Erinnerung gegen Kostenansatz für Revisionsverfahren wegen Einziehung zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 112/53
- Datum
- 24.06.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Straferlass nach § 12 Satz 2 StraFG 1954 erstreckt sich nicht ohne Weiteres auf die Kosten des Rechtsmittels der Einziehung in der Revisionsinstanz; eine solche Ausdehnung wäre mit dem Sinn des § 12 nicht zu vereinbaren.
Die Einziehungsgebühr der Revisionsinstanz ist vom Angeklagten zu tragen, auch wenn Freiheits- und Geldstrafe später nach dem Straffreiheitsgesetz erlassen werden.
Für die Erhebung der Einziehungsgebühr kommt es nicht auf das Eigentum des Angeklagten an den eingezogenen Gegenständen an; die Einziehung wirkt nach Maßgabe der Tatbeteiligung gegen jeden Teilnehmer.
Feststellungen eines Landgerichts über Eigentum, die durch die Verwerfung der Revision bestätigt sind, sind rechtskräftig und können im Erinnerungverfahren nicht erneut geprüft werden.
Rubrum
Beschluss
In der Strafsache gegen den Betriebsführer Wilhelm ██ aus ███, dort geboren am █████ 1892, Sachbezeichnung: ███████, wegen Wirtschaftsstraftat hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 24. Juni 1955
Tenor
Die Erinnerung des Angeklagten vom 18. Oktober 1954 gegen den Kostenansatz für das Revisionsverfahren in Höhe von 2.075,20 DM wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Gründe
Das Landgericht hatte in dem gegen mehrere Mitangeklagte gerichteten Strafverfahren den Erinnerungsführer wegen einer fortgesetzten, teilweise gemeinschaftlich begangenen Wirtschaftsstraftat zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten und zu einer Geldstrafe von 20.000 DM, hilfsweise weiteren 100 Tagen Gefängnis verurteilt. Außerdem hatte es gegen ihn auf Einziehung von 40.000 DM sowie eines Postens Kupfererzeugnisse erkannt.
Die Revision des Erinnerungsführers hat der Senat durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO auf seine Kosten verworfen. Späterhin sind der noch nicht verbüßte Teil der Freiheitsstrafe und die Geldstrafe von 20.000 DM gemäß § 5 StraFG 1954 erlassen worden.
Vor Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes 1954 hatte die Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs, von dem Erinnerungsführer vorbehaltlich der Gebührenberechnung für die Einziehung der Kupfererzeugnisse in einer vorläufigen Kostenrechnung zunächst folgende Kosten für die Revisionsinstanz erfordert:
wegen der Freiheitsstrafe von 8 Monaten Gefängnis 37,50 DM wegen der Geldstrafe von 20.000 DM 300,– DM wegen der Einziehung der 40.000 DM 1.000,– DM und als Porto für die Kostenrechnung 0,20 DM
1.337,70 DM
Nach Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes 1954 hat die Geschäftsstelle mit Rücksicht auf den Erlass der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe die dafür berechneten Gebühren von 337,50 DM abgesetzt, aber die Kosten für die Einziehung des Geldes von 1.000,– DM sowie die Portokosten von 0,20 DM aufrechterhalten und für die Einziehung der Kupfererzeugnisse nach einem geschätzten Wert von 43.000 DM weitere 1.075,– DM nachgefordert.
Gegen diesen wegen der teilweisen Schätzung des Einziehungswertes wiederum nur vorläufigen Kostenansatz von 2.075,20 DM richtet sich die Erinnerung des Angeklagten.
Er macht u. a. geltend, dass entgegen der vom 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs vertretenen Auffassung gemäß § 12 StraFG 1954 auch die Kosten für die Einziehung erlassen seien. Im Übrigen komme er für die Einziehung der Kupfererzeugnisse als Kostenschuldner nicht in Betracht, weil er nicht Eigentümer dieser Einziehungsgegenstände sei.
Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich der Straferlass gemäß § 12 StraFG 1954 auch auf die Einziehungskosten der ersten Instanz erstreckt, oder ob entsprechend der Entscheidung des 4. Strafsenats (NJW 1954, 1777) der Kostenerlass nach § 12 Satz 2 StraFG 1954 die Kosten einer Einziehung schlechthin nicht umfasst. Jedenfalls ergreift er nicht die den Erinnerungsführer treffenden, auf die Einziehung entfallenden Kosten der Revisionsinstanz. Das ergibt sich aus dem Sinn des § 12 Satz 2 StraFG 1954 und seinem Verhältnis zu § 13 Abs. 5 aaO. Würde sich nämlich der Straferlass auch auf diese Rechtsmittelkosten für die Einziehung erstrecken, so wäre der Erinnerungsführer gegenüber denjenigen Angeklagten besser gestellt, die bei Niederschlagung des Verfahrens im Übrigen – ein im weitergeführten objektiven Verfahren des § 13 Abs. 5 ergangenes Einziehungsurteil erfolglos mit der Revision anfechten. Diese hätten die Rechtsmittelkosten gemäß § 473 StPO ebenfalls zu tragen. Eine solche Bevorzugung des Erinnerungsführers in kostenrechtlicher Hinsicht ließe sich mit dem Sinn des § 12 Satz 2 StraFG 1954 nicht vereinen; sie würde letztlich nur darauf beruhen, dass der Angeklagte in einem bei Inkrafttreten des StraFG 1954 bereits rechtskräftig abgeschlossenen ordentlichen (subjektiven) Strafverfahren von der Einziehung betroffen worden ist. Der Senat sieht deshalb entgegen der Rechtsansicht des Erinnerungsführers keine Veranlassung, den Kostenerlass nach § 12 Satz 2 auch auf die mit der Erinnerung angefochtene
Einziehungsgebühr für die Revisionsinstanz auszudehnen.
Der weitere Einwand des Erinnerungsführers, nicht Eigentümer der eingezogenen Kupfererzeugnisse gewesen zu sein, der bereits Gegenstand seiner erfolglosen Revision war, greift ebenfalls nicht durch. Einmal kommt es für die Erhebung der Einziehungsgebühr auf das Eigentum des Erinnerungsführers nicht an. Denn die gemäß Art. 8 der VO 500 vom 15. Juli 1950 (VOBl. für Berlin Teil I S. 305) angeordnete Einziehung wirkt ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse gegen jeden Tatteilnehmer nach Maßgabe seiner Tatbeteiligung. Diese umfasste bei dem Erinnerungsführer nach den rechtskräftigen Feststellungen des Landgerichts auch die Mitwirkung an der im Versuchsstadium steckengebliebenen ungenehmigten Entfernung der eingezogenen Kupfererzeugnisse. Im Übrigen ist durch die Verwerfung seiner Revision die Feststellung des Landgerichts über das Eigentum des Erinnerungsführers an diesen Erzeugnissen in Rechtskraft erwachsen, so dass die Eigentumsfrage einer erneuten Nachprüfung in diesem Verfahren nicht mehr zugänglich ist.
Der Erinnerungsführer schuldet daher die insoweit im Gesetz vorgesehene Gebühr (§§ 49 Abs. 4, 52, 55 Abs. 2 GKG).
| Siemer | Dr. Rotberg | Schmitt | |||
| Schmidt | Borker |