Revisionen wegen schwerer räuberischer Erpressung als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 111/97
- Datum
- 09.04.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn der Bundesgerichtshof keine revisionsrelevanten Rechtsfehler feststellt.
Die Annahme eines typisierten Milderungsgrundes nach § 21 StGB kann für die Qualifizierung als minder schwerer Fall ausschlaggebend sein.
Liegt beim Angeklagten die Mitwirkung an weiteren erheblichen Straftaten vor, kann eine weitergehende Verschiebung des Strafrahmens nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB durch § 50 StGB ausgeschlossen sein.
Die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB kann entfallen, wenn die Sucht des Täters überwunden ist; dies macht die Anwendung von § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB untauglich, ohne die spätere Prüfung von Vollstreckungsregelungen wie § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB auszuschließen.
Trifft die Revision keinen Erfolg, hat der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 28. Oktober 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. April 1997 in der Strafsache gegen
Farshad ███ ██ aus ██, geboren am █████ in █████ (Iran), ████ avse o, Yavuz, dort geboren am ███████, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 1997
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 28. Oktober 1996 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat merkt zur Revision des Angeklagten ███ an:
Aufgrund des vom Landgericht zutreffend hervorgehobenen erschwerenden Umstandes der Mitwirkung dieses Angeklagten an vier gewichtigen Verbrechen (UA S. 28) entnimmt der Senat dem Urteilszusammenhang mit dem Generalbundesanwalt, dass das Landgericht ungeachtet der von ihm berücksichtigten weiteren (allgemeinen) Milderungsgründe ohne die Annahme des vertypten Milderungsgrundes des § 21 StGB keine minder schweren Fälle angenommen hätte.
An einer weiteren Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB war es mithin gemäß § 50 StGB gehindert.
Bei dem Angeklagten ██████████ ist es anders als bei dem Mitangeklagten █████████████ allein deshalb nicht zur Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB gekommen, weil ██████ seine Drogenabhängigkeit überwunden hat.
Das macht zwar die Sonderregelung des § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB unanwendbar. Um Ungereimtheiten zu vermeiden, wird aber bei dieser Ausgangslage im Vollstreckungsverfahren eine Anwendung des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB auf diesen Angeklagten besonders naheliegen.
| Hager | Haufhitte | Basdorf | |||
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