Aufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer Würdigung der Einlassung (§56 Abs.2 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 111/92
- Datum
- 01.04.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Strafausspruch ist aufzuheben, wenn das Urteil für die Strafzumessung wesentliche Einlassungen des Angeklagten wiedergibt, diese aber nicht mit der erforderlichen Klarheit als glaubhaft oder nicht glaubhaft gewürdigt werden.
Bei der Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB hat das Gericht darzulegen, ob Geständnis, Schuldeinsicht und Resozialisierungswillen des Angeklagten strafmindernd berücksichtigt oder als prozesstaktisch verworfen werden; fehlende Klarstellung kann die Strafzumessung beeinflussen.
Die Aufhebung des Strafausspruchs kann erfolgen, obwohl die Schuldsprüche Bestand haben, wenn die mangelnde Würdigung der Einlassung eine sichere Bestimmung der Strafe verhindert.
Ist die Strafzumessungswürdigung fehlerhaft und beeinflusst sie die Höhe der Strafe, ist die Zurückverweisung an ein anderes Gericht zur neuerlichen, unabhängigen Entscheidung geboten.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 21. November 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. April 1992 in der Strafsache gegen Sf Mario aus ████, geboren ██████████████████ in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 1. April 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 21. November 1991 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten Betruges sowie wegen Betruges in zwei Fällen unter Einbeziehung einer früher verhängten und noch nicht vollstreckten Geldstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und außerdem wegen Betruges und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fortgesetztem Gebrauch eines PKW ohne Versicherungsschutz zu der weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch hat aber keinen Bestand.
Dazu führt der Generalbundesanwalt aus:
„Das Landgericht meint im Rahmen der Erörterung zu § 56 Abs. 2 StGB, ‚bereits seine (des Angeklagten) Einlassung in der Hauptverhandlung (lasse) eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den Straftaten vermissen‘ (UA 14). Das steht indessen nicht in Einklang mit der in den Urteilsgründen wiedergegebenen Einlassung des Angeklagten (UA S. 11). Danach war der Angeklagte nicht nur geständig, hat vielmehr auch zum Tatmotiv Schuldeinsicht gezeigt und erklärt, ‚er wolle in Zukunft arbeiten und seine Schulden abtragen‘. Diesen Erklärungen des Angeklagten lässt sich mit den Erwägungen des Landgerichts nur begegnen, wenn es ihnen die Ehrlichkeit abgesprochen, sie nur als prozesstaktisches Verhalten beurteilt hätte. Das hat es jedoch – jedenfalls nicht mit der erforderlichen Klarheit – nicht getan. Da davon auch schon die Höhe der Strafen beeinflusst ist, lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen.“
Dem tritt der Senat bei.
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