Treffer
BGH Urteil

Schuldfähigkeit bei Alkoholisierung und Berichtigung des Strafausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 112/70
Datum
28.04.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision Fehler bei der Beurteilung seiner Schuldfähigkeit wegen Alkoholisierung und bei strafzumessungsrechtlichen Entscheidungen. Der BGH bestätigt den Schuldspruch: Die Strafkammer hat Einsichts- und Hemmungsvermögen geprüft und eine erhebliche Verminderung verneint. Gleichwohl berichtigt der Senat den Strafausspruch und hebt die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung wegen nachträglicher Gesetzesänderung auf; sonstige Revisionen werden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ob ein bestimmter Blutalkoholgehalt die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Sinn des § 51 StGB erheblich vermindert, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen; Blutalkoholwerte allein sind nicht entscheidend.

2

Bei der Prüfung verminderter Schuldfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB sind sowohl die Einsichtsfähigkeit als auch das Hemmungsvermögen zu berücksichtigen.

3

Die Nichtanwendung strafmildernder Vorschriften kann auf einer Gesamtschau der Tatumstände und der Persönlichkeit beruhen; das Unterlassen ausdrücklicher Einzelbegründungen ist unschädlich, sofern die Gesamtbegründung die Entscheidung trägt.

4

Eine nachträgliche Gesetzesänderung, die die Rechtsfolgen des Urteils berührt, kann zur Aufhebung oder Berichtigung von Teilen des Strafausspruchs führen; eine Ausdehnung solcher Wirkungen auf Mitangeklagte ist nur nach den Voraussetzungen des § 357 StPO zulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg, 4. November 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Klempner Gerhard K█████ aus █████ (Holstein), dort geboren ███████████ 1948, Sachbezeichnung: [REDACTED] – wegen versuchten schweren Raubes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. April 1970, an der teilgenommen haben

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann, Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus ██ ████ als Verteidiger, Justizhauptsekretär ██

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten K█████ wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 4. November 1969

a) im Strafausspruch dahin berichtigt, dass an die Stelle der gegen diesen Angeklagten verhängten Gesamtstrafe von einem Jahr und fünf Monaten Gefängnis eine Freiheitsstrafe von insgesamt einem Jahr und fünf Monaten und an die Stelle der gegen den Mitangeklagten M████ verhängten Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten tritt.

Die Entscheidungen über die Anrechnung des bei der Bundeswehr verbüßten Arrestes bleiben bestehen; die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB treten nicht ein.

b) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Strafkammer es abgelehnt hat, die Vollstreckung der gegen den Angeklagten ████ verhängten Strafe zur Bewährung auszusetzen.

In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ███████████ wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ████████, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat nur teilweise Erfolg.

Der Schuldspruch ist frei von sachlich-rechtlichen Mängeln. Das gilt im Gegensatz zur Meinung der Revision auch für die Nichtanwendung des § 51 Abs. 1 StGB. Das Urteil erörtert zwar nicht ausdrücklich, ob der Angeklagte ████████, der vor der Tat Bier getrunken und bei der Tat einen Blutalkoholgehalt von (höchstens) 2,2 ‰ hatte, zur Tatzeit im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB zurechnungsunfähig war. Es teilt insoweit nur mit, dass der Angeklagte ███████████ wie der Mitangeklagte M████, der ebenfalls vor der Tat Bier getrunken hatte, schuldhaft gehandelt hat. Das Urteil ergibt aber als Überzeugung der Strafkammer, dass der genossene Alkohol weder die Einsichtsfähigkeit noch das Hemmungsvermögen des Angeklagten und des Mitangeklagten █████ ausschloss. Dies folgt ohne Weiteres aus dem Umstand, dass in den Urteilsgründen gesagt wird, die Schuldfähigkeit des Angeklagten K█████ und des Mitangeklagten ████ sei nicht einmal im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert gewesen.

Zu Unrecht beanstandet die Revision auch die Nichtanwendung des § 51 Abs. 2 StGB. Die Strafkammer hat es im Gegensatz zur Meinung der Revision hierbei nicht allein auf die Einsichtsfähigkeit abgestellt. Das Urteil erwähnt auf UA S. 8 neben der Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen, ausdrücklich die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln (sogenanntes Hemmungsvermögen).

Der Entscheidung der Strafkammer steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte K█████, wie schon oben erwähnt worden ist, zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von (höchstens) 2,2 ‰ hatte. Ob ein solcher Blutalkoholgehalt die Einsichtsfähigkeit oder das Hemmungsvermögen des Täters im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung davon, dass im vorliegenden Fall die Einsichtsfähigkeit und das Hemmungsvermögen des Angeklagten ██████ nicht erheblich vermindert waren, aus den besonderen Umständen des Falles geschöpft, nämlich daraus, dass der Angeklagte mit dem Alkohol vertraut war, dass er bei seiner ersten Vernehmung unmittelbar nach der Tat örtlich und zeitlich voll orientiert war, dass der Polizeibeamte, der ihn vernahm, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen bei ihm bemerkt hat, und dass der Angeklagte auch noch in der Hauptverhandlung eine im Wesentlichen vollständige Erinnerung an den Tatablauf hatte. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Zu Unrecht wendet die Revision sich auch gegen die Entscheidung der Strafkammer, von der Strafmilderungsmöglichkeit der §§ 43, 44 StGB keinen Gebrauch zu machen. Die Strafkammer hat mildernde Umstände im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB als gegeben angesehen; von der Strafmilderungsmöglichkeit der §§ 43, 44 StGB keinen Gebrauch gemacht, die Strafe für den versuchten schweren Raub (ein Jahr und drei Monate Gefängnis) dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB entnommen und aus ihr und in einer anderen Sache verhängten Gefängnisstrafen von je zwei Monaten eine Gesamtstrafe von einem Jahr und fünf Monaten Gefängnis gebildet. Die Darlegungen des Urteils hierzu (vgl. UA S. 9 bis 11) sind nicht nur als Einheit gemeint, sondern können und müssen auch als Einheit verstanden werden. Sie ergeben, dass die Strafkammer bei jeder der genannten Entscheidungen, also auch bei der Entscheidung, von der Strafmilderungsmöglichkeit der §§ 43, 44 StGB keinen Gebrauch zu machen, von einer Gesamtschau der Tatumstände und der Persönlichkeit des Angeklagten ausgegangen ist, wie sie sich aus dem gesamten Inhalt der Darlegungen ergibt. Dass das Urteil Einzelheiten des dieser Gesamtschau entsprechenden Bildes von Tat und Täter bei der Begründung einer oder einiger der genannten Entscheidungen nicht ausdrücklich erwähnt, bedeutet nicht, dass die Strafkammer sie bei dieser oder diesen Entscheidungen nicht beachtet hätte.

Die durch das angefochtene Urteil gegen den Angeklagten ██████████████ verhängten Gefängnisstrafen (Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis für den versuchten schweren Raub und Gesamtstrafe) werden gemäß Art. 86, 95, 105 des 1. StrRG im Wege der „Berichtigung“ des Strafausspruchs durch Freiheitsstrafen von gleicher Dauer ersetzt. Das gilt gemäß Art. 95 Abs. 3 Satz 3 des 1. StrRG in Verbindung mit § 357 StPO auch für die gegen den Mitangeklagten M████ verhängte Gefängnisstrafe.

Die Entscheidung, dass die Vollstreckung der gegen den Angeklagten ████████████████ verhängten Gefängnisstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, hat keinen Bestand. Das Urteil begründet diese Entscheidung ausschließlich damit, dass eine Strafaussetzung wegen der ein Jahr übersteigenden Höhe der Strafe kraft Gesetzes ausgeschlossen sei. Das trifft nach § 23 Abs. 2 StGB in seiner seit dem 1. April 1970 geltenden Fassung nicht mehr zu (vgl. hierzu Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 Nr. 9 des 1. StrRG). Diese Entscheidung muss daher aufgehoben werden. Das Revisionsgericht ist weder verpflichtet noch berechtigt, die Aufhebung nach § 357 StPO auf den Mitangeklagten M████ zu erstrecken. Sie beruht nicht, wie § 357 StPO es voraussetzt, auf einer Gesetzesverletzung bei der Anwendung des Strafgesetzes durch den Tatrichter, sondern auf einer Gesetzesänderung, die erst nach dem Erlass des angefochtenen Urteils in Kraft getreten ist (vgl. BGHSt 20, 78). Art. 95 Abs. 3 Satz 3 des 1. StrRG gilt insoweit nicht.

SchmittSarstedtHerrmann
SiemerFleischmann