Treffer
BGH Beschluss

Revision: Herabstufung von §30a BtMG auf §29a BtMG und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 10/98
Datum
04.02.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen bandenmäßigen Handeltreibens (§30a BtMG) ein. Der BGH stellte fest, dass die erforderlichen Feststellungen zum Bandenwillen und zum "Bestimmen" nicht gegeben sind und änderte den Schuldspruch auf unerlaubtes Handeltreiben in nicht geringer Menge (§29a Abs.1 Nr.2 BtMG) in acht Fällen. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über Strafe und Nebenfolgen an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung nach §30a Abs.1 BtMG ist erforderlich, dass die Beteiligten einen gefestigten Bandenwillen und ein gemeinsames übergeordnetes (Banden-)Interesse verfolgen; bloße arbeitsteilige Mittäterschaft oder ungleiche Rollen genügen nicht.

2

Die Qualifikation nach §30a Abs.2 Nr.1 BtMG wegen "Bestimmens" setzt konkrete tatrichterliche Feststellungen voraus; bloße Indizien oder pauschale Wertungen reichen hierfür nicht aus.

3

Kann das Revisionsgericht die zur Qualifikation erforderlichen Feststellungen aus dem Verfahrensstoff nicht mehr treffen, ist eine Änderung des Schuldspruchs auf den einfacheren Tatbestand zulässig und die Sache zur erneuten Entscheidung über Strafe und Nebenfolgen zurückzuverweisen.

4

Bei Anordnung des Verfalls geht dieser, soweit seine Voraussetzungen vorliegen, der Verhängung einer Vermögensstrafe vor; das seit dem 7.3.1992 geltende Bruttoprinzip ist zu beachten, die Verhängung einer Vermögensstrafe setzt Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen voraus und die Ersatzfreiheitsstrafe ist nach den Regeln der Freiheitsstrafe zu bemessen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 10. September 1997

Rubrum

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Beschluss

vom 4. Februar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 1998

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. September 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und einer Vermögensstrafe von 12.000 DM, ersatzweise 300 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs, ist im Übrigen jedoch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Eine Verurteilung aus der Qualifikationsvorschrift des § 30a BtMG scheidet aus. Der Angeklagte kam mit zwei 14- oder 15-jährigen Personen, die in desolater sozialer Situation lebten, überein, dass diese in der Folgezeit für ihn Heroingemenge im Wege des Kleindeals am Hauptbahnhof verkaufen sollten. Als Gegenleistung erhielten sie dafür freie Unterkunft sowie DM 100 je Verkaufstag (UA S. 6). Gemäß dieser Übereinkunft wurde verfahren.

1. Bandenmäßiges Handeln im Sinne des § 30a Abs. 1 BtMG ist nicht festgestellt.

Allerdings setzt solches nicht etwa eine gleichrangige Beteiligung, gar eine „gleichberechtigte“ Partnerschaft der Bandenmitglieder voraus (BGHSt 38, 26, 29; BGHR BtMG § 30a Bande 5). Jedoch ist notwendiges Merkmal einer Bande im Sinne der genannten Vorschrift, dass die Mitglieder über die mittäterschaftliche Arbeitsteilung im jeweiligen Individualinteresse hinaus einen gefestigten „Bandenwillen“ haben (BGHR BtMG § 30a Bande 2), ein gemeinsames übergeordnetes (Banden-)Interesse verfolgen (BGHR BtMG § 30a Bande 5; Körner, BtMG 4. Aufl. § 30 Rdn. 13). Dass dieses subjektive Element bandenmäßigen Handelns bei den beiden jungen Mittätern des Angeklagten erfüllt wäre, ist nicht festgestellt und liegt angesichts des sozialen Hintergrundes und des entsprechenden Interesses ihrer Mitwirkung sogar fern.

2. Dass der Angeklagte die beiden jungen Rauschgiftverkäufer zum Handeltreiben „bestimmt“ (§ 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG) hatte, hat der Tatrichter, erkennbar eingedenk des Problems (vgl. UA S. 6, 31), nicht feststellen können.

3. Der Senat schließt angesichts des bisherigen Verfahrensganges, insbesondere des Aussageverhaltens der beiden jungen Rauschgiftverkäufer, aus, dass die Qualifikationsvoraussetzungen des § 30a Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 BtMG noch festgestellt werden können. Er ändert daher den Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) in acht Fällen schuldig ist.

Damit entfällt der Strafausspruch.

Für den Fall, dass auch der neue Tatrichter Vermögensstrafen nach § 43a StGB verhängen oder dass er einen Verfall anordnen will, weist der Senat auf Folgendes hin:

Der Verfall der aus der abgeurteilten Tat erlangten Vorteile ist – bei Vorliegen seiner Voraussetzungen – zwingend vorgeschrieben und hat Vorrang vor der Vermögensstrafe (BGHR StGB § 43a Konkurrenzen 1, 2; BGH StV 1995, 633; BGH, Beschluss vom 19. Juli 1995 – 3 StR 237/95 –).

Seit dem Gesetz zur Änderung u. a. des Strafgesetzbuches vom 28. Februar 1992 (BGBl. I S. 372) mit Wirkung vom 7. März 1992 gilt das Bruttoprinzip statt des vorher herrschenden Nettoprinzips (BGHR StGB § 73d Strafzumessung 1; BGH NStZ 1996, 539).

Einer Verfallsanordnung stehen hier die in § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB enthaltenen Regeln des Opferschutzes (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 18. April 1996 – 4 StR 89/96 –, insoweit in StV 1996, 481 nicht abgedruckt) nicht entgegen.

Bei der etwaigen Verhängung von Vermögensstrafen wird der neue Tatrichter die Grundsätze der Entscheidungen BGHSt 41, 20 und 41, 278 zu berücksichtigen haben. Danach gibt es insbesondere eine „vagabundierende“ Vermögensstrafe nicht. Zudem setzt die Verhängung einer Vermögensstrafe die Feststellung der relevanten Vermögensverhältnisse des Angeklagten voraus.

Schließlich ist die Freiheitsstrafe, die im Fall der Uneinbringlichkeit an die Stelle der Vermögensstrafe tritt (Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43a Abs. 3 StGB), nicht nach den für die Geldstrafe geltenden Regeln (§ 40 StGB), sondern nach den für die Freiheitsstrafe vorgesehenen Vorschriften (§ 39 StGB) zu bemessen (vgl. Tröndle, StGB 48. Aufl. § 43a Rdn. 12).

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