Treffer
BGH Urteil

Revision: Meineidsverurteilung aufgehoben, Doppelehe-Verurteilung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 110/59
Datum
26.05.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen Doppelehe und Meineids ein. Der BGH bestätigt die Verurteilung wegen Doppelehe, hebt jedoch den Strafausspruch wegen Meineids auf. Grund ist, dass nicht geprüft wurde, ob der ersuchte Richter die Partei auf ihr Aussageverweigerungsrecht hingewiesen hat und ob irreführend auf § 153 StGB belehrt wurde. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 157 StGB gilt nur für den Meineid des Zeugen oder Sachverständigen; eine entsprechende Anwendung auf den Meineid der Partei ist ausgeschlossen.

2

Bei der Vernehmung einer Partei über eigene strafbare Handlungen ist es nicht unerheblich, ob der ersuchte Richter die Partei darüber belehrt hat, dass sie nicht verpflichtet ist, auszusagen; das Fehlen einer solchen Prüfung kann die Beurteilung der Strafbarkeit beeinflussen.

3

Eine Belehrung der Partei über die Strafbarkeit uneidlicher Aussagen unter Hinweis auf § 153 StGB, obwohl diese Vorschrift auf die uneidliche Aussage der Partei keine Anwendung findet, kann darauf hindeuten, dass der ersuchte Richter den Unterschied zwischen Partei- und Zeugenvernehmung nicht beachtet hat und ist zu prüfen.

4

Ergeben sich Verfahrensmängel, die die Rechtslage oder Strafzumessung beeinflussen können, ist der betroffene Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 9. Dezember 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Musiker Willy █████████ aus ████, geboren ███████████████████████ in █████, wegen Doppelehe u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 26. Mai 1959 in der Sitzung vom 29. Mai 1959, an denen teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███, ██ ███ ████████████, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 9. Dezember 1958 samt den Feststellungen aufgehoben: 1. im Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen Meineides verurteilt ist, 2. im Gesamtstrafausspruch.

II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Doppelehe und wegen Meineides zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Sie hat ferner den Angeklagten für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.

I. Gegen den Schuldspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken. Soweit es sich um die Verurteilung wegen Doppelehe handelt, erhebt die Revision auch keine Einzelangriffe. Was sie gegen den Schuldspruch wegen Meineides vorträgt, ist unbegründet. Die Strafkammer führt mit zutreffender Begründung aus, dass der Angeklagte weder im Notstand noch im Notigungsstand gehandelt hat; was der Verteidiger dagegen in der Hauptverhandlung vorgetragen hat, geht fehl.

II. Dagegen bestehen Bedenken im Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen Meineides verurteilt worden ist.

1. Zu Unrecht meint allerdings die Revision, § 157 StGB hätte auf den Angeklagten angewandt werden müssen. Der Angeklagte hat den Meineid bei seiner Vernehmung als Partei in seinem Ehescheidungsverfahren geleistet; § 157 StGB gilt nur für den Meineid des Zeugen oder Sachverständigen; er ist auf den Meineid der Partei auch nicht entsprechend anwendbar (BGH NJW 1951, 809; 1953, 390).

Die Revision meint, der Meineid des Angeklagten sei strafrechtlich wie der eines Zeugen zu behandeln, weil der Angeklagte nicht darüber belehrt worden sei, dass er als Partei nicht auszusagen brauche, und weil er sich deshalb in derselben Zwangslage befunden habe wie ein Zeuge. Darauf kommt es aber für § 157 StGB nicht an. Auch auf den Offenbarungseidsschuldner, der durch Beugehaft zum Eid gezwungen werden kann, findet § 157 StGB keine Anwendung (BGH NJW 1953, 390).

2. Rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen die Ausführungen der Strafkammer, es sei schlechthin unerheblich, ob der Angeklagte als Partei darauf hingewiesen worden sei, dass er nicht auszusagen brauche, weil die Zivilprozessordnung dem Richter einen solchen Hinweis nicht vorschreibe, es vielmehr nur ein „nobile officium“ und ein Entgegenkommen des Richters sei, wenn er die Partei auf diese Möglichkeit hinweise.

Schlechthin unerheblich ist es nicht, wenn die Partei, wie hier, über eigene strafbare Handlungen vernommen werden soll.

Ob der ersuchte Richter den Angeklagten darauf hingewiesen hat, dass er nicht verpflichtet sei, auszusagen und zu schwören, hat die Strafkammer nicht geprüft. Sie muss diese Prüfung nachholen. Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass nach den bisherigen Feststellungen dem ersuchten Richter jedenfalls insofern ein Fehler unterlaufen ist, als er den Angeklagten auf die Strafbarkeit uneidlicher Aussagen hingewiesen hat, obwohl § 153 StGB auf die uneidliche Aussage einer Partei keine Anwendung findet. Das könnte darauf hindeuten, dass er sich über den Unterschied zwischen Partei- und Zeugenvernehmung nicht klar gewesen ist.

3. Aus diesem Grunde muss das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden, soweit es den Angeklagten wegen Meineides verurteilt. Dass der erwähnte Fehler sich auch auf die Straffestsetzung für die Doppelehe ausgewirkt hat, ist ausgeschlossen.

SarstedtSiemerSchmitt
Dr. KoffkaBorker