Verlesung privatarztlichen Attests in Vergewaltigungsprozess: Aufhebung und Verwerfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 110/77
- Datum
- 08.03.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung eines privatarztlichen Attests ist unzulässig, soweit die Beurteilung körperlicher Verletzungen der unmittelbaren Beweisaufnahme und richterlichen Feststellung bedarf (z. B. bei Sexualdelikten).
Enthält ein verlesenes Attest neben Befunden auch Ergebnisse gynäkologischer Untersuchungen sowie Äußerungen des Opfers, kann dadurch der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt werden.
Befindet sich eine solche Verletzung der Unmittelbarkeit im Urteilsstoff und ist nicht ausgeschlossen, dass das Urteil darauf beruht, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Die Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen werden; nach § 349 Abs. 4 StPO ist bei aufdeckbaren Verfahrensmängeln Aufhebung mit Zurückverweisung möglich.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 3. November 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen
1. den Vertreter Siegmar ██ aus ██████, geboren ███ 1951 in [REDACTED], zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
2. den Elektriker Günter █████ aus █████, geboren am ██,
wegen gemeinschaftlich begangener Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. März 1977 einstimmig
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten █████ gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 3. November 1976 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Der Angeklagte █████ trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
2. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 3. November 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten ███ zu entscheiden hat.
Gründe
Zur Revision des Angeklagten ███ hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
„Die Rüge einer Verletzung des § 256 StPO greift durch. Die beanstandete Verlesung des privatarztlichen Attests war schon deshalb unzulässig, weil das Verfahren nicht nur eine leichte Körperverletzung, sondern eine Vergewaltigung zum Gegenstand hatte und es daher auf die Beantwortung der Frage ankam, welche Schlüsse aus etwaigen Verletzungen gezogen werden sollten (vgl. BGHSt 4, 155).
Überdies hatte das verlesene Attest nicht nur Befunde über körperliche Verletzungen, sondern auch das Ergebnis einer frauenärztlichen Untersuchung des Opfers und die Wiedergabe seiner damaligen Angaben gegenüber dem Arzt zum Inhalt. Auf der damit bewiesenen Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme kann das Urteil beruhen (vgl. UA S. 6, 8).
Es muss daher, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, in vollem Umfang aufgehoben werden.“
Dem tritt der Senat bei.
| Sarstedt | Herrmann | Horstkotte | |||
| Schmidt | Fuhrmann |