Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung (Bewährung)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 112/92
Datum
17.03.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Strafzumessung; der Generalbundesanwalt beantragte Revision. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil das Landgericht zur Strafschärfung eine Bewährungszeit zum Tatzeitpunkt annahm, die den Feststellungen nicht entspricht. Die Sache wurde insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Strafausspruch ist aufzuheben, wenn die zumessende Strafbegründung auf einer als entscheidungserheblich hervorgehobenen Tatsachenfeststellung beruht, die den Feststellungen nicht entspricht.

2

Das Vorliegen einer Bewährungszeit als Strafschärfungsgrund setzt voraus, dass die Vollstreckung einer früheren Strafe tatsächlich zur Bewährung ausgesetzt war und die Bewährungsfrist zum Tatzeitpunkt lief.

3

Eine nach dem Tatzeitpunkt gewährte Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigt die Strafschärfung für einen früheren Tatzeitpunkt nicht.

4

Ist die Bildung einer Gesamtstrafe aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen oder unsicher, ist dies bei der Strafzumessung zu berücksichtigen; liegt insoweit ein Begründungsmangel vor, ist zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 9. August 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 112/92 vom 17. März 1992 in der Strafsache gegen ██████ Martin, geboren am ██ 1968 in ███, zur Zeit in Haft,

Sachbezeichnung: █████████ Ingo u. a. wegen versuchten schweren Raubes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. März 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. August 1991 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes unter Einbeziehung einer weiteren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Strafzumessung beanstandet, hat Erfolg.

Der Generalbundesanwalt führt in seiner Antragsschrift vom 10. März 1992 aus:

„Der allein angegriffene (Gesamt-)Strafausspruch kann keinen Bestand haben, weil das Landgericht als ‚für die Zumessung der Strafe bestimmend‘ (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) hervorhebt, dass der Angeklagte ‚zum Tatzeitpunkt‘, das ist der 13. April 1990, ‚unter Bewährung stand‘ (UA S. 18).

Dies trifft nach den Feststellungen nicht zu. Die Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Vechta vom 12. April 1989 (UA S. 8), in dieser Sache lief also am 13. April 1990 keine Bewährungsfrist. Die dem Angeklagten in dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg am 19. September 1990 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung (UA S. 8/9) rechtfertigt den genannten Strafschärfungsgrund nicht. Dass der Tatrichter ohne diesen zu einer dem Angeklagten günstigeren Rechtsfolge gelangt wäre, lässt sich nicht zweifelsfrei ausschließen.“

Dem schließt der Senat sich an und weist ergänzend darauf hin, dass es bei der Strafzumessung auch zu berücksichtigen wäre, wenn eine Gesamtstrafenbildung mit weiteren Verurteilungen lediglich aus Rechtsgründen zu unterbleiben hat.

HorstkotteLaufhütteSchäfer
HarmsNack