Revision verworfen: Mittäterschaft beim Handel mit 50 g Kokain bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 109/85
- Datum
- 12.03.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer eigennützig durch eigene Handlungen den Vertrieb von Betäubungsmitteln fördert, kann als Mittäter für die gesamte gehandelte Menge strafrechtlich verantwortlich gemacht werden.
Bei gemeinsamer Förderung des Umsatzgeschäfts ist die dem Gesamterfolg zurechenbare Menge einem Mittäter zuzurechnen, unabhängig davon, ob er selbst die Gesamtmenge physisch übergeben hat.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die vorgetragenen Rügen die Verurteilung rechtlich oder tatsäch lich nicht in Frage stellen.
Die Kosten des Rechtsmittels sind von den Beschwerdeführern zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 29. Oktober 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den Buch- und █████████████ █████ dort geboren am 1960, zur Zeit in █████
2. den ████████████████████ ████████ ███ aus ██ geboren am 1954 in ████ zur Zeit ██ █████
wegen Verbrechens und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. März 1985 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 29. Oktober 1984 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten ███████ vom März 1985 hat dem Senat vorgelegen. Ergänzend zur Revisionsbegründungsschrift des Generalbundesanwalts vom 21. Februar 1985 bemerkt der Senat:
Der Angeklagte ██████ hat sich im Fall 1 der Urteilsgründe durch das █████████ ███ von 50 Gramm Kokain guter Qualität an dem Vertrieb dieser ganzen Menge beteiligt (UA S. 8). Er hat damit eigennützig die Umsatzgeschäfte gefördert und deshalb als Mittäter mit der gesamten Menge unerlaubt Handel getrieben (vgl. BGHSt 29, 239, 240).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
| Herrmann | Fuhrmann | Niepel | |||
| Schuster | Rebitzki |