Treffer
BGH Beschluss

Fehlen der Urschrift des Bußgeldbescheids ist keine Verfahrensvoraussetzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 111/70
Datum
16.06.1970
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Das OLG wollte das gerichtliche Bußgeldverfahren wegen fehlender Urschrift des Bußgeldbescheids nach § 260 Abs. 3 StPO einstellen. Der BGH entschied, dass die Anwesenheit der Urschrift in den Gerichtsakten keine Verfahrensvoraussetzung darstellt. Nach Einspruch wird der Bußgeldbescheid zur Verfahrensgrundlage und kann im Freibeweisverfahren mit allen verfügbaren Beweismitteln festgestellt werden. Das Fehlen der Urschrift rechtfertigt daher keine Einstellung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwesenheit der Urschrift des Bußgeldbescheids in den Gerichtsakten ist keine Verfahrensvoraussetzung des gerichtlichen Bußgeldverfahrens.

2

Der Bußgeldbescheid wird nach wirksamem Einspruch zur Verfahrensgrundlage und grenzt die Beschuldigung in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht ab.

3

Erlass und Inhalt des Bußgeldbescheids können im Freibeweisverfahren aufgrund aller verfügbaren Beweismittel festgestellt werden; sie sind nicht ausschließlich durch die Urschrift nachzuweisen.

4

Für Bußgeldverfahren sind gegenüber Strafverfahren keine höheren Formalanforderungen an den Nachweis des Bescheids zu stellen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Bußgeldsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Werner ███ aus ████, geboren am ██████ 1922 in ██, wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 16. Juni 1970

Leitsatz

Es gehört nicht zu den Verfahrensvoraussetzungen des gerichtlichen Bußgeldverfahrens, dass sich die Urschrift des Bußgeldbescheides bei den Gerichtsakten befindet.

Erlass und Inhalt des Bußgeldbescheides können mit allen verfügbaren Beweismitteln im Freibeweisverfahren festgestellt werden.

Gründe

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht will das gerichtliche Bußgeldverfahren nach § 260 Abs. 3 StPO einstellen, weil die Urschrift des Bußgeldbescheides nicht in den Gerichtsakten sei und deshalb eine Verfahrensgrundlage fehle. Es hat wegen der gegenteiligen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Frankfurt/Main vom 29. September 1969, 3 Ws (B) 91/69 OWiG (NJW 1970, 159) und Köln vom 25. November 1969, 1 Ws (OWiG) 147/69 (Leitsatz abgedruckt in NJW 1970, 962) die Sache dem Bundesgerichtshof nach § 79 Abs. 3 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG zulässigerweise vorgelegt.

Der Senat tritt mit dem Generalbundesanwalt den Oberlandesgerichten in Frankfurt/Main und Köln bei. Sie – wie übrigens auch das vorlegende Oberlandesgericht – gehen zutreffend davon aus, dass der Bußgeldbescheid nach wirksamem Einspruch zur Verfahrensgrundlage für das gerichtliche Bußgeldverfahren wird. Er enthält die Beschuldigung, die den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht abgrenzt. Damit erfüllt er die Aufgaben, die im Strafverfahren unter anderem der Anklage oder dem Strafbefehl (nach Einspruch) zukommen. Auch bei solchen Prozesvoraussetzungen, die das gesamte Strafverfahren umreißen, ist nie zweifelhaft gewesen, dass ein Verfahren nicht allein deshalb einzustellen ist, weil sich die Urschrift nicht bei den Gerichtsakten befindet. An den Bußgeldbescheid, der weniger schwerwiegende Verfahren betrifft, lassen sich keine höheren Anforderungen stellen. Es kommt daher auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren lediglich darauf an, ob ein Bußgeldbescheid mit bestimmtem Inhalt erlassen ist. Der Verbleib der Urschrift in den Gerichtsakten ist keine Verfahrensvoraussetzung. Er ist es auch nicht mittelbar in dem Sinne, dass Erlass und Inhalt des Bußgeldbescheides ausschließlich durch dessen Urschrift nachgewiesen werden könnten. Das Gericht kann vielmehr, wie auch sonst bei wesensgleichen Verfahrensvoraussetzungen, den Erlass und Inhalt des Bußgeldbescheides im Freibeweisverfahren auf Grund aller verfügbaren Beweismittel feststellen.

SarstedtSiemerHerrmann
SchmittBorker