sachlage lag schon darin, dass Frau die 3.000 DM auf das Bankkonto der Angeklagten einzahlte, das sie für ein Sonderkonto hielt, ein Vermögensschaden für sie hinsichtlich der gesamten eingezahlten 3.000 DM, weil für sie der Zugriff auf den jeweiligen Kontobestand nicht ohne weiteres möglich war. Wenn die Angeklagte diesen Vermögensschaden vorsätzlich herbeigeführt hat, war die Untreue mit der Einzahlung vollendet.

Die Untreue gegenüber Frau ███ wäre allerdings dann nicht verjährt, wenn die Angeklagte noch durch nach dem 19. Januar 1950 begangene Teilakte die Untreue fortgesetzt hätte. Ob das der Fall ist, lässt sich dem Urteil nicht mit Sicherheit entnehmen. Dass in den fortlaufenden Abhebungen vom Bankkonto solche Teilakte nicht ohne weiteres zu sehen sind, ergeben die bisherigen Ausführungen.

Möglicherweise könnte aber ein weiterer Teilakt der Untreue darin gesehen werden, dass die Angeklagte im Jahre 1954 die Frau ██ nicht von der auf Grund der ergangenen Urteile drohenden Vollstreckungsgefahr benachrichtigte und ihr wahrheitswidrig erklärte, dass das Depotgeld hinterlegt sei und deshalb nicht zur Befriedigung der Gläubiger verwandt werden könne. Dass die Angeklagte auch hierdurch die ihr bei Wahrnehmung der Vermögensinteressen ihrer Auftraggeberin obliegende Treupflicht verletzt hat, kann nicht zweifelhaft sein. Der bisher festgestellte Sachverhalt lässt aber nicht mit Sicherheit erkennen, ob hierdurch der Frau ████ ein weiterer Schaden entstanden ist und die Angeklagte sich der schädigenden Wirkung ihres Verhaltens bewusst war. Ein solcher Schaden liegt an sich darin, dass die Modellhütte gepfändet wurden und monatelang unter Pfand blieben. Dieser Schaden ist aber nur dann eine Folge der erwähnten Treupflichtverletzung der Angeklagten, wenn zu diesem Zeitpunkt Frau ███ bei Kenntnis der Sachlage von der Angeklagten zwangsweise wenigstens so viel Geld hätte erlangen können, um die Pfändungen wenigstens teilweise zur Aufhebung zu bringen. Dabei müssen etwaige Möglichkeiten der Angeklagten, sich das Geld darlehensweise zu beschaffen, außer Betracht bleiben, weil der Untreuetatbestand nur erfüllt ist, wenn der Nachteil eine unmittelbare Folge der Treupflichtverletzung ist.

Die Strafkammer wird also unter diesen Gesichtspunkten prüfen müssen, ob die Strafverfolgung im Falle ██ verjährt ist. Da das Urteil in diesem Fall aus diesem Grunde aufgehoben werden muss, bedarf es keiner Erörterung der weiteren Revisionsrügen hierzu.

III. Fall HO)

1. Die Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung, da die Sachrüge durchdringt.

2. Für den Umfang der Untreue, die die Angeklagte nach den Feststellungen gegenüber Frau ███ begangen hat, spielt die Frage eine erhebliche Rolle, ob die Angeklagte der Frau HO den Eingang der für sie bestimmten Beträge von 6.500 DM und 1.500 DM verschwiegen hat. In diesem Zusammenhang würdigt die Strafkammer u. a. die Handakten der Angeklagten, die Handakten der Frau ██ █████ und das Postbuch der Angeklagten. Im Postbuch sind Postausgänge an Frau HO unter verschiedenen Daten vermerkt, während den Vermerken entsprechende Schriftstücke sich weder in den Handakten der Angeklagten noch in denen der Frau ████████ befinden. Hierzu heißt es im Urteil:

„Die Vermerke im Postbuch beweisen erneut die allgemeine Lückenhaftigkeit der Handakten der Angeklagten; denn dort hätten sich Durchschläge der Briefe an die Mandantin befinden müssen. Das Postbuch kann mithin die Unvollständigkeit des Aktenhefters der Zeugin Anna ███ nicht beweisen.“

Diese Folgerung enthält einen Denkfehler. Wenn das Postbuch die Unvollständigkeit der Handakten der Angeklagten beweist, weil sich den Vermerken im Postbuch entsprechende Schriftstücke nicht in diesen Handakten befinden, so beweist es ebenso die Unvollständigkeit der Handakten der Anna HO, in denen sich entsprechende Schriftstücke ebenfalls nicht befinden. Die Hilfsbegründung, dass auch unter Zugrundelegung der Postbuchvermerke Frau ███ jedenfalls nicht von dem Eingang der am 10. August 1954 gezahlten 1.500 DM benachrichtigt worden sei, macht den Fehler nicht wirkungslos, zumal hier nur davon die Rede ist, es sei unwahrscheinlich, dass die Angeklagte den Eingang des Betrages am 16. September 1954 der Frau ███████████████ mitgeteilt habe.

Dass dieser Fehler die Beweiswürdigung im Falle HO beeinflusst hat, soweit es sich darum handelt, ob die Angeklagte der Frau ███ den Eingang der für sie bestimmten Beträge verheimlicht hat, lässt sich umso weniger ausschließen, als das Urteil keine Feststellung darüber enthält, welche Vorstellung sich Frau über die Höhe des zunächst für sie eingegangenen Teilbetrages gemacht hat, obgleich der festgestellte Sachverhalt dies nahelegte. Nach den Urteilsfeststellungen hat die Angeklagte der Frau ██ zunächst am 5. März 1953 mitgeteilt, dass sie einen Teilbetrag erhalten habe. Sie hat dann auf Grund einer Rücksprache mit Frau █████████ Gericht erklärt, dass die Klägerin auf das Armenrecht verzichte, was wohl dahin zu verstehen ist, dass Frau █████████ dieser Rücksprache der Angeklagten hierzu ihr Einverständnis erklärt hat. Die Angeklagte hat in Abständen eine Reihe kleinerer Beträge an Frau ██████ gezahlt, insgesamt im Jahre 1953 DM 400, 1954 DM 200 und 1955 DM 300, außerdem hat sie 1953 etwa DM 500 Gerichtskosten für Frau HO bezahlt. Diese Feststellungen deuten darauf hin, dass Frau ██ stets gewusst hat, dass die Angeklagte noch ihr zustehende Beträge hinter sich hatte, während nichts darüber gesagt ist, für wie hoch sie diese Beträge hielt und ob sie die Angeklagte einmal nach dieser Höhe gefragt hat.

Steuerdelikte.

III.

Soweit die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung verurteilt ist, rügt die Revision mit Recht, dass die Strafkammer die Höhe der Verkürzung an Hand der Journale hätte nachprüfen müssen und sich nicht allein auf die Schätzungen der Finanzbeamten hätte verlassen dürfen, wenn es diese auch mit Recht nicht als bindend ansah.

Schätzungen des Finanzamts nach § 217 Abs. 1 AO und strafrechtlicher Schuldnachweis sind so verschieden, dass die Schätzungen nur ausnahmsweise im Wege der Beweiswürdigung der Schuldfeststellung zugrunde gelegt werden können.

Die Revision irrt zwar, wenn sie meint, es sei widersprüchlich, dass im Jahre 1950 „trotz eines Depots von DM 3.000 zugunsten der Zeugin ██ ██ angeblich bereits DM 6.340 der eingegangenen Depotgelder von DM 8.340,57 als Honorar hätten behandelt werden sollen“, und dass bei einem Depotbetrag der Anna ███████ von 5.600 DM Ende 1953 „ein Honoraranteil von 12.811 DM aus den eingegangenen Depotgeldern in Höhe von insgesamt 17.311,84 DM auszusondern sei“. Sie überzieht dabei, dass es sich bei den Beträgen von DM 8.340,57 und 17.311,84 DM nicht um die in den Jahren 1950 und 1953 insgesamt auf Depotkonto verbuchten Einnahmen, sondern um die Differenz zwischen den Eingängen und Ausgängen auf dem Depotkonto handelt. Es besteht die Möglichkeit, dass die Angeklagte aus dem Depotgeld der Frau ███ im Jahre 1950 andere Fremdgelder zurückerstattet hat, die sie bereits im Jahre 1949 erhalten hatte, so dass die Differenz zwischen echten Depoteinnahmen und -ausgaben im Jahre 1950 niedriger sein konnte als der Betrag, der der Frau Altstaedten zustand. Entsprechendes gilt für das Jahr 1953.

Aber die Strafkammer hätte dieser Frage an Hand der Journale nachgehen müssen, zumal noch folgendes hinzukommt:

Nach UA Seite 60 betrugen die Entnahmen der Angeklagten in den Jahren 1950 bis 1953 durchschnittlich monatlich DM 1.500. Für das Jahr 1953 errechnet das Finanzamt – und die Strafkammer folgt ihm hierin – (UA S. 56) einen zu versteuernden Gewinn der Angeklagten von DM 31.264, also über DM 13.000 mehr, als den Entnahmen entsprechen würde. Die Feststellungen im Fall ███ (UA S. 41) sprechen nicht dafür, dass Bank- und Postscheckkonten zum Jahresende 1953 wesentliche Guthaben aufwiesen. Abgesehen von den „Besprechungskosten“ von DM 3.047, die den Entnahmen noch hinzugerechnet werden könnten, ist nicht ohne weiteres ersichtlich, wo die Gewinne geblieben sein konnten, wenn die Angeklagte sie weder (einschließlich der Besprechungskosten) entnommen hat, noch sie auf ihrem Konto verblieben sind.

Die Strafkammer wird also von sich aus Mindestfeststellungen treffen müssen, für die ihr jedenfalls die Entnahmen der Angeklagten als Grundlage zur Verfügung stehen.

Da die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung aus diesem Grunde aufgehoben werden muss, bedarf es keiner Erörterung, ob hinsichtlich der auf der Grundlage eines Jahresgewinnes von DM 15.000 errechneten hinterzogenen Beträge der Vorsatz der Angeklagten ausreichend festgestellt ist. Einige Wendungen des Urteils („Dieses Missverhältnis kann der Angeklagten nicht entgangen sein, wenn man ihr nur die geringste Überlegung, die ein Steuerpflichtiger zu treffen hat, zumutet“ – UA S. 60 –, und „zumindest hat sie mit der Möglichkeit rechnen müssen“ UA S. 61) könnten insoweit Zweifel erwecken.

Der Senat hat von der Befugnis Gebrauch gemacht, die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an eine andere Strafkammer zu verweisen.

SarstedtSchmidtFaller
KoffkaSchmitt