Treffer
BGH Urteil

Revision gegen erneute Gesamtstrafe bei Rückfallbetrug verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 112/61 (alt: 5 StR 360/60)
Datum
16.05.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte gegen ein erneutes Gesamtstrafenurteil von sechs Jahren Zuchthaus Verfahrens- und Sachmängel. Der BGH verwirft die Revision: Die Urteilsgründe genügen § 267 Abs. 3 StPO, weil die für die Strafzumessung maßgeblichen Umstände benannt sind. Der Wegfall einer geringfügigen Einzelstrafe verhindert die Bestätigung der Gesamtstrafe nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Urteilsgründe müssen nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO die entscheidenden Umstände der Strafzumessung angeben; eine hinreichende Benennung dieser Umstände genügt den Anforderungen, auch wenn nicht jedes Detail entfaltet wird.

2

Der Wegfall einer einzelnen, für die Gesamtstrafenbildung ohne wesentliche Bedeutung gebliebenen Einzelstrafe hindert nicht die erneute Verhängung oder Bestätigung einer zuvor gebildeten Gesamtstrafe gleicher Höhe.

3

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe sind das Verhältnis der Einzeltaten zueinander, die persönliche Verhältnisse des Täters sowie dessen Verschulden und die Rückfallgefahr zu berücksichtigen; die gerichtliche Darlegung dieser Überlegungen rechtfertigt die Strafzumessung.

4

Die frühere Rechtskraft einer Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die Anordnung der Sicherungsverwahrung sind gewichtige Umstände, die bei der Bemessung einer Gesamtstrafe zu berücksichtigen sind.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 1. Dezember 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Ingenieur Paul ████, wohnungslos, geboren ███████████ 1897 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges i. R. u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Mai 1961, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 1. Dezember 1960 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Die nach dem 1. Dezember 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hatte den Angeklagten durch Urteil vom 25. Februar 1960 unter Freisprechung im Übrigen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfallbetruges in vier Fällen, wegen eines weiteren Rückfallbetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit mittelbarer Falschbeurkundung und wegen mittelbarer Falschbeurkundung in Tateinheit mit wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus und zu fünf Geldstrafen nebst Ersatzfreiheitsstrafen verurteilt. Zugleich hatte sie seine Sicherungsverwahrung angeordnet.

Der Senat hat dieses Urteil auf die Revision des Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen mittelbarer Falschbeurkundung in Tateinheit mit wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt verurteilt und eine Gesamtstrafe gegen ihn verhängt hatte.

Die Strafkammer hat nunmehr durch Beschluss das Verfahren gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt, soweit es die mittelbare Falschbeurkundung in Tateinheit mit wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt betrifft, und durch Urteil erneut eine Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus gegen den Angeklagten verhängt.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge (Verletzung des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) greift nicht durch. Die Urteilsgründe entsprechen den Erfordernissen der genannten Vorschrift.

Die Strafkammer hat bei der erneuten Bildung der Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus die schwerste der fünf rechtskräftigen Einzelstrafen von vier Jahren Zuchthaus nur um zwei Jahre Zuchthaus erhöht, obwohl die Summe der restlichen vier rechtskräftigen Einzelstrafen acht Jahre Zuchthaus beträgt. Das Urteil gibt den Umstand an, der die Strafkammer entscheidend bestimmt hat, erneut eine Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus zu verhängen. Es bezeichnet als diesen Umstand die von der Strafkammer festgestellte Tatsache, dass der Angeklagte sofort nach seiner letzten Haftentlassung wieder straffällig geworden ist und dass er sich unter falschen Personalangaben als politischer Flüchtling in West-Berlin gemeldet hat, um hierdurch finanzielle Vorteile zu erlangen. Das Urteil sagt, dass die verhängte Gesamtstrafe nach der Auffassung der Strafkammer notwendig, aber auch ausreichend ist, um die Taten des Angeklagten schuldangemessen zu sühnen. Es erwähnt, dass der Angeklagte durch das frühere – insoweit rechtskräftige – Urteil der Strafkammer als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angordnet worden ist. Damit hat die Strafkammer nach der Überzeugung des Senats zu erkennen gegeben, dass sie bei der Bemessung der Gesamtstrafe auch diejenigen Umstände beachtet hat, die auf Seite 4 der Revisionsbegründung unter a bis [REDACTED] erwähnt werden (Verhältnis der Einzeltaten zueinander und zur Person des Angeklagten, persönliche Verhältnisse und Verschulden des Angeklagten, Einfluss der Gesamtstrafe und ihrer Verbüßung auf den Angeklagten). Diese Angaben genügen bei der hier gegebenen Sachlage den Anforderungen, die § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO an die Urteilsgründe stellt.

2. Die Sachrüge ist gleichfalls unbegründet.

Dass die Einzelstrafe von einem Jahr Zuchthaus für die mittelbare Falschbeurkundung in Tateinheit mit wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt weggefallen ist, hinderte die Strafkammer nicht, erneut eine Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus zu verhängen (vgl. BGH NJW 1953, 1360). Dies gilt hier umso mehr, als diese Einzelstrafe gegenüber den rechtskräftigen Einzelstrafen ohne wesentliche Bedeutung war. Hierauf hatte der Senat bereits in seinem ersten Urteil hingewiesen.

Auch sonst lässt das Urteil keinen sachlich-rechtlichen Mangel erkennen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerMayr
KoffkaSchmitt