Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Zurückweisung eines Beweisantrags — Aufhebung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 111/84
Datum
13.03.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des LG Berlin; der BGH hebt dieses auf und verweist die Sache an eine andere Strafkammer zurück. Zentrales Problem war die Zurückweisung des Beweisantrags (Anlage IX) und dessen mögliche Bedeutung für die Glaubwürdigkeitsprüfung des Belastungszeugen. Der Senat hält es für unklar, ob die Vorinstanz Tatsachen wie Kenntnis des Angeklagten, zeitliches Zusammentreffen und eine schriftliche Rückzahlungsforderung berücksichtigt hat. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies das Urteil beeinflusst hätte, ist die Aufhebung geboten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung eines Beweisantrags rechtfertigt nach § 349 Abs. 4 StPO die Aufhebung des Urteils, wenn nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der Verfahrensmangel das Urteil beeinflusst hat.

2

Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit und Gewichtung eines Beweisantrags sind alle Umstände zu berücksichtigen, die die Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen erschüttern können, insbesondere Kenntnis des Angeklagten von relevanten Behauptungen, zeitliche Nähe von Ereignissen und widersprüchliche oder entlastende Behauptungen des Zeugen.

3

Ist aus der Urteils- oder Beschlussbegründung nicht ersichtlich, ob die Vorinstanz für die Beweiswürdigung entscheidungserhebliche Entlastungsfragen berücksichtigt hat, kann der Revisionssenat die Sache aufheben und zurückverweisen.

4

Die Rückverweisung kann an eine andere Kammer erfolgen und schließt die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels durch die zurückverwiesene Kammer ein.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 1. November 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Arbeiter Cemil ████ aus ███, geboren am █████ 1950 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. März 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. November 1983 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat, zurückverwiesen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat Aufhebung des angefochtenen Urteils nach § 349 Abs. 4 StPO beantragt, weil die Rüge zur Ablehnung des Beweisantrags Anlage IX der Sitzungsniederschrift durchgreife. Dem stimmt der Senat zu. Der Beschlussbegründung mag zwar zu entnehmen sein, dass die Strafkammer die gegen die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen G. gerichtete Beweisbehauptung als für die Entscheidung bedeutungslos angesehen hat, weil die behauptete Geldabhebung durch G. eine Darlehensgewährung von 1.500,– DM an den Angeklagten nicht beweise. Indes ist nicht erkennbar, ob die Strafkammer dabei die Kenntnis des Angeklagten von der behaupteten Abhebung, deren zeitliches Zusammentreffen mit seinem Besuch bei G. (UA S. 7, 10/11) und die gemäß Beschluss vom 27. Oktober 1983 (Sachakten Bd. II Bl. 111 R) als erwiesen angenommene weitere Behauptung des Angeklagten berücksichtigt hat, G. habe Ende 1980 von ihm schriftlich unter Androhung einer Anzeige Rückzahlung von 1.500,– DM verlangt. Der Senat kann nicht ausschließen, dass bei Meidung des etwaigen Verfahrensmangels die Glaubwürdigkeit des G. erschüttert worden wäre.

HerrmannHorstkotteNiepel
FuhrmannRebitzki