Revision teilweise stattgegeben: Führungsaufsicht nach § 68 StGB entfällt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 111/78
- Datum
- 11.04.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Führungsaufsicht nach § 68 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Tatrichter von der bestehenden Gefahr weiterer Straftaten überzeugt ist; das bloße Nichtausschließen dieser Gefahr genügt nicht.
Formulierungen in den Urteilsgründen wie "die Gefahr weiterer Taten nicht ausgeschlossen" genügen nicht als tragfähige Feststellungen zur Rechtfertigung einer Führungsaufsicht.
Sind die Feststellungen zur Erforderlichkeit einer Maßregel der Besserung und Sicherung nicht tragfähig und sind weiter gehende Feststellungen nicht zu erwarten, kann das Revisionsgericht die Entscheidung in der Sache selbst abändern.
Schuldspruch und Strafe bleiben unbeanstandet, soweit sie keine Rechtsfehler aufweisen; eine rechtsfehlerfreie Verurteilung schließt jedoch nicht automatisch die Aufrechterhaltung einer nicht tragfähigen Maßregelanordnung ein.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 18. November 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Gebäudereiniger Heinrich ███ aus ████, geboren am ███████ 1941 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 11. April 1978 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 18. November 1977 dahin abgewandelt, dass die Anordnung der Führungsaufsicht entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Von den Kosten der Revision und den dafür entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse ein Fünftel; im Übrigen hat der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Schuldspruch und Strafe lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Dagegen tragen die Feststellungen nicht die Anordnung der Führungsaufsicht nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
Nach den Urteilsgründen kann bei dem Angeklagten *„die Gefahr weiterer Taten nicht ausgeschlossen werden“* (UA S. 10). Das reicht nicht aus, um die Anordnung der Führungsaufsicht nach § 68 Abs. 1 StGB zu rechtfertigen.
Die Führungsaufsicht darf nach dieser Vorschrift nur angeordnet werden, wenn der Richter vom Bestehen der Gefahr überzeugt ist; dass er sie nicht ausschließen kann, genügt nicht. Bei der genannten Wendung in den Urteilsgründen handelt es sich ersichtlich nicht nur um ein Fassungsversehen. Da weitere Feststellungen in dieser Richtung nicht zu erwarten sind, entscheidet der Senat in der Sache selbst.
| Herrmann | Schuster | Horstkotte | |||
| Schmidt | Fuhrmann |