Revision verworfen: Verurteilung wegen schweren Rückfalldiebstahls bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 110/60
- Datum
- 29.04.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Überprüfung tatrichterlicher Schlussfolgerungen im Revisionsverfahren ist darauf beschränkt, ob die getroffenen Feststellungen denkgesetzlich möglich sind; bloße andere Auslegungsmöglichkeiten rechtfertigen die Aufhebung nicht.
Der Diebstahlsvorsatz bleibt bestehen, auch wenn sich im Rahmen einer einheitlichen Tat die Vorstellung des Täters hinsichtlich der wegzunehmenden Gegenstände verengt, erweitert oder sonst ändert.
Hat der Täter den Willen, fremde Sachen wegzunehmen, durchgehend beibehalten, begründet die spätere Wegnahme anderer Gegenstände keinen neuen, von der früheren Abgrenzung zu unterscheidenden Diebstahlsvorsatz.
Bei der Strafzumessung kann berücksichtigt werden, dass eine Notlage dem Täter zurechenbar ist, wenn er diese durch rücksichtsloses Verhalten (z. B. erheblichen Alkoholgenuss) selbst herbeiführt.
Untersuchungshaft ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen (z. B. Zeitrahmen) dies vorsehen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 7. Dezember 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ████, den Arbeiter Werner █████, dort geboren am ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Rückfalldiebstahls hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter [REDACTED], Bundesrichter Schmitt, Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 7. Dezember 1959 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die nach dem 7. Dezember 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schweren Rückfalldiebstahls zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Seine in vollem Umfange eingelegte Revision rügt Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Mit Unrecht meint der Beschwerdeführer, er hätte nur wegen Mundraubes und einfachen Diebstahls im Rückfalle verurteilt werden dürfen, weil er den Einbruch lediglich begangen habe, um sich zu sättigen; erst danach seien Wertgegenstände von ihm entwendet worden.
Das Landgericht hat diese Verteidigung als widerlegt angesehen (UA S. 6). Die Folgerungen, auf die sich diese Überzeugung des Tatrichters stützt, mögen nicht zwingend sein, sie sind aber denkgesetzlich möglich und deshalb im Revisionsrechtszuge unangreifbar.
Hiervon abgesehen, hat der Bundesgerichtshof im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts entschieden, dass für den Diebstahlsvorsatz die Beschränkung der Vorstellung auf bestimmte Gegenstände unwesentlich ist; der Vorsatz bleibt derselbe, auch wenn er sich im Rahmen einer einheitlichen Tat hinsichtlich des Diebstahlsgegenstandes verengt, erweitert oder sonst ändert (BGHSt 9, 253, 254). Im vorliegenden Falle hat der Beschwerdeführer nach dem Genuss der Speisen seine diebische Absicht auch nicht etwa aufgegeben und später einen neuen Diebstahlsvorsatz gefasst. Die Feststellungen (UA S. 5) ergeben vielmehr, dass der Wille, fremde Sachen wegzunehmen, stets bestandengeblieben ist und sich nur in Bezug auf die Art der wegzunehmenden Sachen geändert hat. Auch die Revision stellt dies nicht in Frage.
2. Der Strafausspruch ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Es mag dahinstehen, ob die Strafkammer das Verschulden des Angeklagten an seiner Notlage mit Recht darin gesehen hat, dass er „anstatt zunächst beim hiesigen Arbeitsamt um Arbeit nachzusuchen, sich auf Experimente einließ“ (UA S. 7). Jedenfalls hat er die Notlage durch seine Lebensweise verschuldet; am Abend vor der Tat ist nämlich ein nicht unerheblicher Betrag (der zum Lebensunterhalt für mehrere Tage gereicht hätte) von ihm vertrunken worden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
| Schmidt | Siemer | Borker | |||
| Sarstedt | Schmitt |