Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Mittäterschaft beim Handel mit 50 g Kokain bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 109/85
Datum
12.03.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg wegen Verbrechens nach dem Betäubungsmittelgesetz ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revisionen als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Er bestätigt, dass ein Angeklagter durch eigennützige Förderung des Umsatzgeschäfts als Mittäter für die gesamte Menge von 50 g Kokain haftet. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer eigennützig durch eigene Handlungen den Vertrieb von Betäubungsmitteln fördert, kann als Mittäter für die gesamte gehandelte Menge strafrechtlich verantwortlich gemacht werden.

2

Bei gemeinsamer Förderung des Umsatzgeschäfts ist die dem Gesamterfolg zurechenbare Menge einem Mittäter zuzurechnen, unabhängig davon, ob er selbst die Gesamtmenge physisch übergeben hat.

3

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die vorgetragenen Rügen die Verurteilung rechtlich oder tatsäch lich nicht in Frage stellen.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind von den Beschwerdeführern zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 29. Oktober 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. den Buch- und █████████████ █████ dort geboren am 1960, zur Zeit in █████

2. den ████████████████████ ████████ ███ aus ██ geboren am 1954 in ████ zur Zeit ██ █████

wegen Verbrechens und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. März 1985 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 29. Oktober 1984 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten ███████ vom März 1985 hat dem Senat vorgelegen. Ergänzend zur Revisionsbegründungsschrift des Generalbundesanwalts vom 21. Februar 1985 bemerkt der Senat:

Der Angeklagte ██████ hat sich im Fall 1 der Urteilsgründe durch das █████████ ███ von 50 Gramm Kokain guter Qualität an dem Vertrieb dieser ganzen Menge beteiligt (UA S. 8). Er hat damit eigennützig die Umsatzgeschäfte gefördert und deshalb als Mittäter mit der gesamten Menge unerlaubt Handel getrieben (vgl. BGHSt 29, 239, 240).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HerrmannFuhrmannNiepel
SchusterRebitzki