Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Propaganda: Aufhebung und Zurückverweisung zur Prüfung einer Beleidigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 113/54
Datum
25.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Verstoßes gegen Art. VII KRG Nr. 8 i.V.m. Art. III Ziff. 13 VO Nr. 511 verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf, weil Propaganda nur vorliegt, wenn die Äußerung darauf abzielt, andere von nationalsozialistischen Ideen zu überzeugen, was nicht festgestellt wurde. Die Kammer hat zudem eine rechtzeitig gestellte Strafanzeige wegen Beleidigung nicht geprüft. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der Propaganda/Agitation nach Art. VII KRG Nr. 8 und Art. III Ziff. 13 VO Nr. 511 setzt voraus, dass der Täter für eine Idee oder Einrichtung wirbt und darauf abzielt, andere von deren Richtigkeit zu überzeugen.

2

Bloße Bekundung von Zustimmung zu nationalsozialistischen Methoden rechtfertigt eine Verurteilung wegen Propaganda nur dann, wenn sie erkennbar auf die Erhaltung, Wiederbelebung oder Förderung des militärischen bzw. nationalsozialistischen Geistes gerichtet ist.

3

Hat die Strafkammer eine Tat nicht auch unter dem Gesichtspunkt eines in Betracht kommenden Alternativtatbestands (z. B. Beleidigung nach § 185 StGB) geprüft, obwohl ein rechtzeitiger Strafantrag vorliegt, kann das Revisionsgericht nicht freisprechen, sondern muss an die Vorinstanz zurückverweisen.

4

Eine Äußerung kann als Beleidigung (§ 185 StGB) zu werten sein, wenn sie für das Verständnis des Adressaten erkennbar zum Ausdruck bringt, der bezeichnete oder angesprochene Personenkreis habe nach der Auffassung des Täters 'hätte umgebracht werden sollen'.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 1. Dezember 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████ ██ den Landwirt Arno zur Zeit unbekannten Aufenthalts, geboren am ███████ ████ in Gr. ██ ████ ███ wegen Verstoßes gegen das KRG Nr. 8

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schnitt, Bundesrichter Dr. Bérker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtmann █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 1. Dezember 1953 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schöffengericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen Art. VII des Kontrollratsgesetzes Nr. 8 vom 30.11.1945 in Verbindung mit Art. III Ziff. 13 der Verordnung Nr. 511 der Militärregierung vom 15.10.1951 zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt, die durch die erlittene Untersuchungshaft verbüßt ist.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt. Sie hat Erfolg.

I.

Der Angeklagte, Sowjetzonenflüchtling, wurde vom Sozialamt Charlottenburg unterstützt. Am 9.6.1952 verlangte er von dem Referenten ████ des Sozialamts Charlottenburg eine Nachzahlung für die Zeit vom 9. bis 14.6.1952. Als ████ dies ablehnte, dem Angeklagten jedoch Lagerverpflegung anbot, sprang dieser auf und wies das Angebot mit folgenden Worten zurück:

„Ich danke Ihnen, meine Herren, für Ihr Angebot. Ich bin Angehöriger der Leibstandarte Adolf Hitler. Ich habe leider zu wenig umgebracht. Wir hätten viel mehr in den Gasofen werfen müssen.“

Die Strafkammer legt diese Worte dahin aus, der Angeklagte habe zum Ausdruck gebracht, dass leider zu wenig Gegner des Nationalsozialismus umgebracht worden seien und dass er, der Angeklagte, unter nationalsozialistischer Führung nicht Sozialunterstützungsempfänger wäre. Deshalb verurteilt sie den Angeklagten aus den angeführten Vorschriften.

II.

Die Revision meint zu Unrecht, die von der Strafkammer angewandten Vorschriften seien nicht mehr in Kraft. Art. VII des Kontrollratsgesetzes Nr. 8 ist zwar durch Art. II AHKG Nr. 16 vom 16.12.1949 (AHK ABl. S. 72) für das Gebiet der Bundesrepublik aufgehoben worden, jedoch nicht für West-Berlin. Auch die VO Nr. 511, die nur für Berlin ergangen ist, ist noch in Kraft.

Mit Recht führt jedoch die Revision aus, dass die festgestellten Tatsachen die Verurteilung des Angeklagten aus den erwähnten Vorschriften nicht rechtfertigen.

Art. VII des Kontrollratsgesetzes Nr. 8 verbietet Propaganda oder Agitation, die darauf hinausgeht, militärischen und nationalsozialistischen Geist oder derartige Einrichtungen zu erhalten, wieder ins Leben zu rufen oder zu fördern, oder die die Verherrlichung des Krieges zum Gegenstand hat. Art. III Nr. 13 der Verordnung Nr. 511 stellt den Verstoß gegen dieses Verbot unter Strafe.

Propaganda betreibt nur, wer für einen Gedanken oder eine Einrichtung wirbt, d.h. wer denjenigen, dem gegenüber er die Propaganda treibt oder dem er sie zur Kenntnis bringen will, von der Richtigkeit der Idee oder Einrichtung überzeugen will. Dass der Angeklagte das nicht gewollt hat, liegt bei der Sachlage auf der Hand. Die Strafkammer spricht zwar von einer „Befürwortung und Empfehlung dieser nazistischen Methoden“. Es ergibt sich aber aus dem gesamten Urteilsinhalt, dass sie nicht etwa gemeint hat, der Angeklagte habe geglaubt, den Referenten ████ oder eine andere Person, die seine Äußerung mit anhören konnte, von der Richtigkeit nationalsozialistischer Gedanken oder Einrichtungen zu überzeugen.

Das Revisionsgericht kann aber den Angeklagten nicht freisprechen, da die Strafkammer sein Verhalten nicht auch unter dem Gesichtspunkt der Beleidigung geprüft hat, obwohl der Dienstvorgesetzte des Referenten ████ rechtzeitig Strafantrag wegen Beleidigung gestellt hat. Die Äußerung des Angeklagten könnte eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB sein, wenn der Angeklagte für ████ erkennbar auch zum Ausdruck bringen wollte, dieser gehöre zu den Leuten, die nach seiner Auffassung während des Nationalsozialismus hätten umgebracht werden sollen. Wenn die Strafkammer ausführt, der Angeklagte könne nach ihrer Überzeugung mit seinen Worten nur gemeint haben, dass leider zu wenig Gegner des Nationalsozialismus umgebracht worden seien und er unter nationalsozialistischer Führung nicht Sozialunterstützungsempfänger wäre, so schließt das nicht aus, dass er auch den Referenten ████ als einen Menschen bezeichnen wollte, der hätte umgebracht werden sollen. Denn aus dem Urteilsinhalt ergibt sich, dass die Strafkammer mit dieser Auslegung nur sagen wollte, der Angeklagte habe nicht etwa, wie er behauptet hatte, gemeint, während des Krieges seien zu wenig russische Soldaten umgelegt worden, sondern nur, es seien zu wenig Gegner des Nationalsozialismus umgebracht worden. Das schließt nicht aus, dass er unter diesen Gegnern des Nationalsozialismus gerade auch den Referenten ████ mitgemeint hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. Koffka Siemer Sarstedt Schnitt Dr. Bérker