Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen Vernehmungen in Abwesenheit (§230 Abs.1, §338 Nr.5 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 112/79
- Datum
- 24.04.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Frist zur Begründung der Revision schuldhaft vom Verteidiger und nicht vom Angeklagten versäumt, ist der Angeklagte nach §44 StPO in den vorigen Stand einzusetzen.
Eine Revision kann nach §349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen werden, wenn ersichtlich keine durchgreifenden Rechtsfehler vorliegen.
Verhandlungen über Mitangeklagte oder Zeugenvernehmungen in Abwesenheit eines Angeklagten verletzen §230 Abs.1 StPO, soweit sie den Gegenstand seiner späteren Verurteilung sachlich mitbetreffen.
Eine solche Verletzung des §230 Abs.1 StPO begründet den unbedingten Revisionsgrund des §338 Nr.5 StPO; es genügt, dass die in Abwesenheit getroffenen Vorgänge den Gegenstand der Verurteilung mitbetroffen haben, unabhängig davon, ob das Urteil die Aussagen ausdrücklich verwertet.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 5. Oktober 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen
1. den Zahntechniker Peter F█ aus K██ (Schweiz), geboren am ████ 1941 in T█████ (Schweiz), zur Zeit in Untersuchungshaft,
den Dolmetscher Giorgio ███
2. ██████ aus Z███████ (Schweiz), geboren am ████████ 1951 in ██ (Italien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
Sachbezeichnung: F█████████ u. a. wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und – zu 2 und 4 – auf Antrag des Generalbundesanwalts am 24. April 1979 – zu 2 bis 5 einstimmig –
Tenor
1. Der Angeklagte Chiaba wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision wieder in den vorigen Stand eingesetzt, weil nicht er, sondern sein Verteidiger die Fristversäumung verschuldet hat (§ 44 StPO).
Die Revision des Angeklagten ██████████ gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 5. Oktober 1978 wird nach § 349 Absatz 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die Revision des Angeklagten Peter F█ wird das Urteil, a) soweit es ihn wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt hat, b) in allen Strafaussprüchen gegen ihn mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Strafkammer hat das Verfahren gegen diesen Beschwerdeführer ██████████████ abgetrennt und in seiner Abwesenheit die Mitangeklagten █████ und Ferdinand F███████████ über die Entführung des Prinzen M████████████ von Hessen gehört sowie u. a. Prinz M████████████ von Hessen als Zeugen vernommen. Diese Vorgänge haben auch den gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf berührt. Damit ist § 230 Abs. 1 StPO verletzt worden. Es liegt der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor. Hierfür ist unerheblich, ob die Strafkammer die in Abwesenheit des Beschwerdeführers gemachten Aussagen zu seinem Nachteil berücksichtigt hat. Es genügt, dass sie den Gegenstand seiner späteren Verurteilung sachlich mitbetroffen haben (BGHSt 24, 257, 259).
Der Fehler nötigt dazu, den Schuldspruch gegen den Beschwerdeführer in diesem Fall, und sämtliche Strafaussprüche gegen ihn aufzuheben.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten Peter wird nach § 349 Absatz 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Kiel zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten Peter F█ zu entscheiden hat.
| Herrmann | Schuster | Ulsamer | |||
| Fleischmann | Horstkotte |