Berichtigung des Urteilstenors wegen offensichtlicher Unrichtigkeit (Datumskorrektur)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 112/58 (alts: 5 StR 56/57; 5 StR 422/55)
- Datum
- 05.08.1958
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Offensichtliche Unrichtigkeiten im Tenor eines Urteils können vom erkennenden Gericht berichtigt werden.
Eine Berichtigung ist zulässig, wenn der gemeinte Wortlaut eindeutig feststellbar ist und die Änderung den materiellen Gehalt des Urteils nicht berührt.
Die Feststellung und Vornahme der Berichtigung erfolgt regelmäßig durch einen Beschluss des erkennenden Senats oder Gerichts.
Die formelle Berichtigung des Tenors dient der Klarstellung des Urteilswortlauts und der Rechtssicherheit, nicht der inhaltlichen Neubewertung der Entscheidung.
Rubrum
Beschluss
In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Joachim von ███ aus ████, geboren am ██████ 1905 in ████████, wegen fortgesetzter Unterschlagung u. a. wird der Tenor des Urteils vom 5. August 1958 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass es in der zweiten Zeile nicht „vom 12. November 1957“, sondern „vom 13. November 1957“ heißt.
Berlin-Charlottenburg, den 15. August 1958
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
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